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   BGBl. I 2007 S. 3194   

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BGBl. I 2007 S. 3194 (https://dejure.org/2007,43686)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 28.12.2007, Seite 3194
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
  • vom 21.12.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (G-SIG: 16019180)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.06.2006   BT   Zahlung von Unterhaltsvorschuss bundesweit vereinheitlichen
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Rechtsgrundlage des geltenden gemachten Anspruchs ist § 1 Abs. 1 UVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), für den hier sachlich zu bescheidenden Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Das Verwaltungsgericht hat in der Sache angenommen, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), sei im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass ein Anspruch auf Unterhaltsanspruch ausscheide, wenn der öffentlichen Hand nicht die "potentielle Möglichkeit" eröffnet sei, ihre Aufwendungen für die Gewährung der Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen.
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verwaltung für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl I S. 1446), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3194), durch Leistungsbescheid einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf.
  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 12 BV 09.3107

    Umfang von Unterhaltsvorschussleistungen

    Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten an die Klägerin zu erbringenden Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194) für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis einschließlich 31. Oktober 2008.

    Damit ist das nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt (so der Entwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 15.6.2006 BT-Drs. 16/1829 S. 6) und die maximale Höhe des Unterhaltsvorschusses - wie auch der Mindestunterhalt - künftig bundesweit einheitlich geregelt (BT-Drs. 16/1829 a.a.O.).

    Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG nunmehr in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag definiert werden und insoweit das nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG anzurechnen (so im Wortlaut die Begründung zum geänderten § 2 Abs. 2 Satz 1 UVG im Entwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 15.6.2006 BT-Drs. 16/1829 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2010 - 7 A 10994/09

    Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca

    Gemäß § 2 Abs. 1 UVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 3194) werden die Unterhaltsleistungen,vorbehaltlichbesondererModalitätengemäßdenAbsätzen2und3, monatlich in Höhe des sich aus § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 279, 00 EUR für ein Kind, welches das sechste, und in Höhe von 322, 00 EUR für ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 12 S 2935/11

    Kein Unterhaltsvorschuss für Kind aus anonymer künstlicher Befruchtung

    Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194), hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen - Einkünfte des Berechtigten

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - Ausfallleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz - (UVG) in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3194 ff.) hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung neben anderen Voraussetzungen dann, wenn es Unterhalt von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht regelmäßig mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält.
  • VG Freiburg, 04.02.2010 - 4 K 1627/08

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

    20 § 5 Abs. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes in den für den hier maßgeblich Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 maßgeblichen (unveränderten) Fassungen vom 17.07.2007 ( BGBl. I, S. 1446 ) und vom 21.12.2007 ( BGBl. I, 3194 ) - UVG - lautet: Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 (UVG) erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.
  • VG Minden, 29.06.2012 - 6 K 2076/10

    Erstattungsansprüche eines Jugendhilfeträgers bei Gewährung von

    Zwar sieht das UVG in seiner derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194 ff.) in solchen Fällen, in denen der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (teilweise) gedeckt ist, einen (teilweisen) Ausschluss der Unterhaltsleistung nach dem UVG vor (§ 1 Abs. 4 Satz 2 UVG).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2011 - 12 A 2284/10

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches

    Dieser Wille des Gesetzgebers ergibt sich eindeutig aus der vom Verwaltungsgericht im Wortlaut zitierten Begründung zu der - später unverändert Gesetz gewordenen - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23. Mai 2007, BT-Drucks. 16/5444.
  • VG Düsseldorf, 11.03.2010 - 21 K 4646/09

    Unterhaltsvorschuss vollstationäre Unterbringung Kinderheim

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