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   BGBl. I 2009 S. 2881   

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BGBl. I 2009 S. 2881 (https://dejure.org/2009,84682)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 25.08.2009, Seite 2881
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • vom 17.08.2009

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Beitragspflicht zur EdW nach dem EAEG

    Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S. 1528 ) in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (EdW-BeitragsVO) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl I S. 2881).
  • BVerwG, 18.01.2017 - 8 B 16.16

    Alternativbegründung; Alternativerwägung; Anleger; Anlegerentschädigung;

    Das gilt für die Kritik an der rechtlichen Einordnung des P. Managed Account (PMA)-Modells als Finanzkommissionsgeschäft ebenso wie für die Einwände gegen eine Feststellungs- und Bindungswirkung der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und für den Vortrag zur Erhöhung des Jahresbeitrags durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881, im Folgenden: 4. ÄndV-EdWBeitrV).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Verhältnismäßigkeit

    Die Berechnung der Jahresbeiträge ist in den §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung des Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) geregelt, die Sonderzahlungen sind in § 5 EdWBeitrV normiert, wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV).
  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 21.14

    Restrukturierungsfonds; Kreditinstitut; Jahresbeitrag; Mindestbeitrag;

    Der von der Klägerin herangezogene Vergleich zwischen § 3 RStruktFV einerseits und § 5 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) stellt die aufgezeigte Systematik der einschlägigen Vorschriften über den Restrukturierungsfonds nicht infrage.
  • BVerwG, 21.07.2017 - 8 B 3.16

    Jahresbeitrag für Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen;

    Insbesondere sei der Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht dadurch verletzt, dass die Ausgestaltung des Abgabentatbestandes bei der Bemessung der Sonderzahlung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdW-BeitrVO (in der für die angegriffene Festsetzung maßgeblichen Fassung vom 17. August 2009, BGBl. I S. 2881) die bilanzielle Bildung von Rückstellungen nach § 340g Handelsgesetzbuch (HGB) berücksichtige.
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 36.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Das gilt auch für die Rüge der Klägerin, es bestünden ungleichgewichtige Belastungen durch Verspätungszuschläge nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881), die keine Entsprechung in den Beitragsverordnungen für die EdB und EdÖ fänden.
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 61.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Das gilt auch für die Rüge der Klägerin, es bestünden ungleichgewichtige Belastungen durch Verspätungszuschläge nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881), die keine Entsprechung in den Beitragsverordnungen für die EdB und EdÖ fänden.
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 60.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Das gilt auch für die Rüge der Klägerin, es bestünden ungleichgewichtige Belastungen durch Verspätungszuschläge nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881), die keine Entsprechung in den Beitragsverordnungen für die EdB und EdÖ fänden.
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 62.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Das gilt auch für die Rüge der Klägerin, es bestünden ungleichgewichtige Belastungen durch Verspätungszuschläge nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881), die keine Entsprechung in den Beitragsverordnungen für die EdB und EdÖ fänden.
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 37.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Das gilt auch für die Rüge der Klägerin, es bestünden ungleichgewichtige Belastungen durch Verspätungszuschläge nach § 2 Abs. 5 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881), die keine Entsprechung in den Beitragsverordnungen für die EdB und EdÖ fänden.
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 34.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 59.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 38.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 04.07.2017 - 8 B 45.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 35.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

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