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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07   

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BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 (https://dejure.org/2010,613)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 (https://dejure.org/2010,613)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 (https://dejure.org/2010,613)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Vereinbarkeit von § 7 Abs 1 Nr 4 LuftSiG iVm § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 LuftVG idF vom 11.01.2005 mit dem GG, soweit für Luftfahrer iSd § 4 Abs 1 S 1 iVm § 1 Abs 2 Nr 1, Nr 4 LuftVG (Privat- und Segelflugzeugführer) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist - insb keine ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 84 Abs 1 GG, Art 85 Abs 1 S 1 GG vom 28.08.2006, Art 85 Abs 2 S 1 GG, Art 87d Abs 2 GG
    Vereinbarkeit von § 7 Abs 1 Nr 4 LuftSiG iVm § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 LuftVG idF vom 11.01.2005 mit dem GG, soweit für Luftfahrer iSd § 4 Abs 1 S 1 iVm § 1 Abs 2 Nr 1, Nr 4 LuftVG (Privat- und Segelflugzeugführer) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist - insb keine ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Regelungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Luftfahrern mit dem Grundgesetz; Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Rahmen des neu eingeführten § 29c Luftverkehrsgesetz (LuftVG); Übertragung von Aufgaben der ...

  • rewis.io

    Vereinbarkeit von § 7 Abs 1 Nr 4 LuftSiG iVm § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 LuftVG idF vom 11.01.2005 mit dem GG, soweit für Luftfahrer iSd § 4 Abs 1 S 1 iVm § 1 Abs 2 Nr 1, Nr 4 LuftVG (Privat- und Segelflugzeugführer) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist - insb keine ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Vereinbarkeit von § 7 Abs 1 Nr 4 LuftSiG iVm § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 LuftVG idF vom 11.01.2005 mit dem GG, soweit für Luftfahrer iSd § 4 Abs 1 S 1 iVm § 1 Abs 2 Nr 1, Nr 4 LuftVG (Privat- und Segelflugzeugführer) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist - insb keine ...

  • aopa.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelungen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Luftfahrern mit dem Grundgesetz; Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Rahmen des neu eingeführten § 29c Luftverkehrsgesetz ( LuftVG ); Übertragung von Aufgaben der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Luftsicherheitsgesetz

  • aopa.de (Nichtamtliche Pressemitteilung, 11.06.2010)

    Wir haben den Kampf gegen die ZÜP leider verloren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Luftsicherheitsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des Bundesrates

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.6.2010)

    Luftsicherheitsgesetz bestätigt // Terrorismusbekämpfung bedurfte nicht Zustimmung des Bundesrats

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 77
  • NVwZ 2010, 1146
  • DÖV 2010, 697
  • BGBl I 2010, 885
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Diese Bestimmung dient dem Schutz der Verwaltungshoheit der Länder (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Zwar wird im Sinne dieser Verfassungsbestimmung die Einrichtung der Behörden geregelt, wenn ein Gesetz die Länder zur Schaffung neuer Behörden verpflichtet (vgl. zum gleichlautenden Merkmal in Art. 84 Abs. 1 GG a.F. BVerfGE 75, 108 ).

    Erst recht stellt es keine Regelung der Behördeneinrichtung dar, dass das Gesetz mittelbar auf die Tätigkeit von Landesbehörden einwirkt, indem es, beispielsweise durch Erweiterung des Kreises der Personen, denen gegenüber die Verwaltungstätigkeit wahrzunehmen ist, die den Landesbehörden zufallenden Tätigkeiten quantitativ vermehrt (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 105, 313 ).

    Vor Vollzugslasten als solchen sind die Länder - wie im Bereich der Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit, so auch im Bereich der Bundesauftragsverwaltung - nicht durch das Erfordernis der Bundesratszustimmung zu Regelungen der Behördeneinrichtung geschützt (vgl. zu Art. 84 Abs. 1 GG a.F. BVerfGE 75, 108 ; 105, 313 ).

    Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine Zustimmung des Bundesrates nur dort erforderlich ist, wo das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht (Enumerationsprinzip, vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 108, 370 ; zum Gebot strikter Auslegung vgl. auch BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ), sprechen keine durchgreifenden Gründe.

    Das in Art. 84 Abs. 1 GG a.F. vorgesehene Zustimmungserfordernis für Verfahrensregelungen entsprach daher der allgemeinen Funktion der Zustimmungserfordernisse nach Art. 84 und 85 GG, einen nicht vom Willen des Bundesrates gedeckten Einbruch in die verfassungsrechtliche Verwaltungszuständigkeit der Länder und die damit verbundene Systemverschiebung im föderalen Gefüge auszuschließen (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 114, 196 ).

    Im Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 1 GG a.F. ist geklärt, dass in der rein quantitativen Vermehrung der Aufgabenlast keine Festlegung des behördlichen Aufgabenkreises liegt, die die Zustimmung des Bundesrates unter dem Gesichtspunkt erfordern würde, dass damit die Einrichtung der Behörden geregelt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 105, 313 ; siehe auch BVerfGE 55, 274 ).

