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   BGBl. I 2008 S. 806   

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BGBl. I 2008 S. 806 (https://dejure.org/2008,42984)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 13.05.2008, Seite 806
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
  • vom 08.05.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Begriff der Einreise i.S.v. § 39 Nr 3

    b) Diese nationale Visumpflicht gilt allerdings nicht, soweit der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 39 ff. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806) nach der Einreise im Bundesgebiet einholen kann oder aber nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013), zuletzt geändert durch Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 vom 20. Dezember 2006 (ABl. 2006 Nr. L 405 S. 1, ber. 2007 ABl. L 29 S. 3) oder der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind vom 15. März 2001 - EG-VisaVO - vom 15. März 2001 (ABl. Nr. L 81 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 405 S. 23) für Einreise und Aufenthalt nicht der Visumpflicht unterfällt (vgl. Jakober, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Februar 2009, § 5 Rn. 107).
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