Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 700   

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https://dejure.org/2009,43005
BGBl. I 2009 S. 700 (https://dejure.org/2009,43005)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 08.04.2009, Seite 700
  • Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
  • vom 03.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 01.12.2008   BT   Anhörung zur Reform des Renten- und Versorgungsausgleichs für Geschiedene
  • 04.12.2008   BT   Experten mit Reform des Versorgungsausgleichs einverstanden

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Wird zitiert von ... (303)

  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    aa) Unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts enthielt das Gesetz insbesondere mit §§ 1587 c, 1587 h BGB Korrekturvorschriften, auf deren Grundlage treuwidriges Einwirken des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf seine Anrechte sanktioniert werden konnte (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 68).

    Die Bestimmung des § 27 VersAusglG enthält eine Regelung, die den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben insoweit konkretisiert und in den Fällen - dann anstelle der zivilrechtlichen Generalklausel des § 242 BGB - eingreifen soll, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 67 f.).

  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R

    Versorgungsausgleich - Altersrente - Anpassung wegen Todes der

    Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 VersAusglG in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) in Betracht.
  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49).

    Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn zwar besondere Vorschriften erlassen wurden, diese aber gegen die in § 11 Abs. 1 VersAusglG geregelten Grundsätze verstoßen und deshalb unwirksam sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 57).

    Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen soll (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.).

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