Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 874   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,43485
BGBl. I 2008 S. 874 (https://dejure.org/2008,43485)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,43485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 30.05.2008, Seite 874
  • Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
  • vom 28.05.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (9)

  • 13.12.2007   BT   Bundestag behandelt Pflegereform in erster Lesung
  • 18.01.2008   BT   Erste Anhörungen zur geplanten Pflegereform
  • 21.01.2008   BT   Viel Zustimmung für Pläne zur Qualitätsverbesserung in der Pflege
  • 21.01.2008   BT   Kritik und Lob für geplante Pflegestützpunkte
  • 22.01.2008   BT   Weitere öffentliche Anhörungen zur Pflegereform
  • 23.01.2008   BT   2,1 Millionen Menschen erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung
  • 23.01.2008   BT   Streit um langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung
  • 24.01.2008   BT   Öffnung des Arztvorbehalts umstritten
  • 12.03.2008   BT   Weg für Pflegereform ist frei

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (119)

  • BSG, 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R

    Krankenhausbehandlung Versicherter nur bei vertragsärztlicher Einweisung?

    Das Erfordernis einer vertragsärztlichen Verordnung lässt sich auch nicht aus dem sog Arztvorbehalt ableiten (vgl § 15 Abs. 1 S 1 SGB V, idF durch Art. 6 Nr. 4 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874, mWv 1.7.2008).
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Im ersten Schritt hat er zunächst durch das PQsG mit Wirkung zum 1.1.2002 als § 80a SGB XI das Instrument der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) eingefügt, die nunmehr gemäß § 84 Abs. 5 SGB XI idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes - PflegeWEG - vom 28.5.2008 (BGBl I 874) Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung selbst geworden ist.

    Die dort entwickelten Grundsätze und Maßstäbe dürften "nicht gegen den Willen einer Vertragspartei, sondern nur noch auf gemeinsamen Wunsch aller Vertragsparteien zur Anwendung kommen" (vgl BT-Drucks 16/7439 S 71 zu Nr. 50 Buchstabe a bb).

    Eine ähnlich kritische Wertung des Gesetzgebers liegt den gesetzlichen Modifizierungen im PflegeWEG zu Grunde (dazu oben unter 3.b; vgl auch BT-Drucks 16/7439 S 71 zu Nr. 50 Buchstabe a bb).

    Das zielt zwar einerseits auf eine Korrektur der Urteile des erkennenden Senats vom 14.12.2000 (vgl BT-Drucks 16/7439 S 71 zu Nr. 50 Buchstabe a bb); andererseits drückt sich darin aber auch aus, dass die Leistungsgerechtigkeit der Pflegesatzforderung nicht alleine nach einrichtungsindividuellen Kosten zu beurteilen ist, sondern dazu auch ein Vergleich mit anderen Einrichtungen erforderlich ist.

    Dem können sich die Einrichtungsträger auch nicht unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien deshalb entziehen, weil die Grundsätze der Senatsentscheidungen vom 14.12.2000 "nicht gegen den Willen einer Vertragspartei, sondern nur noch auf gemeinsamen Wunsch aller Vertragsparteien zur Anwendung kommen dürfen" (so BT-Drucks 16/7439 S 71 zu Nr. 50 Buchstabe a bb).

    Zudem sind zuletzt in das SGB XI eingefügte Regelungen von dem Bestreben getragen, eine Vergütungsspirale nach unten zu Lasten der Pflegequalität und auf Kosten einer unter das ortsübliche Maß abgesunkenen Arbeitsvergütung zu vermeiden (vgl §§ 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 84 Abs. 2 Satz 7 SGB XI und hierzu BT-Drucks 16/7439 S 67 zu Nr. 40 Buchstabe c aa sowie S 71 zu Nr. 50 Buchstabe a bb).

    Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand können sich insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren Personalschlüssel (vgl BT-Drucks 16/7439 S 71 zu Nr. 50 Buchstabe a bb).

  • BSG, 28.03.2017 - B 1 KR 29/16 R

    Krankenversicherung - Vergütung für Krankenhausbehandlung - Beurlaubung eines

    Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen (vgl § 11 Abs. 4 SGB V, hier anzuwenden idF durch Art. 6 Nr. 3 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.5.2008, BGBl I 874 mWv 1.7.2008; zu den Folgen für den Behandlungsanspruch vgl BSGE 120, 82 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 26, LS 1) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht