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   BGBl. I 2009 S. 2449   

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BGBl. I 2009 S. 2449 (https://dejure.org/2009,57758)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 04.08.2009, Seite 2449
  • Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
  • vom 30.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

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Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (159)

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 S. 2 und S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. April 2009; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 11. August 2009 - 8 W 339/09, [...] Tz. 10; OLG Dresden, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 W 0793/09, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 11. August 2009 - 4 E 1609/09, [...] Tz. 9 ff.; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, RVG-Report 2009, 241, 246; ders. AnwBl. 2009, 535 ff.).
  • LSG Hessen, 13.05.2019 - L 2 AS 241/18

    Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren

    Soweit eine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Anrechnung entgegenhalten (BT-Drs. 16/12717, S. 58).

    Da die Anrechnung bereits die entstandenen Gebühren im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber unberührt lässt, wirkt sie sich insoweit auch Dritten gegenüber nicht aus (BT-Drs. 16/12717, S. 58).

    Durch die vom Gesetzgeber erfolgte Neuregelung sollte auch sichergestellt werden, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (BT-Drs. 16/12717, S. 58).

    Damit stehen dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind." (BT-Drs. 16/12717, S. 59 - zu § 55 RVG).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung einiger Senate des Bundesgerichtshofs sowie die dagegen geäußerte Kritik reagiert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) eingeführten § 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
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