Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1870   

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BGBl. I 2009 S. 1870 (https://dejure.org/2009,55715)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 21.07.2009, Seite 1870
  • Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
  • vom 15.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 17.03.2009   BT   Packung Zigaretten muss mindestens 19 Stück enthalten
  • 05.05.2009   BT   Bundesrat warnt vor Kosten durch IT-Verfahren
  • 06.05.2009   BT   Neue Mindestgrößen können Tabak und Zigaretten verteuern
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 169/09 S. 1, 135, 144; BT-Drucks. 16/12257 S. 74, 80) zu § 23 TabStG war die neue Systemrichtlinie (Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, Abl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) Anlass und Grund für die Neufassung der Regelung über die Entstehung der Steuerschuld, die Steuerschuldnerschaft und die Erklärungspflicht nach dem Tabaksteuergesetz (vgl. auch Allgayer/Sackreuther, NZWiSt 2014, 232, 237).

    (cc) Aus der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des § 23 TabStG ergibt sich allerdings, dass der nationale Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Neuregelung im Wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht (BR-Drucks. 169/09 S. 144; BT-Drucks. 16/12257 S. 80).

  • BFH, 18.07.2019 - VII R 9/19

    Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach Entscheidung

    Zugleich hat es angeordnet, dass die Vorschrift bis zum Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BierStG i.d.F. des Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1870) zum 1. April 2010 anwendbar ist.
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2018 - 11 K 1344/17

    Herstellung von Bier ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers -

    Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 übersandte der Kläger dem HZA eine Steueranmeldung über einen Steuerbetrag von 36, 90 EUR, wobei er als Steuerentstehungstatbestand "Herstellung ohne Erlaubnis" angab (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl I S. 1870, 1908, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011, BGBl I S. 1090 -BierStG).

    Eine Änderung des Steuertarifs sei nach der Begründung zu § 2 BierStG in der Bundestagsdrucksache (BT-Drucks) 16/12257 jedoch nicht beabsichtigt gewesen.

    Auch der Hinweis des Klägers auf die Gesetzesbegründung zu § 2 BierStG in seiner aktuellen Fassung (BT-Drucks. 16/12257, Seite 89) führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BGH, 27.06.2018 - 1 StR 282/17

    Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft (Tateinheit)

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zu § 19 Satz 1 TabStG a.F. als Vorgängernorm des § 23 Abs. 1 TabStG, dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen unverändert geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 16/12257, S. 79 f.; Middendorp, ZfZ 2011, 197, 201).
  • FG Hamburg, 15.07.2015 - 4 K 43/15

    Tabaksteuerrecht: Heranziehung des Besitzers geschmuggelter Zigaretten bei

    Die Erhebung der Tabaksteuer richtet sich nach dem Tabaksteuergesetz in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 (BGBl. I 2009, 1870; im Folgenden: TabStG), da dieses Gesetz am 01.04.2010 in Kraft getreten ist (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) und die Tabakwaren, um die es hier geht, danach - nämlich am 28.05.2010 - sichergestellt wurden.
  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 11 K 1492/19

    Stahlhandelsunternehmen sind grundsätzlich keine Unternehmen des Produzierenden

    Nach § 55 Abs. 1 EnergieStG in seiner im Streitfall anwendbaren - zuletzt durch Nr. 34 des Art. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1870) geänderten - Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I 2006 S. 1534) wird auf Antrag eine Steuerentlastung auch für nicht in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendete näher bestimmte Energieerzeugnisse gewährt, sofern diese - von hier vorliegenden weiteren Voraussetzungen abgesehen - von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind.
  • FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14

    Ein Unternehmen, dass von Hüttenwerken bezogene Coils umarbeitet und anschließend

    Nach § 55 Abs. 1 EnergieStG in seiner im Streitfall anwendbaren Fassung des Art. 6 des Vierten Gesetzes von Verbrauchsteuergesetzen vom 15. Juli 2009 (BGBl I 1870) wird auf Antrag eine Steuerentlastung auch für nicht in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendete näher bestimmte Energieerzeugnisse gewährt, sofern diese - von hier vorliegenden weiteren Voraussetzungen abgesehen - von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zu betrieblichen Zwecken verheizt worden sind.
  • FG Hamburg, 09.06.2017 - 4 K 122/15

    Tabaksteuerrecht: Steuerentstehung und -erstattung von Mehrmengen im Rahmen eines

    2.5 Den einzigen normativen Anknüpfungspunkt für die vom Beklagten vertretene Auffassung bietet die Gesetzgebungsgeschichte zu § 22 TabStG 1993 - der Vorgängervorschrift von § 32 TabStG, die dieser Norm entspricht (BR-Drs. 169/09, S. 145).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 4752/12

    Beziehen und Verwenden von Branntwein zur Herstellung von homöopathischen

    Hinsichtlich der 932, 8 Liter Alkohol, die die Klägerin für die Herstellung der Alkohol-Wasser-Mischung (15 % m/m) für die A KG verwendet hat, ist die Branntweinsteuer gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG a.F. bzw. gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1870) (n.F.) entstanden.
  • FG Hamburg, 19.01.2018 - 4 V 260/17

    Aussetzung der Vollziehung: Besitz an Tabakwaren im Tabaksteuerrecht

    Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat für § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG an (siehe bereits FG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016, 4 V 142/16, EFG 2017, 182 = juris Rn. 23), weil zwischen dem Wortlaut dieser Norm und § 19 S. 2 TabStG 1993 keine wesentlichen Unterschiede bestehen (BR-Drs. 169/09 v. 20.02.2009, S. 144; so auch Weidemann, ZfZ 2015, 111, 111).
  • FG Hessen, 23.08.2016 - 7 V 786/16

    § 21 Abs.2 TabStG

  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

  • FG Bremen, 21.07.2015 - 4 K 51/12

    Empfänger von unversteuert nach Deutschland eingeführten Zigaretten

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