Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 1970   

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BGBl. I 2007 S. 1970 (https://dejure.org/2007,44616)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 27.08.2007, Seite 1970
  • Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
  • vom 19.08.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (G-SIG: 16019419)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 26.04.2007   BT   Opposition stellt Anträge zu Migration
  • 26.04.2007   BT   Regierung regelt Ausländer- und Asylrecht neu
  • 18.05.2007   BT   Abgeordnete hören Experten zum Ausländerrecht
  • 23.05.2007   BT   Neuregelung des Asyl- und Ausländerrechts unter Experten umstritten
  • 13.06.2007   BT   Innenausschuss stimmt Neuregelung des Ausländerrechts zu

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (1269)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Sie sind unabhängig von der bestehenden Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 3 iVm § 9 SGB II, ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (§ 7 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB II; vgl zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34 RdNr 17 ff) und der Erfüllung der Altersgrenzen des § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB II im streitigen Zeitraum zumindest durch die Kläger zu 1 und 2 sowie deren Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 S 1 Nr. 2 iVm § 8 SGB II - auch nach § 8 Abs. 2 SGB II, weil ihnen als Rumänen trotz seinerzeit nur eingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit als EU-Ausländern die Aufnahme einer Beschäftigung hätte erlaubt werden können , vgl BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R - BSGE 113, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 34, RdNr 14 ff) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund von § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 1 und 2 SGB II (idF vom 28.8.2007 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970, 2008) ausgeschlossen.

    Dies wird durch den Gesetzentwurf zur Änderung des S 2 des § 7 Abs. 1 SGB II (BT-Drucks 16/5065 S 234; Änderung des SGB II zum 28.8.2007 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970, 2008) bestätigt.

    Es sollte von der Option des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG Gebrauch gemacht werden (BT-Drucks 16/5065 S 234).

    Für Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, sollte eine weitere leistungsrechtliche Hürde geschaffen werden, sofern sie wegen des vorbehaltlosen Aufenthalts in den ersten drei Monaten oder allein zum Zweck der Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt sind (BT-Drucks 16/5065 S 234; BT-Drucks 16/688 S 13) .

    Mit der Ausschlussregelung sollte ein Zuzug von Ausländern in den SGB II-Leistungsbezug verhindert werden, soweit keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit Inländern besteht (vgl BT-Drucks 16/5065 S 234) .

    Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts sei, so die Begründung im Gesetzentwurf, das weitere Aufenthaltsrecht vom Aufenthaltszweck abhängig und damit auch die Leistungsberechtigung nach dem SGB II. So sollte sichergestellt werden, dass durch die Neuregelung im Freizügigkeitsgesetz/EU - die RL 2004/38/EG umsetzend - keine Regelungslücke entsteht (vgl BT-Drucks 16/5065 S 234) .

    (ff) Der fehlenden materiellen Freizügigkeitsberechtigung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger zu 1 und 2 nach den bindenden Feststellungen des LSG im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung/EU nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU idF des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19.8.2007, BGBl I 1970) waren.

    Bis dahin darf sich ein Unionsbürger unabhängig vom Vorliegen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung im Bundesgebiet aufhalten, ohne ausreisepflichtig zu sein (vgl BT-Drucks 16/5065 S 211 zu Art. 2 Nr. 8 Buchst a Doppelbuchst aa) .

    Soweit spätere Versuche, eine weitergehende Anpassung der Rechtslage des SGB II an das SGB XII zu bewirken, nicht erfolgreich waren (s nur BT-Drucks 16/2711 S 16; BT-Drucks 16/2753 S 1, 2; BT-Drucks 16/5527 S 15, 23; BT-Drucks 16/239 S 13, 17) , sprechen diese Versuche und die Reaktionen hierauf nicht für das Erfordernis einer anderen Wertung im Hinblick auf den "Erst-Recht-Schluss" im SGB XII als im SGB II. Die zuvor beschriebene Anpassung des § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII war ausreichend, um die gewünschte Parallele zum SGB II für die hier zu beurteilenden Fälle zu ermöglichen.

    Insbesondere bedurfte es keiner Reaktion auf die Änderung des § 7 Abs. 1 S 2 SGB II durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl I, 1970 mWv 28.8.2007).

    Erst die förmliche Verlustfeststellung begründet nach § 7 Abs. 1 S 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht, wenn nicht Rechtsschutz in Anspruch genommen wird (vgl BT-Drucks 16/5065 S 211 zu Art. 2 Nr. 8 Buchst a Doppelbuchst aa) .

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auf der Grundlage von § 2 AsylbLG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 <BGBl I 1970> erhalten hat) kann der Kläger höhere Leistungen wegen seines vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (dazu sogleich) ebenfalls nicht beanspruchen; die Tatbestände von § 1a Nr. 2 AsylbLG aF und § 2 Abs. 1 AsylbLG aF überschneiden sich insoweit (vgl BSGE 101, 49 ff RdNr 46 = SozR 4-3520 § 2 Nr. 2) .
  • BSG, 30.08.2017 - B 14 AS 31/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Zudem sind diese Abgrenzungsregelungen und die mit ihnen in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Regelungen insbesondere in § 7 Abs. 1 Satz 2 ff und Abs. 4 SGB II sowie in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.2005 mehrfach geändert worden, ohne dass diese Änderungen eine Abgrenzung der Leistungssysteme allein nach der Erwerbsfähigkeit normativ verwirklicht haben (vgl nur zu § 21 Satz 1 SGB XII: Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; zu § 7 Abs. 1 Satz 2 ff SGB II: Art. 6 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970; zu § 7 Abs. 4 SGB II: Art. 1 Nr. 7 Buchst c des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706; zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII: Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670) .
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