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   BGBl. I 2007 S. 1519   

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BGBl. I 2007 S. 1519 (https://dejure.org/2007,46049)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 26.07.2007, Seite 1519
  • Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
  • vom 24.07.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) (G-SIG: 16021450)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Zwar ist, worauf der Antragsteller hinweist, im Hinblick auf den zu befürchtenden Energieverlust gemäß § 14 Abs. 6 der Energieeinsparverordnung (vom 24.7.2007, BGBl I 1519, EnEV) beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird in Gebäude und bei deren Ersetzung deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln zu begrenzen.
  • BVerwG, 18.06.2013 - 5 B 28.13

    Erhöhung der Miete in preisgebundenen Wohnungen; erforderliche

    Die Klägerin hält im Hinblick auf die Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung 1970 - (NMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) und die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl I S. 1519 = EnEV 2007), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl I S. 954), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2449 = EnEV 2009) folgende Frage für klärungsbedürftig:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2012 - 5 B 1.12

    Maßnahmen der Wärmedämmung an der Fassade eines Gebäudes als bauliche Veränderung

    Deshalb ist es ebenfalls richtig, zu diesen unvermeidbaren Pflichtmaßnahmen neben baupolizeilichen oder gesetzlichen Umstellungspflichten aus Sicherheitsgründen, wie z.B. dem nachträglichen Einbau von Sicherheitseinrichtungen bei Aufzugsanlagen, dem Umstellen auf beleuchtete Grundstücksnummern oder Anordnungen der Baupolizei, die zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind, auch bestimmte Nachrüstungspflichten nach der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV ) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), zu rechnen.
  • AG München, 30.06.2011 - 483 C 31786/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung eines Beschlusses über die Kostentragung

    Dass die WEG im Fall des § 16 II 1 ENEV 2009 (Verkaufsfall) diese Kosten trägt, ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zur ENEV, BR-Drucksache 282/07 S. 121. Für den Vermietungsfalls enthält die Gesetzesbegründung keinen Hinweis.
  • VG Hamburg, 18.12.2017 - 9 K 3391/16

    Ergänzende Vertragsauslegung eine verwaltungsgerichtlichen Vergleichs; Begriff

    Denn dies hätte dazu geführt, dass die Kostenerstattung bei Wohngebäuden, die im Einklang mit den öffentlich geförderten und geforderten Zielen der Energieeffizienz von Wohngebäuden (vgl. die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 24. Juli 2007 - BGBl. I S. 1519 - Energieeinsparverordnung, die allerdings zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebäudes des Klägers noch nicht galt) besonders gut gedämmt sind und die deshalb aus energetischen Gründen und zum Schutz vor Feuchtigkeit eine zentrale Lüftungsanlage benötigen, komplett ausgeschlossen würden.
  • VG Berlin, 18.01.2018 - 8 K 75.16

    Umlagefähigkeit der Kosten für Baumaßnahmen am Dach und an den Außenfassaden

    Hierzu zählt auch die gesetzliche Verpflichtung, eine Wärmedämmung anzubringen, um den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1a, 4b, 7 Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24.7.2007, BGBl. I S. 1519 in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 18.11.2013, BGBl. I, S. 3951 für Außenwände und Dachflächen vorgeschriebenen Wärmedurchgangskoeffizienten zu erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2012 - OVG 5 B 1.12 -, juris Rn. 27 ff.).
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