Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1690   

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BGBl. I 2008 S. 1690 (https://dejure.org/2008,46979)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 20.08.2008, Seite 1690
  • Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)
  • vom 13.08.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 18.06.2008   BT   Weg frei für Geldwäschebekämpfungsänderungsgesetz

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien:

    - Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geändert worden ist, und

    - Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU Nr. L 214 S. 29).

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Frankfurt, 10.04.2018 - 2 Ss OWi 1059/17

    Verpflichtung der Geldwäschebeauftragten zu rechtzeitigen Verdachtsmeldungen

    Der Ehemann der Kontoinhaberin war als ... eine politisch exponierte Person (abgekürzt: PEP) im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG (gültig ab 24.08.2006, Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten gem. Art. 5 bis 15.12.2007, umgesetzt durch das GwBekErgG v. 13.08.2008 BGBl I 2008, S. 1690 ff).

    Vorliegend kommt noch hinzu, dass es sich bei der Kontoinhaberin um eine politisch exponierte Person im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2006/70/EG (umgesetzt durch das GwBwkErgG vom 13. August 2008 BGBl I 2008 S. 1690 ff.) handelt, so dass über die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GWG, vorliegend zusätzlich die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 6 GWG in den Blick zu nehmen waren.

  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 2.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Die Pflicht zur Identifizierung bezweckt den Wegfall der Anonymität und soll sicherstellen, dass es den Ermittlungsbehörden im Falle von Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten anhand der Identität der betreffenden Person möglich ist, der sog. "Papierspur" zu folgen und dadurch gegebenenfalls Täter überführen zu können (BT-Drs. 16/9038 S. 33).
  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Erlaubnisvorbehalts stehe auch in einem Wertungswiderspruch zu § 23 Abs. 1, § 25a Abs. 2 und § 32 Abs. 5 KWG sowie zu zahlreichen weiteren Vorschriften, wie etwa § 31 Abs. 10 und § 35 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), § 1 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) vom 13. August 2008 (BGBl. I 1690).
  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 3.17

    Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der

    Die Pflicht zur Identifizierung bezweckt den Wegfall der Anonymität und soll sicherstellen, dass es den Ermittlungsbehörden im Falle von Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsaktivitäten anhand der Identität der betreffenden Person möglich ist, der sog. "Papierspur" zu folgen und dadurch gegebenenfalls Täter überführen zu können (BT-Drs. 16/9038 S. 33).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10

    Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen;

    Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG (in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG - vom 13. August 2008 - BGBl I S. 1690, 1700) ist.
  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 20.10

    Kosten; Kostenposition; umlagefähig; Abgabe; Sonderabgabe; Aufgabe;

    Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die drei Vorauszahlungsbescheide sind das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310) und die dazu ergangene Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Finanzdienstleistungskostenverordnung - FinDAGKostV) vom 29. April 2002 (BGBl I S. 1504, 1847), jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) vom 13. August 2008 (BGBl I S. 1690).
  • VGH Hessen, 05.11.2008 - 6 A 713/08

    Finanzportfolioverwaltung

    Der Senat legt der Prüfung der auf Dauer angelegten Grundverfügungen der Beklagten allerdings die aktuelle Rechtslage zu Grunde (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 6 C 11/07 u.a. -, ZIP 2008, 911 [Rdnr. 20]; Redecker/ von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., 2004, § 108 Rdnr. 19), d. h. das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690).
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