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   BGBl. I 2011 S. 1077   

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BGBl. I 2011 S. 1077 (https://dejure.org/2011,90306)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 17.06.2011, Seite 1077
  • Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
  • vom 14.06.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 22 B 13.1709

    Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Festlegung von

    Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a.F. - i.V.m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a.F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

    Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

  • VG Würzburg, 23.11.2011 - W 6 K 10.1381

    Feuerstättenbescheid; Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde;

    Ergänzend wird jedoch mit Blick in die Zukunft darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 3 der KÜO mit Wirkung vom 18. Juni 2011 durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wurde.

    Durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" soll erreicht werden, dass über die in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KÜO bisher ausdrücklich genannten Fälle hinaus Kehr- und Überprüfungsarbeiten grundsätzlich in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchzuführen sind, soweit die Betriebs- und Brandsicherheit oder der Umweltschutz sowie die Ziele der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht gefährdet sind, es sei denn der Eigentümer wünscht eine getrennte Durchführung (vgl. Gesetzesbegründung, Bundesratsdrucksache 200/11 vom 12.04.2011, S. 13).

  • VGH Bayern, 08.05.2012 - 22 CS 12.801

    Anordnung gegenüber dem Eigentümer eines Wohnanwesens, die jährliche Überprüfung

    Die Abgaswege der raumluftabhängigen Feuerstätte im Anwesen des Antragstellers sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen - KÜO - (vom 16.6.2009, BGBl I 2009, 1292, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.6.2011, BGBl I 2011, 1077) in Verbindung mit Nr. 3.1 der Anlage 1 zur KÜO jährlich ein Mal zu überprüfen.
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