    Zwingende Gründe, die - auch unter Berücksichtigung des Verbots einer erweiternden Auslegung von Zustimmungserfordernissen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ) - ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine Zustimmung des Bundesrates nur dort erforderlich ist, wo das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht (Enumerationsprinzip, vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 108, 370 ; zum Gebot strikter Auslegung vgl. auch BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ), sprechen keine durchgreifenden Gründe.

    Wo eine Systemverschiebung mangels konstitutiver Bedeutung der gesetzlichen Regelung nicht stattfindet, greift das Zustimmungserfordernis nicht ein (vgl. BVerfGE 10, 20 ; 37, 363 ; 114, 196 ).

    Zudem ist auch bei der Auslegung des Art. 87d Abs. 2 GG zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen nur als Ausnahme und nur für Fälle einer besonders gewichtigen Berührung der föderalen Ordnung und des Interessenbereichs der Länder vorsieht (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 61, 149 ).

    An der besonders gewichtigen Berührung der föderalen Ordnung und des Interessenbereichs der Länder, der die grundgesetzlichen Erfordernisse einer Zustimmung des Bundesrates Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 61, 149 ), fehlt es, wenn den Ländern ein Aufgabenbereich entzogen wird, der ihnen nach der primären grundgesetzlichen Aufgabenzuordnung (vgl. Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG) ohnehin nicht zugewiesen ist.

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Das in Art. 84 Abs. 1 GG a.F. vorgesehene Zustimmungserfordernis für Verfahrensregelungen entsprach daher der allgemeinen Funktion der Zustimmungserfordernisse nach Art. 84 und 85 GG, einen nicht vom Willen des Bundesrates gedeckten Einbruch in die verfassungsrechtliche Verwaltungszuständigkeit der Länder und die damit verbundene Systemverschiebung im föderalen Gefüge auszuschließen (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 114, 196 ).

    Sinn der grundgesetzlichen Erfordernisse einer Zustimmung des Bundesrates ist es, eine von der Verfassung zugelassene einfachgesetzliche Systemverschiebung im föderalen Gefüge, die die primären verfassungsrechtlichen Kompetenzzuordnungen zulasten der Länder verändert, an das Einvernehmen der Ländervertretung zu binden (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 114, 196 ).

    Wo eine Systemverschiebung mangels konstitutiver Bedeutung der gesetzlichen Regelung nicht stattfindet, greift das Zustimmungserfordernis nicht ein (vgl. BVerfGE 10, 20 ; 37, 363 ; 114, 196 ).

    In systematischer Hinsicht spricht vielmehr für die wortlautgemäße Auslegung, dass auch die Zustimmungserfordernisse für Verfahrensregelungen gemäß Art. 84 Abs. 1 GG sich nicht auf die Aufhebung der Verfahrensregelung erstrecken (vgl. BVerfGE 114, 196 zu Art. 84 Abs. 1 GG a.F.).

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Das in Art. 84 Abs. 1 GG a.F. vorgesehene Zustimmungserfordernis für Verfahrensregelungen entsprach daher der allgemeinen Funktion der Zustimmungserfordernisse nach Art. 84 und 85 GG, einen nicht vom Willen des Bundesrates gedeckten Einbruch in die verfassungsrechtliche Verwaltungszuständigkeit der Länder und die damit verbundene Systemverschiebung im föderalen Gefüge auszuschließen (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 114, 196 ).

    Sinn der grundgesetzlichen Erfordernisse einer Zustimmung des Bundesrates ist es, eine von der Verfassung zugelassene einfachgesetzliche Systemverschiebung im föderalen Gefüge, die die primären verfassungsrechtlichen Kompetenzzuordnungen zulasten der Länder verändert, an das Einvernehmen der Ländervertretung zu binden (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 114, 196 ).

    Dies ist der Fall, wenn sie der übertragenen Aufgabe einen neuen Inhalt und eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen (vgl. BVerfGE 48, 127 ).

    Einen neuen Inhalt und eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite (vgl. BVerfGE 48, 127 ) hat die bereits durch § 31 Abs. 2 Nr. 19 LuftVG a.F. übertragene Aufgabe des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs durch dieses Gesetz nicht erhalten.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine Zustimmung des Bundesrates nur dort erforderlich ist, wo das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht (Enumerationsprinzip, vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 108, 370 ; zum Gebot strikter Auslegung vgl. auch BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ), sprechen keine durchgreifenden Gründe.

    Das in Art. 84 Abs. 1 GG a.F. vorgesehene Zustimmungserfordernis für Verfahrensregelungen entsprach daher der allgemeinen Funktion der Zustimmungserfordernisse nach Art. 84 und 85 GG, einen nicht vom Willen des Bundesrates gedeckten Einbruch in die verfassungsrechtliche Verwaltungszuständigkeit der Länder und die damit verbundene Systemverschiebung im föderalen Gefüge auszuschließen (vgl. BVerfGE 48, 127 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 114, 196 ).

