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   BGBl. I 2008 S. 399   

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BGBl. I 2008 S. 399 (https://dejure.org/2008,63307)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 20.03.2008, Seite 399
  • Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
  • vom 17.03.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 26.11.2007   BT   Regierung will Handwerker-Befragungen durch Verwaltungsdaten ersetzen
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - 12 S 35.09

    Auswahl der Erhebungseinheiten muss nicht im Jahresrhythmus wiederholt werden;

    Der Einwand der Beschwerde, dass § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl I S. 399), eine jährlich erneute Auswahl von Erhebungseinheiten gebiete und die Auslegung des Verwaltungsgerichts vor allem gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, greift nicht durch.

    Dies sollte ausdrücklich nur zur Klarstellung der bestehenden Rechtslage geschehen (vgl. BR-Drs. 664/07 S. 4).

    Die Bundesregierung stimmte diesem Vorschlag, obwohl er in der Erhebungspraxis der Rechtsklarheit dienen könne, nur deshalb nicht zu, weil bisher keines der Gesetze über Bundesstatistiken Festlegungen dieser Art enthalte und ein allgemeines Problem nicht lediglich in zwei Spezialgesetzen gelöst werden könne (BT-Drs. 16/7248, S. 22).

    Da das schließlich in Kraft getretene Gesetz den Änderungswunsch des Bundesrates nicht berücksichtigte (Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März 2008, BGBl I S. 399), ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine lediglich klarstellende Änderung letztlich nicht erforderlich war.

  • BVerwG, 24.02.2016 - 8 C 3.15

    Zertifizierung; Zertifizierer; Zertifikat; Bescheinigung; letztes abgeschlossenes

    Ausreichend sind aber auch einmalige Zertifizierungen durch Gutachter nach § 3 EEG 2009 i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG (Umweltauditgesetz - UAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung.
  • VG Köln, 23.04.2009 - 20 K 3379/08
    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - Dienstleistungsstatistikgesetz - vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765) in der Fassung der Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399) - DIStatG - .

    Zwar hat die Bundesregierung später im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften den Vorschlag des Bundesrates abgelehnt, eine Regelung aufzunehmen, wonach die statistischen Ämter bei der Entscheidung über die Häufigkeit der Stichprobenziehung Effizienz und Qualität der Statistik berücksichtigen, vgl. BT-Drucksache 16/7248 S. 20.

    Jedoch ist die Ablehnung allein aus rechtssystematischen Gründen erfolgt, weil ein allgemeines Problem nicht in zwei Spezialgesetzes geregelt werden könne, vgl. BT-Drucksache 16/7248 S. 22, was zutreffend ist, weil anderenfalls in Bezug auf die anderen - nicht ergänzten - Statistikgesetze falsche Schlussfolgerungen gezogen werden könnten.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 S 665/14

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit des systematischen

    Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399).
  • OVG Sachsen, 15.01.2010 - 3 B 45/07

    Die Entscheidung über die Dauer der Heranziehung eines nach dem

    Eine solche Regelung finde sich insbesondere nicht in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765, Dienstleistungsstatistikgesetz ­ DlStatG), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.3.2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2008 - 8 B 959/08

    Heranziehung eines Auskunftspflichtigen zur Auskunftserteilung i.R.d. Erhebungen

    Der gemäß § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde für Bundesstatistiken vom 11.2.1980 (GV.NRW. S. 99) für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständige Antragsgegner hat die hier angefochtene Aufforderung zur Auskunftserteilung für das Berichtsjahr 2006 vom 28.3.2008 zutreffend auf die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 5 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG) - vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765) in der Fassung der Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.3.2008 (BGBl. I S. 399) gestützt.
  • VG Berlin, 30.03.2009 - 2 A 143.08

    Auskunftspflicht der Unternehmen bei der Erstellung der Dienstleistungsstatistik

    Sie hat bereits in der Vergangenheit beabsichtigt, die Erhebungseinheiten nicht länger als drei bis fünf Jahre heranzuziehen; nur wegen der absehbaren gesetzlichen Neuregelung der Erhebungsbereiche und Erhebungseinheiten (erfolgt durch den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 5 des Gesetzes vom 17. März 2008, BGBl. I S. 399) hat sie jedoch vor dem Jahre 2009 und dementsprechend auch bei der Strukturerhebung 2007 eine neue Auswahl nicht durchgeführt (vgl. Urteil der Kammer vom 3. Februar 2008 - VG 2 A 46.08 -).
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