Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 3701   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84581
BGBl. I 2009 S. 3701 (https://dejure.org/2009,84581)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,84581) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 11.11.2009, Seite 3701
  • Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
  • vom 04.11.2009

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

    Der durch die Neufassung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701) eingefügte § 4a der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (BMVergV) lautet:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen

    Insbesondere scheidet ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 88 Satz 4 BBG in Verbindung mit der dazu ergangenen Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) in der Fassung vom 04.11.2009 (BGBl. I S. 3701) aus, weil - wie der Kläger selbst einräumt - nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMVergV neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes Mehrarbeitsvergütung nicht gewährt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

    Insbesondere scheidet ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 88 Satz 4 BBG in Verbindung mit der dazu ergangenen Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) in der Fassung vom 04.11.2009 (BGBl. I S. 3701) aus, weil - wie der Kläger selbst einräumt - nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BMVergV neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes Mehrarbeitsvergütung nicht gewährt wird.
  • OVG Sachsen, 22.03.2016 - 2 A 374/14

    Jahresarbeitszeitkonto; Polizeibeamter; Krankheit

    Nach der in 2011 geltenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes - Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701) stehen einem Polizeiobermeister der Besoldungsgruppe A 8 pro Stunde Mehrarbeit 12, 74 EUR zu.
  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 175/12

    Freizeitausgleich aufgrund von Zuvielarbeit; Geltendmachung; Umwandlung in

    Rechtsgrundlage für die begehrte Mehrarbeitsvergütung ist zunächst § 80 Abs. 2 Landesbeamtengesetz - LBG - i. V. m. §§ 92 LBG, 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I, S. 3701).
  • VG Aachen, 10.04.2013 - 1 K 2129/10

    Notwendigkeit einer schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit und einer

    Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701 - MVergV -), die mangels landesrechtlicher Vergütungsregelung zur Konkretisierung des Vergütungsanspruch herangezogen werden kann, vgl. zur Vorgängerregelung des § 78a LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, wird die Vergütung u.a. nur dann gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der - wie der Kläger - der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde ... und aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
  • VG Ansbach, 20.07.2010 - AN 1 K 10.00625

    Nebentätigkeitsvergütung einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

    Sie entspricht den durch Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Bayerischen Besoldungsordnungen (vgl. Anlage I zum Bayerischen Besoldungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 30.8.2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.7.2009, GVBl S. 400) auf die jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst verweisenden geltenden Sätze der Rechtsverordnung zu § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) - Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung, MVergV) i. d. F. vom 4.11.2009, BGBl I S. 3701 (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MVergV: 27, 38 EUR), die sich (auch) aus der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Landwirtschaft und Forsten vom 13. Juli 2001 (KWMBl I S. 341 f.), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Juli 2009 (KWMBl I, S. 338) ergeben (27,40 EUR).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht