Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2248   

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BGBl. I 2009 S. 2248 (https://dejure.org/2009,47701)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2248
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 26.03.2009   BT   "Schuldenbremse" soll im Grundgesetz verankert werden
  • 30.04.2009   BT   Öffentliche Anhörung zu Änderungen des Grundgesetzes
  • 11.05.2009   BT   Anhörung zur Föderalismusreform II
  • 13.05.2009   BT   Experten sprechen sich für Bildungsfinanzierung durch Bund und Länder aus
  • 27.05.2009   BT   FDP enthält sich bei Gesetzentwurf zur Schuldenbremse
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    a) Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Das gilt namentlich für das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, zumal im fraglichen Zeitraum noch nicht das mit Verfassungsrang ausgestattete Verbot der Neuverschuldung galt, das erst mit Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248) durch Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG in das Grundgesetz aufgenommen worden ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

    Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes < Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d > vom 29. Juli 2009 < BGBl I S. 2248 >).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

    Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]).

    In den Jahren 2004 bis 2010 unterlag der brandenburgische Gesetzgeber insbesondere noch nicht dem in Art. 109 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248) verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung (sogenannte Schuldenbremse).

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Ihm stand dabei eine weite Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick darauf zu, dass er mit Blick auf die erstmals für das Haushaltsjahr 2011 geltende so genannte Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG iVm Art. 143d Abs. 1 S 1 und 2 sowie S 6 GG idF des Gesetzes vom 29.7.2009 <BGBl I 2248>) eine nach seiner Einschätzung unvertretbar hohe Neuverschuldung vermeiden wollte.
  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 170/14

    Besoldungsnieveau 2013 - C 3 - - Alimentationspflicht; Amtsangemessene

    Nach dem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I 2248) eingefügten Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

    Durch die Konsolidierungshilfen sollen die Länder in die finanzielle Lage versetzt werden, die Vorgaben nach Art. 109 Abs. 3 GG zu erfüllen (Bundestags-Drs. 16/12410, S. 14).

    Denn dieser verlangt als Voraussetzung für die Gewährung der Hilfeleistung an die einzelnen Länder, dass diese sich in der Verwaltungsvereinbarung zu einem vollständigen Abbau ihrer strukturellen Finanzierungsdefizite verpflichten (Bundestags- Drs. 16/12410, S. 14).

  • VG Bremen, 17.03.2016 - 6 K 276/14

    Amtsangemessene Alimentation/Besoldungsniveau 2013 - A 13 - Alimentationspflicht;

    Nach dem durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I 2248) eingefügten Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

    Durch die Konsolidierungshilfen sollen die Länder in die finanzielle Lage versetzt werden, die Vorgaben nach Art. 109 Abs. 3 GG zu erfüllen (Bundestags-Drs. 16/12410, S. 14).

    Denn dieser verlangt als Voraussetzung für die Gewährung der Hilfeleistung an die einzelnen Länder, dass diese sich in der Verwaltungsvereinbarung zu einem vollständigen Abbau ihrer strukturellen Finanzierungsdefizite verpflichten (Bundestags- Drs. 16/12410, S. 14).

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 11/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Ihm stand dabei eine weite Gestaltungsfreiheit auch im Hinblick darauf zu, dass er mit Blick auf die erstmals für das Haushaltsjahr 2011 geltende so genannte Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG iVm Art. 143d Abs. 1 S 1 und 2 sowie S 6 GG idF des Gesetzes vom 29.7.2009 <BGBl I 2248>) eine nach seiner Einschätzung unvertretbar hohe Neuverschuldung vermeiden wollte.
  • LAG Hamm, 25.02.2015 - 5 Sa 1315/14

    Missbräuchlichkeit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses einer

    aaa) Das beklagte Land verweist hier auch auf die Problematik des Verbotes der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG (eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [BGBl I S. 2248]).
  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B unter Verstoß gegen das

    Nach Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248), binden die Grundrechte - zu ihnen gehört nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - alle Staatsgewalten (einschließlich der Judikative) als unmittelbar geltendes Recht.
  • StGH Bremen, 05.03.2010 - St 1/09

    Informationsrechte und -pflichten gemäß Art. 79 BremLV

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 114.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 1 S 113.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz;

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