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   BGBl. I 2008 S. 1229   

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BGBl. I 2008 S. 1229 (https://dejure.org/2008,56800)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 18.07.2008, Seite 1229
  • Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • vom 10.07.2008

Verordnungstext

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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen München, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).
  • BVerwG, 23.10.2012 - 1 WB 59.11

    Dienstliche Maßnahme; Borddienstverwendungsfähigkeit;

    Das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit ("Endurteil", Nr. 128 ZDv 46/6) ist danach nicht nur für mögliche Personalmaßnahmen, sondern darüber hinaus insbesondere auch für die Erteilung und Verlängerung militärischer Erlaubnisse zum Führen von Luftfahrzeugen von Bedeutung (siehe Nr. 101 Abs. 2 2. Spiegelstrich, Nr. 117 und Nr. 130 3. Spiegelstrich ZDv 19/11); diese militärischen Erlaubnisse berechtigen gemäß § 27 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl I S. 1229) im dort bestimmten Umfang auch zu einer Tätigkeit in der zivilen Luftfahrt und zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz ohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähigung.
  • VGH Bayern, 03.03.2009 - 8 BV 07.496

    Keine Zuverlässigkeitsüberprüfung für bestehende Privatpilotenlizenzen

    Damit ist jedoch für die große Masse der Pilotenlizenzinhaber und insbesondere auch für die Gruppe der Privatpiloten wie den Kläger grundsätzlich sichergestellt, dass jedenfalls bei der nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erforderlichen Verlängerung der Pilotenlizenz eine Zuverlässigkeitsüberprüfung auch nach § 7 LuftSiG durchgeführt wird (vgl. dazu § 26a Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 LuftVZO in der [neuen] Fassung vom 10.7.2008 BGBl I S. 1229).
  • VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 A 13.40037

    Flughafen Memmingen darf erweitert werden

    Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen Memmingen, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2008 - 8 S 904/08

    Widerruf einer vor dem 15.01.2005 erworbenen Luftfahrererlaubnis;

    Im gesetzlichen Regelfall wird die ZÜP bei der Erteilung der Erlaubnis durchgeführt und dann wieder bei einer eventuellen Verlängerung (vgl. § 26a Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 LuftVZO, § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV, jeweils in der aktuell geltenden Fassung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229, bzw. vom 2.4.2008, BGBl I S. 647).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2010 - 8 A 11008/09

    Luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung

    Nach ständiger Rechtsprechung enthält § 24 Abs. 2 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung - LuftVZO - in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die insoweit mit der Vorgängerfassung vom 13. Juni 2007 übereinstimmt, eine Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzuverlässigkeit in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG durch den Verordnungsgeber in Form von Regelbeispielen (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2007 - 8 B 06.953 -, juris, Rn. 23; s. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, NVwZ 1991, S. 889 und juris, Rn. 13), die jedoch keine unwiderlegbare Vermutung begründen, sondern im Einzelfall durch besondere Umstände entkräftet werden können.
  • VK Südbayern, 25.11.2013 - Z3-3-3194-1-33-09/13

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    "Die Bereitstellung und der Betrieb von Flughäfen zum Zwecke der Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr durch Flughafenunternehmen, die insbesondere eine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl I S. 1229) erhalten haben oder einer solchen bedürfen".
  • VGH Bayern, 04.09.2008 - 8 C 08.2155

    Streitwertbeschwerde; Zuverlässigkeitsüberprüfung; Luftfahrtpersonal; sonstiges

    Wer zum Luftfahrtpersonal in diesem Sinn zu rechnen ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl I S. 1229).
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