Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2479   

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BGBl. I 2009 S. 2479 (https://dejure.org/2009,53938)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 04.08.2009, Seite 2479
  • Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
  • vom 30.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Meldungen

  • haufe.de

    Virtuelle Eigentümerversammlung: Die Rechtsunsicherheit beseitigen

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.01.2009   BT   Bundesregierung will Aktienrecht modernisieren
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 375/15

    Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die

    Daran hat auch die Einführung des § 130 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2479) nichts geändert.

    Ziel der Regelung sei die Steigerung der Transparenz im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 16/11642, S. 32).

    So soll den Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet werden, die Beschlussfeststellung in der Hauptversammlung abzukürzen, da die Verlesung längerer Zahlenkolonnen für jeden einzelnen Beschlusspunkt erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 12, 39).

    So wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses im Fall des Satz 3 auch nicht für erforderlich gehalten, eine Übersicht mit den Details der Abstimmungsergebnisse zwingend zur Anlage der notariellen Niederschrift zu machen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 39).

    Auch könnte die Verzichtsmöglichkeit in Satz 3 leerlaufen und die Vorschrift damit ihre deregulierende Wirkung verlieren, wenn trotz der entbehrlichen detaillierten Beschlussfeststellung die Protokollierung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG weiterhin die Angaben der Ja- und Nein-Stimmen erfordert, mithin die Aufnahme von "Zahlenkolonnen" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 39).

    Denn die Ausnahme fehlerhafter Feststellungen nach Satz 2 von der Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 2 AktG wird in den Gesetzesmaterialien damit begründet, dass anderenfalls ein Fehler des Versammlungsleiters bei seinen konkreten Feststellungen nach Satz 2 und der Aufnahme dieser Feststellungen in die Niederschrift die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG zur Folge hätte (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 16/11642, S. 39 f.).

    (dd) Die Gesetzesmaterialien stehen dieser Annahme jedenfalls nicht entgegen, zumal dort bezogen auf Satz 3 nur auf die zeitliche Verzögerung bei der "Verlesung" längerer Zahlenkolonnen abgestellt wird (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13098, S. 39), hingegen nicht auf ihre Protokollierung.

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    § 183 Abs. 3 AktG bzw. § 205 Abs. 5 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) erstreckt seinem Wortlaut nach die Prüfung durch Sachverständige als Mindestanforderung durch die Verweisung auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG zwar nur auf den geringsten Ausgabebetrag.
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Zwar wurde der im damaligen Regierungsentwurf enthaltene § 5 b Abs. 2 GmbHG-E, der im Wesentlichen mit § 27 Abs. 3 AktG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geltenden Fassung übereinstimmte und der mit dem Hinweis begründet wurde, sein Gehalt entspreche "weitgehend [...] der Auslegung, die schon das GmbH-Gesetz erfahren" habe (BT-Drucks. 8/1347, S. 30), nicht in das GmbH-Gesetz übernommen.
  • BGH, 01.02.2010 - II ZR 173/08

    EUROBIKE

    Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§§ 205 Abs. 4, 27 Abs. 3 AktG a.F. bzw. §§ 205 Abs. 3, 27 Abs. 3 AktG i.d.F. des ARUG vom 4. August 2009, BGBl. I S. 2479) finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Anwendung.
  • OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 12 AktG 778/12

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Anforderungen an den Nachweis eines

    Diese durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.07.2009 (BGBl. 2009 Teil I Seite 2479) mit Wirkung zum 01.09.2009 eingefügte (§ 20 Abs. 4 EGAktG) Regelung des § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG bestimmt ein Mindestquorum für Aktionäre.

    Die Schwelle von 1.000 EUR ergibt bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Berücksichtigung von Extremfällen etwa 10.000 bis 20.000 EUR Anlagevolumen und befindet sich damit in einem Bereich eines aus sich heraus ökonomisch sinnvollen Investments in eine börsennotierte Gesellschaft (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 16/13098 vom 20.05.2009).

    Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 21.01.2009, mit welchem die Regelung des erforderlichen Nachweises eines Aktienquorums (§ 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG) neu geschaffen wurde (Bundestags-Drucksache 16/11642), heißt es, dass der Aktionär seine entsprechende Legitimation "binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags nachzuweisen" hat (a.a.O. Seite 42).

