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   BGBl. I 2007 S. 64   

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BGBl. I 2007 S. 64 (https://dejure.org/2007,66911)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 07.02.2007, Seite 64
  • Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)
  • vom 22.01.2007
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 31.03.2008 - AnwZ (B) 33/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Sie liegen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO, die nach den Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) und vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64) 985, 15 EUR beträgt.
  • OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 UF 202/07

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Einkommens bei schwierigem beruflichen

    Unter Berücksichtigung der im Streitfall 1.355,91 EUR betragenden Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493, für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert geblieben mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22. Januar 2007, BGBl. I S. 64, nämlich 985, 15 EUR zzgl. 370, 76 EUR für den ersten Unterhaltsberechtigten) könnte bei einem tatsächlich nur zur Verfügung stehenden monatlichen Nettoeinkommen von rund 1.025,00 EUR keiner der Drittgläubiger in das Arbeitseinkommen des Klägers mehr pfänden.
  • SG Düsseldorf, 19.07.2007 - S 43 AS 71/07

    Gewährung von Sozialleistungen bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft; Nutzung

    Zu prüfen wird deshalb sein, ob in einem solchen - hier vorliegenden Fall - das Einkommen - hier des Herrn B - nur bis zur Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO in Höhe von 985, 15 EUR (vgl. § 850c Abs. 2a ZPO i. V. m. Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25.02.2005, BGBl. I, 493, und Bekanntmachung vom 22.01.2007, BGBl. I, 64) angerechnet werden kann, wofür einiges sprechen dürfte, da sonst die Sozialbehörden den Einkommensbezieher bewusst in die Pfändung treiben würden (vgl. zu dieser Frage LSG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2006, Az. L 5 B 346/05 ER AS; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.03.1993, Az. 9 TG 153/93).
  • AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04

    Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen

    Nach der für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2011 maßgeblichen Pfändungstabelle lag die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen bei Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber zwei Personen bei 1.569,99 EUR (vgl. Bekanntmachungen vom 25.02.2005, BGBl. I S. 493, vom 22.01.2007, BGBl. I S. 64, und vom 15.05.2009, BGBl. I S. 1141).
  • VG München, 03.08.2010 - M 5 K 08.3032

    Versorgungsbezüge; Pfändungsgrenzen; Aufrechnungsverbot

    Das Landesamt für Finanzen hat diese Vorgaben eingehalten, insbesondere auch die Höhe des sich aus der einschlägigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 (Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 22.1.2007, BGBl I S. 64) ergebenden monatlichen pfändbaren Betrages von 262, 40 EUR entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend errechnet, wie das Gericht bereits im Beschluss vom 14. August 2008 (M 5 E 08.3302) dargelegt hat.
  • VG Aachen, 28.09.2007 - 6 L 295/07

    Pfändung eines über einen Mindestanspruch bestehenden Rentenanspruchs; Pfändung

    Nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu § 850 c ZPO vom 22. Januar 2007 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 - BGBl. I S. 64) bleiben die durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) bekannt gemachten unpfändbaren Beträge nach § 850 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert.
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