Weitere Veröffentlichung unten: 14.05.2009

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1141   

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BGBl. I 2009 S. 1141 (https://dejure.org/2009,56914)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 28.05.2009, Seite 1141
  • Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009)
  • vom 15.05.2009
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04

    Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen

    Nach der für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2011 maßgeblichen Pfändungstabelle lag die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen bei Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber zwei Personen bei 1.569,99 EUR (vgl. Bekanntmachungen vom 25.02.2005, BGBl. I S. 493, vom 22.01.2007, BGBl. I S. 64, und vom 15.05.2009, BGBl. I S. 1141).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2009 - L 3 KA 60/09
    Von dem für Dr. D. verbleibenden Betrag von 3.007,34 Euro sind gemäß § 850 c ZPO in Verbindung mit der hierzu ergangenen Tabelle (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl I 493) i.V.m. der vom 15. Mai 2009 (BGBl I 1141)) - bei nach Angaben der Antragstellerin fehlenden Unterhaltsverpflichtungen - 1424, 40 Euro pfändbar.
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 28.05.2009, Seite 1141
  • Berichtigung des ELENA-Verfahrensgesetzes
  • vom 14.05.2009
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