    Die Beschleunigung des Freigabeverfahrens war aber das erklärte Ziel des Gesetzgebers (vgl. Bundestags-Drucksache 16/11642, Seite 40), das in der Norm auch vielfältig zum Ausdruck (Erstreckung der Zustellungsvollmacht des Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren auf das Freigabeverfahren, Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Glaubhaftmachung; Wochenfrist für den Nachweis des Quorums, Entscheidung nach spätestens drei Monaten) gekommen ist.

    Gerade auf den beschleunigenden Gesichtspunkt der Verfahrensstraffung hat der Rechtsausschuss des Bundestages in seiner Begründung für die Erhöhung des Quorums von 100 EUR im Entwurf auf 1.000 EUR im Gesetz maßgeblich abgestellt hat (vgl. Bundestags-Drucksache 16/13098, Seite 41) Von daher kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Wortlaut der Norm eindeutig über den Gesetzeszweck hinausgeht und deshalb eine teleologische Reduktion zu erfolgen hat (OLG Köln BeckRS 2012, 03266).

  • BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14

    Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans

    Im Anschluss an die vorbezeichnete Entscheidung wurden die betroffenen Vorschriften dahin klarstellend ergänzt, dass auf ihrer Grundlage ergangene Beschlüsse unanfechtbar sind (vgl. Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2007, BGBl. 2007 I S. 542, 547; aktuelle Fassung der § 246a Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 8 UmwG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009, ARUG, BGBl. 2009 I S. 2479, 2487, 2489).
  • BGH, 18.05.2009 - II ZR 262/07

    Mindestausgabebetrag

    Die Wandelschuldverschreibung als Instrument der Unternehmensfinanzierung kann bei auftretendem Kapitalbedarf nur dann unter optimaler Preisgestaltung effizient am Markt platziert werden, wenn der Wandlungspreis zeitnah vor der Ausgabe unter Berücksichtigung der dann gegebenen Marktverhältnisse festgelegt wird (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 29 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie [ARUG] BT-Drucks. 16/11642, S. 37).

    Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung bestätigt durch Art. 1 Nr. 29 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 5. November 2008 (BT-Drucks. 16/11642, S. 12).

  • KG, 12.03.2010 - 14 AktG 1/09

    Freigabeverfahren: Frist für einen Freigabeantrag; Vorrangigkeit des Interesses

    Zu dieser Entscheidung ist gemäß § 246 a Absatz 1 Satz 3 AktG i.d.F. des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG, BGBl 2009 I 2479) sowie gemäß § 16 Abs. 3 UmwG das Kammergericht in erster und letzter Instanz zuständig, da die Antragstellerin ihren Sitz in Berlin hat und die Zuständigkeitsregelung seit Inkrafttreten des ARUG am 1. September 2009 - und damit auch für den am 19. November 2009 gestellten Freigabeantrag der Antragstellerin - maßgeblich ist.

    Bei der zunächst vorzunehmenden Interessenabwägung ist das rein wirtschaftliche Interesse der einzelnen Antragsgegner - nicht der Aktionärsgemeinschaft - unter Außerachtlassen der gerügten Rechtsverstöße gegen die Unternehmensnachteile und die Nachteile der übrigen Aktionäre abzuwägen, die in der Gesamtheit aller nicht vernachlässigbaren wirtschaftlichen Nachteile bestehen (BTDrucks 16/13098, S. 60f; Bosse NZG 2009, 807; Verse NZG 2009, 1127).

    Der Antragstellerin ist dies nachzulassen, da ihr vorliegend angesichts der Tatsache, dass die vom Antragsgegner zu 1) als Vorstandsvorsitzendem vertretene Antragsgegnerin zu 2) auf demselben Geschäftsfeld wie sie tätig und damit ihre unmittelbare Wettbewerberin ist, ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse zuzubilligen ist und sich die für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Tatsachen den vorgelegten Unterlagen eindeutig entnehmen lassen (Florstedt, AG 2009, 465, 470, BTDrucks. 16/13098, S.61).

    Hierdurch soll verhindert werden, dass Aktionäre mit geringer Beteiligung, die mit ihrem Vorgehen bei der Mehrheit der Aktionären keinen Rückhalt finden, da der Beschluss andernfalls nicht gefasst worden wäre, durch die Rüge von weniger bedeutenden, möglicherweise nur formalen Rechtsverstößen wichtige unternehmensstrukturelle Maßnahmen der Gesellschaft blockieren (BTDrucks. 847/08, BTDrucks. 16/13098 S. 61, Schulte ARUG, S. 157).

