Gesetzgebung
   BGBl. II 2011 S. 919   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90601
BGBl. II 2011 S. 919 (https://dejure.org/2011,90601)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90601) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 25, ausgegeben am 07.10.2011, Seite 919
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
  • vom 30.09.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 07.06.2011   BT   Abkommen mit der Republik Ungarn
  • 05.07.2011   BT   Informationsaustausch in Steuer- und Steuerstrafsachen (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 6. bis 8. Juli)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 24.01.2018 - I R 49/16

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen

    Nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. Februar 2011 (BGBl II 2011, 919, BStBl I 2012, 155) --DBA-Ungarn 2011-- ging das FA davon aus, dass nach dessen Art. 18 Abs. 2 Buchst. b dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das Besteuerungsrecht zustehe, wenn die natürliche Person dort ansässig und --anders als der Kläger-- ein Staatsangehöriger dieses Staates sei.

    (2) Zwar soll es sich ausweislich der Denkschrift zum DBA-Ungarn 2011 (BTDrucks 17/6060, S. 30; s.a. Reith in Wassermeyer Ungarn Art. 17 Rz 27) bei Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011 --über dessen Wortlaut hinausgehend-- um eine Übergangsregelung für die zurzeit in Ungarn lebenden Rentner handeln, die in Zeiten des Kommunismus nach Deutschland ausgewandert sind und sich dort ein Rentenrecht erarbeitet haben.

    Ein Besteuerungsrecht des Staates, nach dessen gesetzlicher Sozialversicherung die Ruhegehälter ausgezahlt wurden, war nicht vorgesehen (vgl. BTDrucks 17/6060, S. 2).

  • FG Hamburg, 21.08.2013 - 1 K 87/12

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: § 50d Abs. 8 EStG 2002 und später

    Dies ergibt sich auch aus nachfolgenden DBA, die teilweise - wie im Streitfall - keinen Vorbehalt zur Anwendung der Freistellungsmethode enthalten, teilweise jedoch die Anwendung der Freistellungsmethode von der tatsächlichen Besteuerung im Ausübungsstaat abhängig machen (so beispielsweise Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA-Bulgarien, BGBl II 2010, 1286; Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA-Ungarn, BGBl II 2011, 919; Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 DBA-Großbritannien, BGBl II 2010, 1333).
  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Denn sowohl nach Art. 6 Abs. 1 als auch nach Art. 13 Abs. 1 (lex specialis zu Art. 6, vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 6 MA Rz. 22b) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (vom 18. Juli 1977, BGBl I 1979, 626, geändert ab 30. Dezember 2011, BGBl. II 2011, 919, -DBA Ungarn-) steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für Gewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichen Vermögen erzielt werden, dem Staat zu, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Belegenheitsstaat).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht