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   BGBl. I 2008 S. 734   

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BGBl. I 2008 S. 734 (https://dejure.org/2008,48559)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 17.04.2008, Seite 734
  • Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV)
  • vom 14.04.2008

Verordnungstext

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Wird zitiert von ... (14)

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind, regelt die UnbilligkeitsV vom 14.4.2008 (BGBl I 734) abschließend (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris RdNr 28; Adolph in ders, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 13 SGB II RdNr 23, Stand Mai 2011; Hohm/Klaus in GK-SGB II, § 13 RdNr 32, Stand Oktober 2008; aA Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12a RdNr 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr 397, Stand Juni 2015) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2014 - L 7 AS 886/14

    Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II

    Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" im Sinne der auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung vom 14.04.2008 (BGBl. I S. 734) darstellt.
  • LSG Sachsen, 22.02.2016 - L 3 AS 990/15
    (1) Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12a Satz 2 SGB II und der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV) vom 14. April 2008 (BGBl. I S. 734), verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
  • SG Nordhausen, 28.01.2015 - S 17 AS 2855/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer

    Die Verpflichtung zu einer vorzeitigen Rentenantragstellung ist in § 5 Abs. 3, § 12 a SGB II i.V.m. der Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsVO - (vom 14. April 2008 - BGBl I S. 734) geregelt, die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Ausübung der Ermächtigung im § 13 Abs. 2 SGB II erlassen wurde.

    Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden dadurch begründet, dass bei der Entscheidung das Ermessen nicht umfassend ausgeübt sondern diese ausschließlich auf das Nichtvorliegen der in der Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsVO - (vom 14. April 2008 - BGBl I S 734 )genannten Ausnahmetatbestände gestützt wurde.

    Der 31. Senat des LSG Brandenburg geht hingegen davon aus, dass bereits die Entscheidung darüber, ob die in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannte Aufforderung an den Hilfebedürftigen ergeht, im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers steht und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich bei den in der Unbilligkeitsverordnung vom 14. April 2008 (BGBl I S. 734) genannten Gesichtspunkten um negative Tatbestandsmerkmale oder Ermessenskriterien handelt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2010 - L 19 B 371/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Von dieser Verpflichtung, eine geminderte Altersrente zu beantragen - wie sie auch von der Antragstellerin nur beansprucht werden könnte (Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI, Minderungsumfang gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a SGB VI maximal 7, 2 % für zwei Jahre) -, besteht neben den in der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeits-V) vom 14.04.2008 (BGBl. I S. 734) geregelten Sonderfällen, die bei der Antragstellerin offensichtlich und unstreitig nicht vorliegen, eine Ausnahme für die Leistungsempfänger, die die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht bereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden, wenn die Vollendung des 58. Lebensjahres und die Entstehung des Leistungsanspruchs vor dem 01.01.2008 liegen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2014 - L 7 AS 1775/14

    Verpflichtung zur Rentenbeantragung; Aufforderung zur Rentenbeantragung als

    Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" im Sinne der auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung vom 14.04.2008 (BGBl. I S. 734) darstellt.
  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
    (1) In der Unbilligkeitsverordnung (in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung vom 14. April 2008 [BGBl. I S. 734]) sind die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte gleichwohl zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind, abschließend geregelt (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 23).
  • LSG Sachsen, 22.02.2016 - 3 AS 990/15

    Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen eines Anspruches auf vorzeitige

    (1) Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12a Satz 2 SGB II und der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV) vom 14. April 2008 (BGBl. I S. 734), verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
  • SG Leipzig, 13.05.2014 - S 17 AS 4284/13

    Recht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente; Pflicht des Grundsicherungsträgers

    b) Die Verpflichtung der Klägerin zur Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente ist auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten entfallen, die der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung über die tatsächliche Aufforderung zur Rentenantragstellung nach §§ 5 Abs. 3, 12 a S. 1, 13 Abs. 2 SGB II i. V. mit der hierzu ergangenen Unbilligkeitsverordnung (BGBl. I 2008, 734, juris) zu berücksichtigen hatte.
  • LSG Sachsen, 28.08.2014 - L 7 AS 836/14
    Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine "Unbilligkeit" im Sinne der auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II mit Wirkung ab dem 01.01.2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung vom 14.04.2008 (BGBl. I S. 734; abgedruckt in Eicher, SGB II, Anhang zu § 13) darstellt.
  • LSG Hamburg, 24.05.2018 - L 4 AS 385/16
  • LSG Sachsen, 11.09.2014 - L 3 AS 959/11

    Verpflichtung zur Stellung eines Weiterbewilligungsantrags auf Gewährung einer

  • SG Darmstadt, 15.11.2018 - S 19 AS 892/18

    SGB II

  • SG Chemnitz, 06.01.2016 - S 26 AS 4513/15

    Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente als vorzeitige Zwangsverrentung

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