    Ein solcher besonders schwerer Rechtsverstoß, bei dem die durch die Freigabe der Eintragung entstandenen Nachteile auch nicht im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden können, liegt nach den Gesetzesmaterialien etwa bei einer Beschlussfassung auf einer zu Benachteiligungszwecken einberufenen Geheimversammlung, bei absichtlichen Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot und die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten und der Verletzung besonders grundlegender Strukturprinzipien des Aktienrechts wie einer Kapitalherabsetzung auf einen Nennbetrag unter 50.000 EUR vor (BT-Drucks. 16/13098, S. 61).

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

    Der Gesetzgeber hat diesem geschilderten Bedürfnis im Rahmen des ARUG (vom 4. August 2009, BGBl. I S. 2479) Rechnung getragen.
  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 105/09

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Berechnung der Einberufungsfrist nach

    Die Fristenberechnung bei der Einberufung einer Hauptversammlung ist spätestens durch die Änderung des § 123 AktG mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) mit Wirkung für Hauptversammlungen, die nach dem 31. Oktober 2009 einberufen werden (§ 20 Abs. 1 EGAktG), geklärt.
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung

  • StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11

    Organstreitverfahren aus Anlass des Erwerbs von Aktien der EnBW AG

  • KG, 18.05.2010 - 14 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Freigabe der Handelsregistereintragung eines

  • OLG Köln, 20.05.2021 - 18 AktG 1/21

    Zur Statthaftigkeit und Zulässigkeit eines nach dem 01.09.2009 bei dem

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 3/09

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch des Streithelfers in mehreren

  • BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20

    Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • OLG Nürnberg, 27.09.2010 - 12 AktG 1218/10

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: Nachweis des erforderlichen

  • OLG München, 06.07.2011 - 7 AktG 1/11

    Freigabeverfahren betreffend die Eintragung des Squeeze-out Beschlusses:

  • OLG Köln, 13.01.2014 - 18 U 175/13

    Sanierungskonzept der Solarworld AG ist freigegeben

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
  • LG München I, 20.02.2020 - 5 HKO 7924/19

    INSELBRAUEREI LINDAU AG: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

  • OLG Hamburg, 11.12.2009 - 11 AR 2/09

    Freigabeverfahren: Verfassungsmäßigkeit der Einführung eines Mindestquorums

  • LG Frankfurt/Main, 27.10.2016 - 5 O 157/16

    Auch ein Hauptaktionär kann einen Antrag nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der

  • OLG Hamburg, 11.12.2009 - 11 AR 1/09

    Freigabeverfahren: Verfassungsmäßigkeit der Einführung eines Mindestquorums

  • OLG Stuttgart, 19.10.2009 - 20 AR (Freig.) 1/09

    Freigabeverfahren: (Un-)Vereinbarkeit des § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG mit dem

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2017 - 26 W 8/16

    Festsetzung der Kompensationsleistungen für die außenstehenden Aktionäre aus

  • KG, 12.10.2015 - 22 W 77/15

    Handelsregistersache: Überprüfung des im Rahmen der Sachkapitalerhöhung einer

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG München, 04.11.2009 - 7 A 2/09

    Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH: Vorrangiges Interesse des

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2017 - 26 W 7/16

    Squeeze-out Gerresheimer Glas AG

  • LG München I, 06.11.2015 - 3 O 241/15

    Bausparvertrag, Zuteilungsreife

  • OLG Frankfurt, 21.07.2009 - 5 U 139/08

    Anfechtung von Bestätigungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft: Hinweispflichten

  • OLG Hamm, 22.09.2010 - 8 AktG 1/10

    Zur Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen wegen unzulässiger Beschränkung in der

  • KG, 10.12.2009 - 23 AktG 1/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

  • LG München I, 18.11.2015 - 35 O 4819/15

    Kündigung von Bausparverträgen

  • OLG Hamm, 11.11.2013 - 8 AktG 1/13

    Zur Abwägung der durch eine Verzögerung der Eintragung einer Verschmelzung

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2010 - 8 PA 45/10

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz

  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 148/15

    Wirksame Kündigung eines Bausparvertrags durch eine Bausparkasse

  • OLG Köln, 05.05.2014 - 18 U 28/14

    Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Übertragung der Aktien der

  • LG München I, 02.09.2010 - 5 HKO 6069/10

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der AG: Erfordernis einer Anmeldung

  • OLG Hamm, 05.05.2014 - 18 U 28/14

    Voraussetzungen für die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

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