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   BGBl. I 2010 S. 1758   

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BGBl. I 2010 S. 1758 (https://dejure.org/2010,85246)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 08.12.2010, Seite 1758
  • Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
  • vom 01.12.2010

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Abzugsfähigkeit

    Zu Recht richtet sich die Klage auch gegen die beklagte Stadt und nicht gegen den Kreis Recklinghausen als Träger der geltend gemachten Leistungen, dessen Aufgaben ihr zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen sind (Wahrnehmungszuständigkeit) und wodurch sie im Außenverhältnis ungeachtet dessen verpflichtet ist, dass gemäß § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (idF vom 1.12.2010, BGBl I 1758) iVm § 6a Abs. 2 SGB II der Kreis als Optionskommune zugelassen ist (vgl näher BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 39, RdNr 9 mwN).
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die

    Mithin richtet sich die Vollstreckung aus den hier maßgeblichen Bescheiden, da der Beklagte kein zugelassener kommunaler Träger iS von § 6a SGB II ist (vgl die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hier idF der Verordnung vom 1.12.2010, BGBl I 1758) , nach dem die Vollstreckung von Geldforderungen betreffenden 1. Abschnitt des VwVG mit dessen §§ 1 bis 4 sowie der Verweisung auf die AO in § 5 Abs. 1 VwVG, insbesondere in ihrem 6. Teil mit den §§ 249 ff (zur Frage, ob im Bereich des SGB II überhaupt andere Ansprüche zu vollstrecken sind vgl Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 193) .
  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

    Keine Zuständigkeiten besitzt die Bundesagentur für Arbeit hingegen im Falle einer kommunalen Einheitsträgerschaft durch zugelassene kommunale Träger, die sogenannten Optionskommunen (§ 6a SGB II i.V.m. der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 <BGBl I S. 2349> in der Fassung vom 1. Dezember 2010 <BGBl I S. 1758>); zur Zeit sind dies 104 Kreise und kreisfreie Städte, 2005 waren es 69. Für die Leistungserbringung durch die Optionskommunen enthält § 6b Abs. 2 SGB II eine spezielle Finanzierungsregelung.
  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    Nachdem der Landkreis M im Zuge der Kreisreform mit Wirkung zum 1. August 2008 mit dem ehemaligen Landkreis L L zum Landkreis L zusammengefasst worden war, bestimmte die Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1758) den Landkreis L für das in der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 zugelassene Gebiet des M als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 645) wurde sodann der gesamte Landkreis L - ohne jede Einschränkung - als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestimmt.
  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

    Nachdem der Landkreis M im Zuge der Kreisgebietsreform mit Wirkung zum 1. Juli 2007 mit dem ehemaligen Landkreis S zum Landkreis Sa zusammengefasst worden war, bestimmte die Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1758) den Sa als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.
  • LSG Sachsen, 26.05.2011 - L 3 AS 378/11
    Dieser ist nunmehr zugelassener kommunaler Träger (vgl. Anlage zu § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende [Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV] vom 24. September 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1758]) und Antragsgegner im vorliegenden Rechtsstreit.
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