Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2022   

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BGBl. I 2008 S. 2022 (https://dejure.org/2008,47474)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 28.10.2008, Seite 2022
  • Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG)
  • vom 23.10.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) (G-SIG: 16019053)

 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    In der Literatur wird davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach Abzug der ersparten Aufwendungen nur etwa zehn Prozent der Gesamtvergütung beträgt (Jacobsen, ZfS 2007, 132; vgl auch BT-Drucks 16/511 S 6 und 18: 5 Prozent).
  • BGH, 23.11.2017 - VII ZR 34/15

    Bauvertrag: Rechtsmissbräuchliches Sicherungsverlangen des Unternehmers

    aa) Mit dem Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) ist die Vorschrift des § 648a BGB grundlegend umgestaltet worden.

    Nach neuem Recht hat der Unternehmer die Wahl, ob er bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Leistung der Sicherheit klagt oder den Vertrag kündigt (vgl. BT-Drucks. 16/511, S. 17).

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZR 45/11

    Werkvertrag: Darlegung der Bemessungsgrundlage für die vermutete

    Diese durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) eingefügte Regelung ist auf Schuldverhältnisse anwendbar, die nach dem 1. Januar 2009 entstanden sind, Art. 229 § 19 Abs. 1 BGB.
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