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   BGBl. I 2007 S. 1446   

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BGBl. I 2007 S. 1446 (https://dejure.org/2007,59735)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 25.07.2007, Seite 1446
  • Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
  • vom 17.07.2007

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Sie ist unbegründet, soweit die Kläger für den Zeitraum vom 10. Juli 2010 bis zum 22. April 2015 Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), für den hinsichtlich des Begehrens in seiner Gesamtheit zu betrachtenden Zeitraum zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108), begehren (1.).

    Rechtsgrundlage des geltenden gemachten Anspruchs ist § 1 Abs. 1 UVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), für den hier sachlich zu bescheidenden Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Das Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), sei im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass ein Anspruch auf Unterhaltsanspruch ausscheide, wenn der öffentlichen Hand nicht die "potentielle Möglichkeit" eröffnet sei, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen.
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verwaltung für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), durch Leistungsbescheid einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.
  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 79/08 R

    HartzIV: Ohne Vermögen kein Vermögensfreibetrag

    (Die Berechnung des Unterhaltszuschusses erfolgte nach dem Regelbetrag in der ersten Altersstufe gemäß § 1 Nr. 1 Regelbetragverordnung vom 8.4.2005 [BGBl I 1055]. Der Regelbetrag war mit 204 Euro bestimmt. Von diesem wurde nach § 2 Abs. 2 UhVorschG [idF vom 17.7.2007, BGBl I 1446, mit Wirkung vom 1.1.2006] die Hälfte des Kindergeldes - hier 77 Euro - in Abzug gebracht. Daraus ergab sich ein Unterhaltsvorschuss von insgesamt 127 Euro monatlich. Zugleich wurde von dem Kindergeld nach § 66 Einkommensteuergesetz in Höhe von damals 154 Euro [Fassung vom 19.10.2002, BGBl I 4210] kein weiterer Betrag in Abzug gebracht. Das Kindergeld gelangte in voller Höhe zur Auszahlung.) Dieses reichte nicht aus, um ihren Bedarf unter Berücksichtigung des ihr zuzuordnenden Anteils an den Kosten der Unterkunft zu decken (vgl BSG, Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688, 689; vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = juris RdNr 18; vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = juris RdNr 33 und vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = juris RdNr 19).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) - UVG -, in Betracht.
  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 12 BV 09.3107

    Umfang von Unterhaltsvorschussleistungen

    Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten an die Klägerin zu erbringenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194) für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis einschließlich 31. Oktober 2008.
  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Soweit der realisierbare familienrechtliche Unterhaltsanspruch zur Gewährleistung des Existenzminimums des erziehenden Elternteils nicht ausreicht, stehen hilfsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (vgl §§ 7, 10 Abs. 1 Nr. 3, 19 ff SGB II) bzw nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (Neubekanntmachung vom 17.7.2007, BGBl I 1446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017, BGBl I 626, 639) zur Verfügung.
  • VG Sigmaringen, 22.02.2018 - 2 K 3831/16

    Unterhaltsvorschussleistungen bei planwidrigem Ausfall der Unterhaltszahlung und

    24 Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen kommt nur § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17.7.2007 (BGBl. I S. 1446), für den vorgenannten maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert mit Gesetz vom 16.7.2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -, in Betracht.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.02.2020 - LVG 5/18

    Kommunale Verfassungsbeschwerden

    § Zuständigkeit (1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3153), in der jeweils geltenden Fassung.
  • VG Freiburg, 04.02.2010 - 4 K 1627/08

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

    20 § 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in den für den hier maßgeblich Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 maßgeblichen (unveränderten) Fassungen vom 17.07.2007 ( BGBl. I, S. 1446 ) und vom 21.12.2007 ( BGBl. I, 3194 ) - UVG - lautet: Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 (UVG) erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.
  • VG Minden, 29.06.2012 - 6 K 2076/10

    Erstattungsansprüche eines Jugendhilfeträgers bei Gewährung von

  • VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.184

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss; Zusammenleben beider Elternteile (verneint);

  • VGH Bayern, 08.09.2011 - 12 C 11.1958

    Unterhaltsvorschussrecht Anhörungsrüge; keine Verletzung rechtlichen Gehörs

  • VGH Bayern, 11.08.2011 - 12 C 11.1630

    Unterhaltsvorschussrecht/Prozessrecht Prozesskostenhilfe; keine hinreichende

  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 12 C 09.2563

    Unterhaltsvorschussrecht Beschwerde gegen die Versagung von

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