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   BGBl. I 2007 S. 3089   

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BGBl. I 2007 S. 3089 (https://dejure.org/2007,47562)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 27.12.2007, Seite 3089
  • Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
  • vom 21.12.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) (G-SIG: 16019431)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 31.08.2007   BT   Investmentänderungsgesetz
  • 10.10.2007   BT   Regierung plant keine Änderung bei der Besteuerung von Biokraftstoffen
  • 24.10.2007   BT   Änderung des Investmentgesetzes gegen Votum der Opposition angenommen
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07

    Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft,

    Der Senat legt der Prüfung der auf Dauerwirkung angelegten Bescheide der Beklagten die Rechtslage zugrunde, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ), sonach das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3089, 3130).

    Aus diesen Gründen fiel das Geschäftsmodell der Klägerin nicht unter den Begriff des Finanzkommissionsgeschäfts, sondern - wie schon weiter oben erwähnt - in den Bereich der Vermögensverwaltung, näherhin unter den materiell verstandenen Begriff des Investitionsgeschäfts, d.h. die Verwaltung von Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage (§ 1 Satz 2 des Investmentgesetzes - InvG - vom 15. Dezember 2003, BGBl I S. 2676, geändert durch Art. 1 des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3089).

    Diese Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 1a des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 mit dem Ziel aufgehoben worden, Investmentrecht und Bankrecht zu trennen (BTDrucks 16/5576 S. 100) und daher für die Beurteilung der untersagten Tätigkeit nicht mehr maßgeblich.

  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 Kap 1/14

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren N. ./. Morgan Stanley Real

    Nach § 145 Abs. 2 InvG in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) durfte die Musterbeklagte von einer Anwendung der Regelungen absehen, nach § 145 Abs. 4 Satz 1 InvG in der zuletzt geltenden Fassung war eine Anwendung bis zum 1. Januar 2013 ausgesetzt, wobei die in § 80c Abs. 2 InvG geregelte Möglichkeit zur Anpassung der Vertragsbedingungen (Einschränkung der Rücknahme auf bestimmte Termine) bei bereits ausgesetzter Rücknahme - wie hier - ohnehin nicht anwendbar ist (Schultz-Süchting, in: Emde u.a., Investmentgesetz, 2013, § 80c InvG, Rn. 5).
  • BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 12.07

    Bankgeschäft; Finanzdienstleistung; Finanzkommissionsgeschäft;

    Der Senat legt der Prüfung der auf Dauerwirkung angelegten Bescheide der Beklagten die Rechtslage zugrunde, die das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es nunmehr anstelle des Revisionsgerichts entschiede (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ), sonach das Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3089, 3130).

    Aus diesen Gründen fiel das Geschäftsmodell der Klägerin nicht unter den Begriff des Finanzkommissionsgeschäfts, sondern - wie schon weiter oben erwähnt - in den Bereich der Vermögensverwaltung, näherhin unter den materiell verstandenen Begriff des Investitionsgeschäfts, d.h. die Verwaltung von Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage (§ 1 Satz 2 des Investmentgesetzes - InvG - vom 15. Dezember 2003, BGBl I S. 2676, geändert durch Art. 1 des Investmentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3089).

  • OLG München, 01.10.2015 - 23 U 1570/15

    Keine gesetzliche Vertretung durch externe Kapitalverwaltungsgesellschaft

    Die Regelung des § 154 KAGB basiert auf der Vorschrift des § 96 Abs. 4 InvG, in deren Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dass die Fremdverwaltung die Organisationstruktur der Investmentgesellschaft, aber auch die allgemeinen Rechte und Pflichten der Organe der Gesellschaft unberührt lasse, insbesondere werde auch nicht deren Vertretung übernommen (BT-Drs. 16/5576, S. 85).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 124/09
    Die mittlerweile aufgehobene Regelung der Investmentgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG a.F. (BGBl. I 2007, S. 3089) kommt vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil ausländische Investmentgeschäfte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kläger im Jahre 1999 speziell durch die Vorschriften des Auslandinvestmentgesetzes geregelt waren (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Füllbier, KWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 72).
  • OLG München, 29.10.2015 - 23 U 2093/15

    Freistellung von Zahlungsverpflichtungen an eine Fondsgesellschaft

    Die Regelung des § 154 KAGB basiert auf der Vorschrift des § 96 Abs. 4 InvG, in deren Gesetzesbegründung ausgeführt ist, dass die Fremdverwaltung die Organisationsstruktur der Investmentgesellschaft, aber auch die allgemeinen Rechte und Pflichten der Organe der Gesellschaft unberührt lasse, insbesondere werde auch nicht deren Vertretung übernommen (BT-Drs. 16/5576, S. 85).
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