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   BGBl. I 2009 S. 2730   

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BGBl. I 2009 S. 2730 (https://dejure.org/2009,84698)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 17.08.2009, Seite 2730
  • Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung - ...
  • vom 11.08.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung - ...

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 29.11.2017 - X R 26/16

    Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar

    Die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August 2009 (KVBEVO; BGBl I 2009, 2730) bewirke, dass die verschiedenen Krankenversicherungstarife einer Versicherungsgesellschaft und noch mehr die unterschiedlichen Tarife verschiedener Versicherungsgesellschaften bei betragsmäßig etwa gleichem monatlichem Versicherungsbeitrag zu unterschiedlichen anerkennungsfähigen Beitragsanteilen führten.

    Das geschieht über ein Punktesystem, in dem verschiedenen Leistungsarten Punkte zugeordnet werden und sodann gequotelt wird (s. Begründung der KVBEVO, BRDrucks 533/09, S. 8 ff., mit einem Berechnungsbeispiel; weitere Berechnungsbeispiele finden sich u.a. bei Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 162; Myßen/Wolter, Neue Wirtschaftsbriefe 2009, 2313).

    Weitere Einzelheiten können der Begründung der KVBEVO entnommen werden (BRDrucks 533/09, S. 8 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2020 - 3 K 3139/19

    Steuerliche Behandlung von Prämien zur Schweizer Unfallversicherung für die

    Die Prämien zur KVG-Grundversicherung und zur NBUV seien zusammenzurechnen und entsprechend der Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG -Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung- (KVBEVO, BGBl I 2009, 2730) um 4 % wegen zusätzlicher Leistungen der NBUV (Taggeld u.a.) zu kürzen.

    Hier hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Daten der privaten Krankenversicherungen bestimmten Leistungsgruppen Punktwerte zugeordnet, die den prozentualen Anteil der Ausgaben für die jeweilige Leistungsgruppe widerspiegeln (vgl. Bundesratsdrucksache 533/09 S. 8; Kulosa in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand Dezember 2017, § 10 EStG Rz.92).

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