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   BGBl. I 2009 S. 3223   

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BGBl. I 2009 S. 3223 (https://dejure.org/2009,84618)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 08.10.2009, Seite 3223
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
  • vom 01.10.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 08.11.2016 - 3 B 11.16

    Tierhaltung; Schweinezucht; Schwein; Sau; Jungsau; Kastenstand; Beschaffenheit;

    § 24 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 und 7 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223), regelt die besonderen Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen.
  • BVerfG, 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09

    Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten

    Nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759) waren die für die Legehennenhaltung maßgeblichen, in der Sache bis heute unveränderten Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 3 und Abs. 4 TierSchNutztV a.F. (heute: § 38 Abs. 3 und Abs. 4 TierSchNutztV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009 <BGBl I S. 3223>) geregelt.
  • VG Saarlouis, 24.02.2010 - 5 K 531/09

    Tierschutz; Einschreitensbefugnis; Wegnahme; Haltungsverbot; ungeeignete

    Angesichts der sich über Jahre hinziehenden Verstöße des Klägers gegen einschlägige tierschutzrechtliche Vorschriften, sei es gegen § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - (neugefasst durch die Bekanntmachung vom 22.08.2006, BGBl. I, S. 2043, zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2009, BGBl. I, S. 3223) sei es gegen § 4 TierSchNutztV (allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege, sei es gegen §§ 5 und 6 TierschNutztV (allgemeine Anforderung an das Halten von Kälbern) sowie gegen §§ 2, 16 a des Tierschutzgesetzes, war jede andere Entscheidung als die Anwendung von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Halterpflichten ermessensfehlerhaft (Ermessensreduzierung auf Null).
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