Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 1900 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 14.12.2010, Seite 1900
- Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
- vom 09.12.2010
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf,|| Anhörung)
- bundestag.de
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (14)
- 23.09.2010 BT Banken-Restrukturierungsgesetz (in: Sitzungswoche vom 30. September bis 1. Oktober 2010)
- 27.09.2010 BT Bankenabgabe soll künftigen Finanzkrisen vorbeugen
- 29.09.2010 BT Kritik an Ausgleichszahlungen für HRE-Mitarbeiter
- 30.09.2010 BT Regierung will mehrstufigen Rettungsplan für systemrelevante Banken
- 01.10.2010 BT Bankenabgabe als Polster für künftige Krisen
- 01.10.2010 BT Sachverständige bezweifeln Wirkung des Banken-Gesetzes
- 04.10.2010 BT Banken-Restrukturierung (in: Sitzungswoche vom 27. bis 29. Oktober 2010)
- 06.10.2010 BT Sachverständige: Neues Gesetz könnte HRE-Zusammenbruch nicht verhindern
- 07.10.2010 BT Bankenabgabe beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 27. bis 29. Oktober)
- 26.10.2010 BT Bundestag beschließt Gesetz zur Bankenabgabe
- 26.10.2010 BT Bankenabgabe soll künftigen Finanzkrisen vorbeugen
- 27.10.2010 BT Finanzausschuss billigt Banken-Restrukturierungsgesetz
- 02.11.2010 BT Entwurf eines Banken-Restrukturierungsgesetzes
- 17.12.2010 BT Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2010
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Restrukturierungsgesetz
Wird zitiert von ... (29)
- VGH Hessen, 19.11.2014 - 6 A 2180/13
Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds
Der Senat legt der Prüfung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - also des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2012 - maßgebende Fassung des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900, 1921) und der Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1406), jeweils zuletzt geändert durch Art. 6 bzw. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1375) zu Grunde.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf § 35 Abs. 2a KWG und die diesbezügliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3024, S. 59).
Nach der zitierten Gesetzesbegründung ist die Erlaubnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig zu entziehen; ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter durch Tatsachen belegt, dass die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens gem. §§ 217 ff. der Insolvenzordnung ernsthaft in Betracht kommt (BT-Drs. 17/3024, S. 59).
Das Restrukturierungsfondsgesetz ist Teil des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz - RStruktG) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900).
Die finanziellen Mittel für die Restrukturierung und geordnete Abwicklung einer systemrelevanten Bank sollten nicht wie in der Vergangenheit durch die öffentliche Hand, sondern vorrangig durch den Finanzsektor bereitgestellt werden (BT-Drs. 17/3024, S 1).
Liegt eine Bestands- und Systemgefährdung i. S. d. § 3 Abs. 2 RStruktFG vor, so kann der Restrukturierungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden: Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe nach § 5, Gewährung von Garantien nach § 6, Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und sonstige Maßnahmen nach § 8. Derartige Maßnahmen sollen nur systemrelevanten Kreditinstituten zu Gute kommen, und zwar mit dem Ziel, deren Bestandsgefährdung und damit eine Gefährdung des Finanzsystems als Ganzes zu verhindern (…Löw/Künzel/Brixner, Bilanzierung der Bankenabgabe, in: WPg 2012, S. 40 ff.; BT-Drs. 17/3024, S 4).
Dem systemischen Risiko, also dem unterschiedlichen Grad der Vernetzung und damit der Risikolastigkeit eines einzelnen Kreditinstituts, soll durch die Höhe der Abgabe Rechnung getragen werden (BT-Drs. 17/3024, S. 4 und 71).
Damit leistet die Abgabe - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - einen Beitrag für eine risikoadäquate Unternehmensführung bei den Kreditinstituten im Sinne einer Lenkungswirkung (BT-Drs. 17/3024, S. 4).
Durch Absatz 2a Satz 2 werde zudem klargestellt, dass die Erlaubnisaufhebung einer sachgerechten Abwicklung der laufenden Geschäfte nicht entgegenstehe (BT-Drs. 17/3024, S 59).
Ein stabiles Finanzsystem ist unabdingbare Voraussetzung für den Marktauftritt eines jeden Kreditinstituts..." (BT-Drs. 17/3024, S. 75).
Dem unterschiedlichen Grad der Vernetzung und damit der Risikolastigkeit des einzelnen Kreditinstituts hat er durch die Höhe der zu entrichtenden Sonderbeiträge Rechnung getragen (BT-Drs. 17/3024, S. 71).
Jedenfalls ergibt sich aus der Gesetzesbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Anstalt die Zumutbarkeit der Belastung der Kreditinstitute mit Jahres- und Sonderbeiträgen in einem Kalenderjahr sicherstellen und die Beitragspflicht herab- oder aussetzen soll, sofern die im Fonds angesammelten Mittel nach ihrer Einschätzung für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds ausreichen (BT-Drs. 17/3024, S. 74).
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3024, S. 75) heißt es zwar im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung, unzumutbaren Härten für einzelne Kreditinstitute könne die Anstalt durch eine Befreiung von der Beitragspflicht nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 4 entgegenwirken.
- VGH Hessen, 19.11.2014 - 6 A 2179/13
Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X... AG gegen …
Der Senat legt der Prüfung die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - also des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2013 - maßgebende Fassung des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900, 1921), zuletzt geändert durch Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz - 3. FMStG) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2777), und der Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I, S. 1406), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I, S. 1375) zu Grunde.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf § 35 Abs. 2a KWG und die diesbezügliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3024, S. 59).
Nach der zitierten Gesetzesbegründung ist die Erlaubnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig zu entziehen; ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter durch Tatsachen belegt, dass die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens gem. §§ 217 ff. der Insolvenzordnung ernsthaft in Betracht kommt (BT-Drs. 17/3024, S. 59).
Das Restrukturierungsfondsgesetz ist Teil des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz - RStruktG) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900).
Die finanziellen Mittel für die Restrukturierung und geordnete Abwicklung einer systemrelevanten Bank sollten nicht wie in der Vergangenheit durch die öffentliche Hand, sondern vorrangig durch den Finanzsektor bereitgestellt werden (BT-Drs. 17/3024, S 1).
Liegt eine Bestands- und Systemgefährdung i. S. d. § 3 Abs. 2 RStruktFG vor, so kann der Restrukturierungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden: Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe nach § 5, Gewährung von Garantien nach § 6, Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und sonstige Maßnahmen nach § 8. Derartige Maßnahmen sollen nur systemrelevanten Kreditinstituten zu Gute kommen, und zwar mit dem Ziel, deren Bestandsgefährdung und damit eine Gefährdung des Finanzsystems als Ganzes zu verhindern (…Löw/Künzel/Brixner, Bilanzierung der Bankenabgabe, in: WPg 2012, S. 40 ff.; BT-Drs. 17/3024, S 4).
Dem systemischen Risiko, also dem unterschiedlichen Grad der Vernetzung und damit der Risikolastigkeit eines einzelnen Kreditinstituts, soll durch die Höhe der Abgabe Rechnung getragen werden (BT-Drs. 17/3024, S. 4 und 71).
Damit leistet die Abgabe - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers - einen Beitrag für eine risikoadäquate Unternehmensführung bei den Kreditinstituten im Sinne einer Lenkungswirkung (BT-Drs. 17/3024, S. 4).
Durch Absatz 2a Satz 2 werde zudem klargestellt, dass die Erlaubnisaufhebung einer sachgerechten Abwicklung der laufenden Geschäfte nicht entgegenstehe (BT-Drs. 17/3024, S 59).
Ein stabiles Finanzsystem ist unabdingbare Voraussetzung für den Marktauftritt eines jeden Kreditinstituts..." (BT-Drs. 17/3024, S. 75).
Dem unterschiedlichen Grad der Vernetzung und damit der Risikolastigkeit des einzelnen Kreditinstituts hat er durch die Höhe der zu entrichtenden Sonderbeiträge Rechnung getragen (BT-Drs. 17/3024, S. 71).
Jedenfalls ergibt sich aus der Gesetzesbegründung mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Anstalt die Zumutbarkeit der Belastung der Kreditinstitute mit Jahres- und Sonderbeiträgen in einem Kalenderjahr sicherstellen und die Beitragspflicht herab- oder aussetzen soll, sofern die im Fonds angesammelten Mittel nach ihrer Einschätzung für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds ausreichen (BT-Drs. 17/3024, S. 74).
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3024, S. 75) heißt es zwar im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung, unzumutbaren Härten für einzelne Kreditinstitute könne die Anstalt durch eine Befreiung von der Beitragspflicht nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 4 entgegenwirken.
- OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13
Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre
Im Übrigen ergibt sich aus dem als Anlage zum Schriftsatz vom 14.6.2012 vorgelegten Statut der FMS Wertmanagement vom 7.7.2010 i.d.F. vom 10.5.2011, dass die Gründung der Abwicklungsanstalt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Statuts, also am 7.7.2010, erfolgt ist, und Grundlage hierfür der zuletzt durch Art. 4 des Restrukturierungsgesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I, 1900) geänderte Art. 8a FMStFG war.
- OLG Saarbrücken, 22.01.2014 - 2 U 69/13
Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch gegen ehemaliges Vorstandsmitglied …
Zum anderen galt zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 29. Oktober 2010 für Ansprüche der Aktiengesellschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder noch eine fünfjährige Verjährungsfrist, die erst durch die Neufassung des § 93 Abs. 6 AktG durch Art. 6 des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1900) mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 (vgl. Art. 17 des Restrukturierungsgesetzes) für börsennotierte Unternehmen auf zehn Jahre verlängert wurde. - VGH Hessen, 30.07.2014 - 6 A 1079/13
Beitrag zum Restrukturierungsfonds - Bankenabgabe
Diese wurde im Jahr 2008 errichtet und durch § 3a Abs. 1 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) in der Fassung des Art. 4 Restrukturierungsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900; FMStFG) in eine bundesunmittelbare und rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umstrukturiert.Zudem wurde durch § 1 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG -) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) der gleichnamige Fonds als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3024, S. 116) ist die Beitragspflicht durch die besondere Finanzierungsverantwortung der Kreditinstitute begründet und soll sich am systemischen Risiko ausrichten, das durch Größe und Vernetzung des Kreditinstituts im Finanzmarkt sowie seiner Verbindlichkeiten bestimmt wird.
Die Beklagte weist mit Blick auf den Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/3547, S. 10) darauf hin, dass schon im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 2010 im März 2011 aus dem bereits am 31. Dezember 2010 in Kraft getretenen RStruktFG hätte abgelesen werden können, dass es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf die Posten gemäß dem nach der RechKredV zu gestaltenden Jahresabschluss ankommen würde.
- BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 21.14
Restrukturierungsfonds; Kreditinstitut; Jahresbeitrag; Mindestbeitrag; …
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Jahresbeitrags zu dem Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute für das Jahr 2011 ist § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) i.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406).Ziel des Restrukturierungsfonds ist es, die Schieflage einer systemrelevanten Bank ohne Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems zu bewältigen und dafür Sorge zu tragen, dass Eigen- und Fremdkapitalgeber die Kosten der Insolvenzbewältigung so weit wie möglich selbst tragen (BT-Drs. 17/3024 S. 1).
Daher trifft auch sie eine Finanzierungsverantwortung, die durch die Leistung eines Mindestbeitrags abgegolten wird (BT-Drs. 17/3024 S. 75).
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 24.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Jahresbeitrag 2009; …
Rechtsgrundlage des Jahresbeitragsbescheides ist § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EAEG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I, 1842) in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900).In Bezug auf die Belastungen durch § 2 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900, sogenannte Bankenabgabe) und etwaige zusätzliche Inanspruchnahmen nach den Plänen für die Änderung der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie (die Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2010 sind abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0368: FIN:DE:PDF sowie unter http://ec.europa.eu/internal...market/secu-rities/ docs/isd/dir-97-9/ proposal-modification...de.pdf., vgl. auch die von der Beklagten eingereichten Vorschläge betreffend die Einlagensicherungsrichtlinie [Stand: 24. Februar 2014]) gilt, dass sie erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage eingetreten sind beziehungsweise sogar erst für die Zukunft erwartet werden.
- BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 64.14
Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einer Ex-post-Finanzierung nach dem …
Sie ist als Anlage- und Abschlussvermittlerin tätig und wendet sich gegen die Heranziehung zur (ersten) Sonderzahlung (sog. ex-post-Finanzierung nach dem P.-Entschädigungsfall) an die beklagte Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für das Jahr 2010 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) - EAEG - in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdWBeitrV). - BVerwG, 29.04.2015 - 10 B 65.14
Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu einer Ex-post-Finanzierung nach dem …
Sie betreibt seit vielen Jahren die Vermögensverwaltung und wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung (sog. ex-post-Finanzierung nach dem Phoenix-Entschädigungsfall) an die beklagte Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für das Jahr 2010 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) - EAEG - in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdWBeitrV). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 - 1 B 18.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; …
In Bezug auf die Belastungen durch § 2 Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1900, sogenannte Bankenabgabe) und etwaige zusätzliche Inanspruchnahmen nach den Plänen für die Änderung der Einlagensicherungs- und der Anlegerentschädigungsrichtlinie (die Änderungsvorschläge der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2010 sind abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0368: FIN:DE:PDF sowie unter http://ec.europa.eu/internal...market/secu-rities/ docs/isd/dir-97-9/ proposal-modification...de.pdf.) gilt, dass sie erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage eingetreten sind beziehungsweise sogar erst für die Zukunft erwartet werden. - BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 1.16
Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
- VG Frankfurt/Main, 02.07.2014 - 7 K 2473/12
Restrukturierungsbeitrag
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 20.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 1 B 19.12
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; …
- BVerwG, 09.02.2016 - 8 B 2.16
Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
- VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 310.11
Sonderzahlungsbescheid der Entschädigungseinrichtung für …
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 1 S 244.13
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; …
- VG Berlin, 11.05.2012 - 4 K 309.11
Sonderzahlungsbescheid der Entschädigungseinrichtung für …
- VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 491.15
Erhebung von Sonderzahlungen für den Entschädigungsfall "Phoenix"
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2014 - 1 S 54.13
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2014 - 1 S 53.13
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phönix-Insolvenz; …
- VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 359.15
Erhebung von Sonderzahlungen gegen eine Kapitalanlagengesellschaft
- VG Berlin, 23.11.2016 - 4 K 352.15
Erhebung einer Sonderzahlung für den Entschädigungsfall "Phoenix"
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 229.13
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2014 - 1 S 231.13
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen; Phoenix-Insolvenz; …
- VG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 1 K 1746/12
Bankenrecht
- BVerwG, 20.12.2011 - 8 KSt 10.11
- BVerwG, 07.11.2011 - 8 KSt 8.11
- FG München, 31.01.2013 - 10 K 1093/10
Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und …