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   BGBl. I 2010 S. 2324   

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BGBl. I 2010 S. 2324 (https://dejure.org/2010,85174)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 31.12.2010, Seite 2324
  • Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung - AM-NutzenV)
  • vom 28.12.2010

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs

    Die durch den GBA erfolgte Qualifizierung des Zusatznutzens entsprach den Vorgaben der Klassifizierung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes des Zusatznutzens nach § 5 Abs. 7 S 3 Nr. 4 AM-NutzenV (idF vom 28.12.2010, BGBl I 2324) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 1 KR 295/14

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Vereinbarung über

    Bereits vor der Zulassung hatte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2012 beim Beigeladenen zu 3), dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), eine Beratung nach § 8 der Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung - AM-NutzenV vom 28. Dezember 2010 [BGBl. I S. 2324]) unter anderem zur Frage der zweckmäßigen Vergleichstherapie angefordert.

    Das Bundesministerium für Gesundheit hat hierzu aufgrund § 35a Abs. 1 Satz 6, 7 SGB V in der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung (AM-NutzenV) vom 28. Dezember 2010 (BGBl I 2324) die Grundsätze für die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie und die Voraussetzungen, unter denen Studien bestimmter Evidenzstufen zu verlangen sind, festgelegt.

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