Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2302   

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BGBl. I 2009 S. 2302 (https://dejure.org/2009,48984)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2302
  • Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 25.05.2009   BT   Bundesrat verlangt Änderungen bei der Umsatzsteuer-Abführung
  • 01.07.2009   BT   Gesetzentwurf gegen Steuerhinterziehung unverändert angenommen
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 11.01.2018 - VIII B 67/17

    Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO - Berechnung des

    Im vorliegenden Fall hat der Senat bei summarischer Prüfung jedoch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2302) in Art. 3 eingeführte § 147a AO und der in Bezug auf diese Vorschrift ergänzte § 193 Abs. 1 AO formell und materiell verfassungsgemäß sind.
  • VG Würzburg, 16.11.2010 - W 2 S 10.1118

    Kommunalabgabenrecht; Herstellungsbeitrag Kanal; Vollstreckung; Stundung

    Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 Bayerisches Wassergesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) - KAG - i.V.m. § 222 Satz 1 der Abgabenordnung in der Neufassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I, 3866), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2302) - AO - können die Gemeinden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
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