Gesetzgebung
BGBl. I 2008 S. 292 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 12.03.2008, Seite 292
- Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
- vom 04.03.2008
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen)
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08
Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen; …
Der Wortlaut der von der Klägerin erteilten Belehrung stimmt weder mit der ursprünglichen Fassung der BGB-InfoV gemäß Verordnung vom 5. August 2002 (BGBl. I, S. 3002) überein noch - was die Revision verkennt - mit der geänderten Fassung gemäß Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I, S. 292). - BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08
Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Ein in knapper Form möglicher Hinweis - beispielsweise durch die Worte "des Erhalts dieser Belehrung in Textform" (so nunmehr auch die insoweit geänderte Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV [BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008, BGBl. I S. 292; dazu Föhlisch, MMR 2008, 205 f.]) - verdeutlicht dem Verbraucher dagegen, dass die Widerrufsfrist erst und nur dann zu laufen beginnt, wenn ihm die Belehrung in einer bestimmten Form zugegangen ist. - LG Nürnberg-Fürth, 20.04.2015 - 6 O 9499/14
Streitwert, Widerruf, Immobiliardarlehensvertrag, Vermutung, Außerordentlich …
Die in den Fernabsatz-Informationen enthaltene Widerrufsbelehrung kann auch die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. nicht für sich in Anspruch nehmen: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24.03.2009 war bereits das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vom 01.04.2008 in Kraft, das durch die Verordnung vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 292) neu gefasst worden war.
- OLG Saarbrücken, 12.08.2010 - 8 U 347/09
Verbraucherdarlehensvertrag: Angabe der Postfachanschrift in der …
Hieran hat auch die Dritte Verordnung zur Änderung der Informationspflichten-Verordnung vom 4.3.2008 (BGBl I S. 292), mit der die Muster der Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV mit Wirkung vom 1.4.2008 grundlegend überarbeitet wurden, nichts geändert. - LG Bonn, 21.12.2015 - 17 O 197/15
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Umwandlung des Darlehensvertrags in …
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.04.2008 (BGBl I 2008, 292, 293) vollständig entspricht. - OLG Brandenburg, 09.12.2009 - 3 U 44/09
Beginn der Widerrufsfrist von Verbraucherdarlehen zur Finanzierung der …
Gemäß dem Gestaltungshinweis Nr. 3 lit. a) zum Muster der Anlage 2/BGB-InfoV in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. 2008 I 292, 293 f.) soll dies durch die Formulierung " nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist " zum Ausdruck gebracht werden. - AG Bergisch Gladbach, 10.07.2008 - 66 C 245/07
Bestimmung zum Abschluss des Kaufvertrags durch mündliche Verhandlungen im …
Die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-InfoV (BGBl. 2008 I S. 292 ff.; vgl. hierzu Masuch, NJW 2008, 1700 ff.) berücksichtigt dies mit einer klarstellenden Alternativformulierung: "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung ... " (Hevorh. d. d. Gericht).