    Im Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 1 GG a.F. ist geklärt, dass in der rein quantitativen Vermehrung der Aufgabenlast keine Festlegung des behördlichen Aufgabenkreises liegt, die die Zustimmung des Bundesrates unter dem Gesichtspunkt erfordern würde, dass damit die Einrichtung der Behörden geregelt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 105, 313 ; siehe auch BVerfGE 55, 274 ).

    Zwingende Gründe, die - auch unter Berücksichtigung des Verbots einer erweiternden Auslegung von Zustimmungserfordernissen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ) - ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 22.11.1951 - PBvV 1/51

    Steuerverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine Zustimmung des Bundesrates nur dort erforderlich ist, wo das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht (Enumerationsprinzip, vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 108, 370 ; zum Gebot strikter Auslegung vgl. auch BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ), sprechen keine durchgreifenden Gründe.

    Zudem ist auch bei der Auslegung des Art. 87d Abs. 2 GG zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen nur als Ausnahme und nur für Fälle einer besonders gewichtigen Berührung der föderalen Ordnung und des Interessenbereichs der Länder vorsieht (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 61, 149 ).

    An der besonders gewichtigen Berührung der föderalen Ordnung und des Interessenbereichs der Länder, der die grundgesetzlichen Erfordernisse einer Zustimmung des Bundesrates Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 61, 149 ), fehlt es, wenn den Ländern ein Aufgabenbereich entzogen wird, der ihnen nach der primären grundgesetzlichen Aufgabenzuordnung (vgl. Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG) ohnehin nicht zugewiesen ist.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Erst recht stellt es keine Regelung der Behördeneinrichtung dar, dass das Gesetz mittelbar auf die Tätigkeit von Landesbehörden einwirkt, indem es, beispielsweise durch Erweiterung des Kreises der Personen, denen gegenüber die Verwaltungstätigkeit wahrzunehmen ist, die den Landesbehörden zufallenden Tätigkeiten quantitativ vermehrt (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 105, 313 ).

    Vor Vollzugslasten als solchen sind die Länder - wie im Bereich der Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit, so auch im Bereich der Bundesauftragsverwaltung - nicht durch das Erfordernis der Bundesratszustimmung zu Regelungen der Behördeneinrichtung geschützt (vgl. zu Art. 84 Abs. 1 GG a.F. BVerfGE 75, 108 ; 105, 313 ).

    Im Zusammenhang mit Art. 84 Abs. 1 GG a.F. ist geklärt, dass in der rein quantitativen Vermehrung der Aufgabenlast keine Festlegung des behördlichen Aufgabenkreises liegt, die die Zustimmung des Bundesrates unter dem Gesichtspunkt erfordern würde, dass damit die Einrichtung der Behörden geregelt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 105, 313 ; siehe auch BVerfGE 55, 274 ).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Zudem ist auch bei der Auslegung des Art. 87d Abs. 2 GG zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen nur als Ausnahme und nur für Fälle einer besonders gewichtigen Berührung der föderalen Ordnung und des Interessenbereichs der Länder vorsieht (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 61, 149 ).

    An der besonders gewichtigen Berührung der föderalen Ordnung und des Interessenbereichs der Länder, der die grundgesetzlichen Erfordernisse einer Zustimmung des Bundesrates Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 1, 76 ; 37, 363 ; 61, 149 ), fehlt es, wenn den Ländern ein Aufgabenbereich entzogen wird, der ihnen nach der primären grundgesetzlichen Aufgabenzuordnung (vgl. Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG) ohnehin nicht zugewiesen ist.

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Frage gestellten Vorschriften genügt (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 107, 59 ; 121, 233 ; 121, 241 ).

    Die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften ist gleichfalls in der erforderlichen Weise (vgl. BVerfGE 65, 265 ; 66, 265 ; 76, 100 ; 121, 241 , m.w.N.) näher dargelegt.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvL 8/07
    Die Vorlagefrage ist auf das in den Ausgangsverfahren Entscheidungserhebliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 3, 187 ; 4, 74 ; 8, 274 ; 117, 272 ; 117, 316 ; 120, 1 - stRspr).

    Eine vorgelegte Norm ist, soweit überhaupt in zulässiger Weise zur Prüfung gestellt, unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BVerfGE 3, 187 ; 120, 125 - stRspr).

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2007 - 20 D 38/05

    Auferlegung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) auf

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09

    Zur Vereinbarkeit der Erfordernis der Zuverlässigkeit gem § 7 LuftSiG mit Art 12

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 23/83

    Anforderungen an eine Richtervorlage - Verfassungsfragen i.V.m. § 18a WoBindG

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

    'Biblis A'

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

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Gesetzgebung
   BGBl. I 2010 S. 885   

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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 12.07.2010, Seite 885
  • Berichtigung der Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze "300 Jahre Porzellanherstellung in Deutschland")
  • vom 29.06.2010
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 12.07.2010, Seite 885
  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes)
  • vom 24.06.2010
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