Weitere Veröffentlichung unten: 02.11.2009

Gesetzgebung
   BGBl. II 2009 S. 1223   

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BGBl. II 2009 S. 1223 (https://dejure.org/2009,84787)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben am 24.11.2009, Seite 1223
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
  • vom 13.11.2009

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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 C 2.15

    Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche

    Ob die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta wegen ihres Inkrafttretens am 1. Dezember 2009, (Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 8. Oktober 2008, BGBl. II S. 1038; s. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223) bereits unter intertemporalen Gesichtspunkten keine Anwendung findet, kann dahinstehen.
  • BFH, 19.06.2013 - II R 10/12

    Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines

    bbb) Rechtliche Verbindlichkeit erlangte die inzwischen überarbeitete EUGrdRCh (ABlEU 2007 Nr. C 303, 1, BGBl II 2008, 1165) erst durch die Neufassung des Art. 6 Abs. 1 EUV durch Art. 1 Nr. 8 des Vertrags von Lissabon (a.a.O.), der für Deutschland am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl II 2009, 1223), und zwar ohne Rückwirkung (Streinz, EUV/AEUV, Vor GR-Charta Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2015 - I R 3/14

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung -

    Zum einen hat die inzwischen überarbeitete Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABlEU 2007, Nr. C-303, 1, BGBl II 2008, 1165) erst mit der Neufassung des Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durch Art. 1 Nr. 8 des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABlEU 2007, Nr. C-306, 1, BGBl II 2008, 1039), der für Deutschland am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl II 2009, 1223), rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 II R 10/12, BFHE 241, 402, BStBl II 2013, 746, m.w.N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - 24 Sa 2315/10

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe - Reduzierung der Urlaubsvergütung im

    a) Dies folgt hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsanteils sowie hinsichtlich des gem. § 8 Ziffer 4.1 b) in die klägerische Berechnung der Urlaubsabgeltung eingeflossenen zusätzlichen Urlaubsgeldes bereits daraus, dass insoweit auch nach Inkrafttreten des EU-Reformvertrages am 01.12.2009 (Bekanntmachung vom 13.11.2009 - BGBl II Seite 1223 -) die Urlaubsregelungen in § 8 BRTV-Bau unberührt bleiben.

    Nach dieser Bestimmung trat der EU-Reformvertrag am 01.12.2009 in Kraft (Bekanntmachung vom 13.11.2009 - BGBl. II Seite 1223 -).

  • OLG Nürnberg, 19.03.2014 - 2 Ws 98/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer von

    Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 01.12.2009 (BGBl. II Seite 1223) gilt gemäß Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrages die Grundrechtecharta als bindendes Recht.
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   BGBl. II 2009 S. 1223   

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BGBl. II 2009 S. 1223 (https://dejure.org/2009,84786)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 36, ausgegeben am 24.11.2009, Seite 1223
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik ...
  • vom 02.11.2009
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG Saarland, 28.01.2015 - 2 Sa 154/13

    Bemessungsgrundlage - Aufstockungsbetrag - Altersteilzeit - Grenzgänger

    Übergeordnet sind für die in diesem Rechtsstreit vertretenen Rechtsauffassungen auch aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [ EGV ] Artikel 39 (BGBl. 1957 II S.766; BGBl. 2008 II S.1038; BGBl. 2009 II S.1223), dem der jetzige Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [ AEUV ] (ABl. der EU 2008 Nr. C 155 S.47) von Bedeutung; diese Bestimmungen lauten inhaltsgleich:.
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