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   BGBl. I 2007 S. 2118   

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BGBl. I 2007 S. 2118 (https://dejure.org/2007,45054)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 27.08.2007, Seite 2118
  • Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
  • vom 21.08.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (G-SIG: 16019411)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 28.03.2007   BT   Koalition will Opferpension von 250 Euro
  • 29.03.2007   BT   Linke will 511 Euro Rente für SED-Opfer
  • 29.03.2007   BT   Gesetzentwurf der Koalition für eine Opferrente
  • 04.05.2007   BT   Anhörung zur Opferrente für politisch Verfolgte in der DDR
  • 07.05.2007   BT   Experten sehen Koalitionsentwurf zur Entschädigung für SED-Opfer kritisch
  • 23.05.2007   BT   Koalition beschließt einkommensabhängige Rente für SED-Opfer
 
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Wird zitiert von ... (24)

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 542/13

    Vergütung des Berufsbetreuers: Einsatzpflicht von sozialen Ausgleichsleistungen

    Dies gilt auch für die durch das "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG.
  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 541/13

    Einsatz des Vermögens und Einkommens eines Betroffenen zur Zahlung einer

    Dies gilt auch für die durch das "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2009 - 7 A 11155/08

    Rehabilitierungsrecht; Haftopferentschädigung; monatliche Zuwendung

    § 17a StrRehaG ist durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I, S. 2118) mit Wirkung vom 29. August 2007 in das Gesetz eingefügt worden.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5):.

    Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hat der Gesetzgeber diese geänderte Fassung des § 18 StrRehaG als Folge der in § 17a StrRehaG neu angestrebten Privilegierung der Gruppe von Berechtigten nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mehr als sechs Monaten erlitten haben, betrachtet (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 7).

    Die Anknüpfung der Leistung an eine Haftdauer von insgesamt mindestens sechs Monaten findet, auch wenn sie ähnlich wie eine Stichtagsregelung unvermeidlich Härten mit sich bringt, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ihre hinreichende sachliche Rechtfertigung in dem Anliegen des Gesetzgebers, die Leistungsgewährung neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit von einer bestimmten Schwere der politischen Verfolgung abhängig zu machen (vgl. nochmals die bereits zitierte Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 16/4842, S. 5).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2009 - 4 LA 240/08

    Erfordernis einer monatsgenauen Ermittlung der Haftdauer bei Anwendung des § 17a

    Die Regelung ist durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) mit Wirkung vom 29. August 2007 in das Gesetz eingefügt worden.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5 f.): .

    Diese strukturellen Unterschiede der vom Gesetzgeber gewährten Ausgleichsleistungen und insbesondere die bewusste Privilegierung der Berechtigten, die eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von mehr als sechs Monaten erlitten haben, setzen sich dann auch konsequent fort in der durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) ebenfalls geänderten Regelung des § 18 StrRehaG.

    Die Anknüpfung der Leistung an eine Haftdauer von insgesamt mindestens sechs Monaten ist vor dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG durch das Anliegen des Gesetzgebers, die Leistungsgewährung neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit von einer bestimmten Schwere der politischen Verfolgung abhängig zu machen (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5), sachlich gerechtfertigt.

  • OLG Naumburg, 29.01.2009 - 1 Ws Reh 45/09

    Vorussetzung für eine Haftopferentschädigung nach dem StrRehaG

    Zur Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ist unter B. zu Nummer 4 (Einführung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer, § 17 a - neu) ausgeführt: "Berechtigte sind danach ehemalige politische Häftlinge, die ihren Status durch eine Rehabilitierungsentscheidung eines deutschen Gerichts oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes nachweisen können" (BT-Drucksache 16/4842 vom 27. März 2007, S. 6).

    Diesen Gesetzentwurf hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hierzu mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 23. Mai 2007 (BT-Drucksache 16/5532 vom 31. Mai 2007) gebilligt.

    Sodann wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) mit Wirkung ab dem 29. August 2007 § 17 a StrRehaG neu in das Gesetz eingefügt.

  • OLG Naumburg, 04.06.2008 - 1 Ws Reh 179/08

    Bemessung der besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 S. 1 StrRehaG

    Zur Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ist unter A. II. 1. ausgeführt, dass die besondere Zuwendung für Haftopfer neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit eine bestimmte Schwere der politischen Verfolgung voraussetzt, wobei an politische Haft unter SED-Diktatur geknüpft werden soll, die "insgesamt mindestens sechs Monate betragen haben muss" (BT-Drucksache 16/4842 vom 27. März 2007, S. 5).

    Diesen Gesetzentwurf hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hierzu mit Beschlussempfehlung und Bericht vom 23. Mai 2007 (BT-Drucksache 16/5532 vom 31. Mai 2007) gebilligt.

    Sodann wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) mit Wirkung ab dem 29. August 2007 § 17 a StrRehaG neu in das Gesetz eingefügt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 11 N 24.09

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Opferrente; besondere Beeinträchtigung in der

    Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiere sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhielten (vgl. Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, BT-Drs. 16/4842, S. 5).

