Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 666   

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BGBl. I 2007 S. 666 (https://dejure.org/2007,47014)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 14.05.2007, Seite 666
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
  • vom 10.05.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (G-SIG: 16019304)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 18.01.2007   BT   Regierung legt Entwurf für Umweltschadensgesetz vor
  • 07.03.2007   BT   Gesetz zur Regelung von Umweltschäden gebilligt

Amtliche Gesetzesanmerkung

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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 21.09.2017 - 7 C 29.15

    Haftung nach dem Umweltschadensgesetz: Keine Zurechnung eines

    Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil maßgeblich darauf gestützt, dass es hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) an einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln der Beigeladenen zu 1 als Verantwortlicher (§ 2 Nr. 3 USchadG) fehle und ein etwaiges Verschulden der von der Beigeladenen zu 1 beauftragten naturschutzfachlichen Gutachter dieser jedenfalls nicht zuzurechnen sei.

    Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist ein Hinweis auf insoweit heranzuziehende besondere Maßstäbe nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/3806 S. 22).

    Namentlich aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht, das die Begründung des Gesetzentwurfs in Bezug nimmt (vgl. BT-Drs. 16/3806 S. 21), ergeben sich keine Maßstäbe oder Begriffsbestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

    Die Klage ist als Vereinsklage nach § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) - BNatSchG - zulässig.
  • BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17

    Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden;

    Die für die zweite Vorlagefrage bedeutsamen Vorschriften des nationalen Rechts finden sich in § 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972), in § 39 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), sowie in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH) vom 11. Februar 2008 (GVOBl. SH S. 91), in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. SH S. 773)(b).
  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 51/13

    Zulässigkeit einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids

    a) Eine Verantwortlichkeit der Klägerinnen als Abfalllieferanten für die Verfüllung der Tongrube V.     mit ungeeignetem Abfallmaterial kann sich, was die Revision nicht anders sieht, nur aus den Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) und des - zur Zeit der Verfüllung noch geltenden - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ergeben.
  • VG Hamburg, 18.09.2015 - 7 K 2983/14

    Offshore-Windanlage; Verbandsklage; Gefahrenabwehr nach dem Umweltschadensgesetz

    aa) Eine klare Aussage zu dem mit den Regelungen in §§ 10, 11 Abs. 2 USchadG verfolgten Konzept - im Sinne einer bewussten Beschränkung des Verbandsklagerechts auf Sanierungsfragen - ist der Begründung der Bundesregierung für ihren Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (BT-Drs. 16/3806) zu entnehmen (a.a.O., S. 27):.

    Die Auslegung der Richtlinie ist wegen dieser (bewussten, vgl. BT-Drs. 16/3806, S. 27, 28) Parallelität zwischen Umwelthaftungsrichtlinie und dem ihrer Umsetzung dienenden Gesetz (a.a.O., u.a. S. 19) nicht allein für die Bestimmung der unionsrechtlichen Grenzen für den Gesetzgeber des Umweltschadensgesetzes von Bedeutung, sondern legt weitergehende Rückschlüsse auf die Auslegung des Umweltschadensgesetzes nahe.

  • OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 A 449/13

    Vollstreckung immissionsschutzrechtlicher Anordnungen - Umweltschadensrecht

    Der Kläger begehrt unter Verweis auf seine Stellung als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und die Regelungen des Umweltschadensgesetzes(vgl. das Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Umweltschadensgesetz (USchadG) - vom 14.11.2007, BGBl. I 666, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.7.2013, BGBl. I 2565) die Verpflichtung des Beklagten zur Durchsetzung von diesem getroffener Anordnungen gegenüber der Beigeladenen bezüglich der Benutzung des Geländes des ehemaligen "Gleisbauhofs Homburg/Saar" am Standort Kirkel.

    Der Umfang, in dem der Kläger durch die nationale Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften von dem ansonsten im deutschen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht bestehenden Erfordernis einer - in seinem Falle nicht in Rede stehenden - eigenen Rechtsverletzung für den Erfolg solcher Begehren auf behördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber Dritten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) befreit ist, ergibt sich abschließend aus den Vorschriften des zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie(vgl. die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56)) ergangenen Umweltschadensgesetzes (USchadG)(vgl. das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.5.2007, BGBl. I 2007, 666) in Verbindung mit dem in § 11 Abs. 2 USchadG hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten der "Vereinigungen" ausdrücklich in Bezug genommenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2007 - 20 B 61/07

    Heranziehung des Geschäftsführers einer juristischen Person

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 -, ZfW 1997, 35; BT-Drucks. 16/3806 S. 21 (zum Entwurf des Umweltschadensgesetzes).
  • VG Münster, 05.09.2008 - 10 K 868/08

    Ortsumgehung Münster-Wolbeck darf gebaut werden

    Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Bundesnaturschutzgesetz durch Art. 3 zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10 Mai 2007, BGBl. I S.666, und damit während des laufenden Planfeststellungsverfahrens maßgeblich geändert wurde.
  • VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 3 K 10.729

    Bewilligung; Trinkwasserversorgung; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb;

    Hinsichtlich des Begriffes der Rechte in § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG kann auf den gleichlautenden Begriff in § 8 Abs. 3 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666/670) (im Folgenden: WHG a.F.) zurückgegriffen werden.
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