Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 2409 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 03.08.2009, Seite 2409
- Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
- vom 29.07.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 03.11.2008 BT Verbraucher bei 0180-Nummern und Betreibervorauswahl besser schützen
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter; …
Rechtsgrundlage für die zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht zur Überlassung von Teilnehmerdaten ist § 47 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2409). - OLG Düsseldorf, 18.09.2012 - 20 U 43/12
Umfang des Gebots der Angabe der Entgelte bei der Inanspruchnahme von …
Eine andere Intention ist ebenso wenig der Bundestagsdrucksache 16/12405 zu entnehmen, wo sich auf Seite 10 im Abschnitt "Zu Nummer 1" die Formulierung "Der Rufnummernbereich 0180 wird als Service-Dienste bezeichnet" findet. - LG Düsseldorf, 01.03.2012 - 12 O 607/11
Grundsätze zur Verpflichtung eines Telekommunikations-Diensteanbieters zur Angabe …
Aus diesem Grund ist nach § 66a Satz 6 TKG die Angabe eines konkreten Preises auch gerade nicht erforderlich (BT-Drucks. 16/12405, S. 16), sondern die Angabe eines Mobilfunkhöchstpreises ausreichend. - VG Köln, 05.03.2010 - 21 L 1851/09
Eilantrag eines Kabelnetzbetreibers gegen geplante Frequenzversteigerung …
Geht man demgegenüber mit der Antragsgegnerin davon aus, dass auf Grund von gesetzgeberischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, 2409) erfolgten Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln Regelungen zur Frequenznutzung in und längs von Leitern dem Regime des Telekommunikationsgesetzes entzogen worden und in das EMVG überführt worden sind - wobei die dabei an sich erforderlichen Änderungen von § 3 Nr. 9 Satz 2 und § 53 Abs. 2 Satz 3 TKG in Folge eines "Redaktionsversehens" unterblieben sind -, bliebe für die Anwendung von § 3 Nr. 9 Satz 2 TKG kein Raum mehr.