Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1658   

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BGBl. I 2008 S. 1658 (https://dejure.org/2008,44020)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 18.08.2008, Seite 1658
  • Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
  • vom 07.08.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 21.02.2008   BT   Gesetzentwurf zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
  • 23.04.2008   BT   Anhörung zum Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien
  • 23.04.2008   BT   Experten fordern klare Vorgaben für Nutzung Erneuerbarer Energien
  • 20.08.2008   BT   Abwärme ist keine erneuerbare Energie

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15

    Anschluss- und Benutzungszwang; CO2-Ausstoß; Erneuerbare Energien;

    Es besteht jedenfalls mit Blick auf die im Jahr 2015 erlassene Nachfolgesatzung weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob vor Erlass eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne des § 16 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 1634) eine Begutachtung der konkreten gesamtklimatischen Auswirkungen dieser Maßnahme geboten ist.

    Die vom Bundesrat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 EEWärmeG vorgetragenen Bedenken (BT-Drs. 16/8149 S. 37) greifen nicht durch.

  • BVerwG, 22.07.2015 - 8 C 8.14

    Änderung der Rechtsauffassung der Behörde; Ausgliederung; Ausschlussfrist;

    a) Der Gesetzgeber hat mit § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 eine "Auslegungshilfe" gegeben (so ausdrücklich BT-Drs. 16/8149 S. 64).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 L 180/12

    Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Aufgaben; Befreiung;

    Der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Ansicht des Bundesrates (BT-Drs 16/8149, S. 37; BR-Drs 9/08, S. 13; so auch Arndt/Hadziefendic, Die Gemeinde SH, 2011, 285), es liege eine Aufgabenübertragung im weiteren Sinn vor, da den Kommunen zumindest aufgegeben werde, verantwortungsvoll über den Gebrauch der Ermächtigung zu entscheiden und gegebenenfalls tätig zu werden, ist nicht zu folgen.

    Zwar stehen einer Verknüpfung mit der Vorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 EEWärmeG i.V.m. Nr. VIII der Anlage zum EEWärmeG der Wortlaut des § 16 EEWärmeG entgegen sowie der Umstand, dass eine im Gesetzgebungsverfahren angeregte Erweiterung des § 16 EEWärmeG gerade nicht umgesetzt wurde und die Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/8149, S. 29) ausdrücklich davon spricht, dass die Regelung "insbesondere" für ein Netz Anwendung finden könne, in dem Endenergie anteilig aus Erneuerbaren Energien oder überwiegend aus KWK-Anlagen nach Maßgabe der Gesetzesanlage stammt (vgl. Müller/Oschmann/Wustlich, EEWärmeG, 2010, § 16 Rdnr. 55, 57; Ennuschat/Volino, CuR 2009, 95).

  • VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17

    Wasserentnahmeentgelt; Gebäude; Grundwasser; Verbot der Teilstrombetrachtung;

    Unter Gebäuden sind dabei Wohn- und Nichtwohngebäude im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I 1658) zu verstehen.
  • VG München, 19.12.2011 - M 8 SN 11.5044

    Nachbarklage; allgemeines Wohngebiet; Rücksichtnahmegebot

    Zwar hat der Bund mit dem Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011, BGBl. I S. 1634) in § 16 die Gemeinden ermächtigt, von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch zu machen.
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