    Diese Differenzierung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/5532).

    Die Privilegierung orientiere sich überdies an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen (vgl. Einzelbegründung zum Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/5532, S. 11).

  • SG Dresden, 16.06.2010 - S 15 KR 270/09

    Beitragspflicht einer Haftopferzuwendung freiwilligen Kranken- und

    Der bei den beklagten Kranken- und Pflegekasse freiwillig versicherter Kläger war von September 1964 bis Mai 1965 inhaftiert gewesen und erhält deswegen seit 01.09.2007 neben seiner monatlichen Altersrente in Höhe von 1.272,66 EUR eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 21.08.2007 (BGBl I S. 2118) in Höhe von monatlich 250 EUR (Bescheid vom 25.04.2008).

    In Abs. 2 werden die Voraussetzungen genannt, wann eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Berechtigten iS von Abs. 1 vorliegt; dabei knüpft die gesetzliche Regelung an die Einkommensermittlung des § 82 SGB XII. § 17a StrRehaG wurde erst nachträglich durch Artikel 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21.08.2007 (BGBl I 2118) mit Wirkung vom 29.08.2007 eingeführt worden.

    In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt (vgl. BT-Drs. 16/4842, S. 5):.

  • OLG Brandenburg, 31.07.2008 - 2 Ws (Reha) 26/08

    Verbüßung von mindestens sechs Monaten Haft als Voraussetzung für die Gewährung

    In der Begründung zu dem Entwurf des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ist angeführt, die Gewährung einer zusätzlichen Zuwendung solle "mit dem vorliegenden Entwurf an politische Opfer unter der SED-Diktatur geknüpft werden, die insgesamt mindestens sechs Monate betragen haben muss" (BT-Drucksache 16/4842 vom 27. März 2007, S. 5).

    Im weiteren Verfahren ist die Mindestverbüßungsfrist nicht in Frage gestellt worden und war auch nicht Gegenstand der sich auf den Gesetzentwurf beziehenden damaligen Änderungsanträge (vgl. BT-Drucksache 16/5532 vom 31. Mai 2007).

  • VG Ansbach, 19.09.2012 - AN 4 K 12.00653

    Klage auf die sogen. Opferrente für Haftopfer des SED-Regimes; der Anspruch ist

    Denn ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/4842, Seite 5) ließ sich der Gesetzgeber bei der Beschränkung der Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer auf solche Personen, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, davon leiten, dass eine gesetzliche Regelung über eine regelmäßige monatliche Zuwendung sich in das System der übrigen Rehabilitierungs- und Entschädigungsregelungen einfügen muss.

    Diese Differenzierung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück (BT-Drs. 16/5532), und soll der Tatsache Rechnung tragen, dass Haftopfer, die inzwischen bereits im Rentenalter stehen, den schwersten und unmenschlichsten Haftbedingungen in der sowjetischen Besatzungszone und in den ersten Jahren der DDR unterworfen gewesen sind, nicht selten verbunden mit Verschleppung nach Sibirien.

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 3 A 1852/09

    Monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nur bei Freiheitsentziehung von

  • OLG Brandenburg, 30.11.2009 - 10 UF 138/07

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2009 - 7 D 10888/08

    Analogie; analoge Anwendung; Beitrittsgebiet; Dauer; Freiheitsentziehung; Härte;

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 3 D 1645/09

    Besondere Zuwendung für Haftopfer

  • OLG Naumburg, 06.10.2010 - 2 Ws Reh 92/10

    Anspruchsberechtigung von Strafgefangenen nach § 17a StrRehaG

  • OVG Hamburg, 22.04.2013 - 5 Bf 23/13

    Rücknahme von Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz; politisch

  • KG, 20.12.2012 - 2 Ws 364/12

    Opferrente nach § 17a Abs. 7 StrRehaG

  • KG, 17.02.2010 - 2 Ws 181/09

    Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren: Berechnungsmaßstab für Dauer des

  • VG Saarlouis, 05.03.2009 - 1 K 649/08

    Maßgeblich für die besondere Zuwendung an Haftopfer sind die tatsächlich

  • VG Hamburg, 29.06.2009 - 13 E 1037/09

    Voraussetzung für die Gewährung besonderer Zuwendung nach Verbüßung einer

  • LG Potsdam, 17.04.2009 - BRH (OP) 22/08

    Strafrechtliche Rehabilitierung: Voraussetzungen für den Beginn der Auszahlung

  • VG Augsburg, 12.05.2009 - Au 3 K 08.1587

    Besondere Zuwendung; Festnahme und Gewahrsam außerhalb des Beitrittsgebiets;

  • VG Ansbach, 03.11.2009 - AN 4 K 08.01250

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Gewährung nur bei besonderer Beeinträchtigung

  • VG Ansbach, 04.07.2008 - AN 4 K 08.00399

    Leistungen nach dem StrRehaG; Monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer aus

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