Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 534   

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https://dejure.org/2006,40843
BGBl. I 2006 S. 534 (https://dejure.org/2006,40843)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 22.03.2006, Seite 534
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
  • vom 17.03.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (G-SIG: 16019091)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 25.01.2006   BT   Koalition will Rahmen für Nutzung der Gentechnik neu abstecken
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Schleswig, 07.11.2007 - 1 B 33/07
    Nach § 26 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GenTG (i. d. F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikrechts vom 17.03.2006, BGBl. I 534) hat die zuständige Behörde eine Freisetzung zu untersagen, soweit eine erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.

    In diesen Fällen belässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Handlungsspielraum, so dass die bisher vorgesehene Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung umzuwandeln ist (vgl. BT-Drs. 16/430, S. 11).

    Zum anderen wäre ist es ebenfalls mit dem Konzept des auch nach der dritten Novellierung des Gentechnikgesetzes (BGBl. I 2006, S. 534) im Gentechnikrecht verankerten Basisrisikos nicht vereinbar, nur absichtliche Tätigkeiten dem Gesetz zu unterwerfen, denn Gefahren oder Risiken, die GVO hervorrufen, sind unabhängig von der Intention des Anwenders (vgl. Mecklenburg, a.a.O., S. 230).

    Denn sowohl die neue Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG als auch das auf dieser Richtlinie beruhende nationale GenTG (vgl. BT-Drs. 15/3088, S. 21; BT-Drs. 15/5133, S. 7; BT-Drs. 16/430, S. 8) gehen weiterhin auch in Kenntnis des technischen und wissenschaftlichen Fortschrittes und der Entscheidung für die grüne Gentechnik von folgenden Erwägungsgründen (Eg) aus: Lebende Organismen, die in großen oder kleinen Mengen zu experimentellen Zwecken oder in Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt freigesetzt werden, können sich in dieser fortpflanzen und sich über die Landesgrenzen hinaus ausbreiten, wodurch andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können.

  • VG Braunschweig, 23.07.2008 - 2 A 227/07

    Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur

    Mit Bescheid vom 01.06.2007 genehmigte die Beklagte die Freisetzung (Freilandversuch) von gentechnisch verändertem Mais in den Jahren 2007-2011 u.a. an dem Standort Klein-Lüsewitz auf der Grundlage des § 16 GentG (i. d. F. d. Bek. vom 16.12.1993, BGBl. I S. 2066, zul. geänd. d. Art. 1 d. 3. Ges. z. Änd. d. GenTG vom 17.03.2006, BGBl. I S. 534).
  • VG Braunschweig, 23.04.2009 - 2 A 224/07

    Drittanfechtung einer Genehmigung zur Freisetzung von gentechnisch verändertem

    Rechtsgrundlage für die von der Beklagten erteilte Freisetzungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der bei Erlass des angegriffenen Bescheides geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534).
  • VG Köln, 25.01.2007 - 13 K 2858/06

    Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur

    Drittschützenden Charakter in diesem Sinne haben jedenfalls einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt mit Wirkung zum 23. März 2006 geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTÄndG) vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) zum Genehmigungsverfahren, wie hier § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG, nach denen eine Freisetzungsgenehmigung zu erteilen ist, wenn u.a. (Nr. 2) gewährleistet ist, dass alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und (Nr. 3) nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.
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