Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1306   

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BGBl. I 2011 S. 1306 (https://dejure.org/2011,90277)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 05.07.2011, Seite 1306
  • Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
  • vom 29.06.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 09.11.2010   BT   Mehr persönlichen Kontakt des Vormunds zu seinem Mündel im Gesetz verankern
  • 18.02.2011   BT   Anhörung zu geplanten Änderungen im Vormundschafts- und Betreuungsrecht
  • 23.02.2011   BT   Mehrheit der Sachverständigen zufrieden mit Reform des Vormundschaftrechts
  • 23.02.2011   BT   Fallzahl je Mitarbeiter soll auf 50 begrenzt werden
  • 08.04.2011   BT   Vormundschafts- und Betreuungsrecht (in: Sitzungswoche vom 13. bis 15. April 2011)
  • 13.04.2011   BT   Vormundschaftsrecht wird reformiert
  • 13.04.2011   BT   Vormundschafts- und Betreuungsrecht geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. April)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.2014 - VerfGH 11/13

    Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen finanzielle Folgen des Gesetzes zur

    die Beibehaltung der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe verstoße gegen Art. 78 Abs. 3 LV NRW, weil der Landesgesetzgeber nicht gleichzeitig eine Regelung zum Ausgleich der durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) hervorgerufenen Mehrbelastungen erlassen habe.

    1 Die Beschwerdeführer - elf kreisfreie Städte und drei Kreise in Nordrhein-Westfalen - begehren die Feststellung, die unveränderte Beibehaltung der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Jugendhilfe nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) sei mit den Vorschriften der Landesverfassung (LV NRW) über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar, weil sie das Konnexitätsprinzip des Art. 78 Abs. 3 LV NRW verletze.

    5 Mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) sollte der persönliche Kontakt des Vormunds zu dem Mündel und damit die Personensorge für den Mündel gestärkt werden (vgl. BT-Drs. 17/3617, S. 1).

    Beschwerdegegenstand ist der Nichterlass einer Rechtsnorm des Landesrechts - Gesetz oder Rechtsverordnung -, die die durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) hervorgerufenen finanziellen Mehrbelastungen der Kreise und kreisfreien Städte gemäß Art. 78 Abs. 3 LV NRW ausgleicht.

    Sie können geltend machen, durch das Unterlassen einer Kostenausgleichsregelung hinsichtlich der aus dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) erwachsenden Mehrbelastungen in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 LV NRW in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmungen in Art. 78 Abs. 3 LV NRW verletzt zu sein.

  • BAG, 24.02.2021 - 4 AZR 269/20

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines Amtsvormunds

    Diese Anzahl ist in § 55 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII als Höchstgrenze durch das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) aufgenommen worden.
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12

    Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen

    Der Gesetzgeber hat mit dem jüngsten Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 (BGBl I, S. 1306) die besondere fachliche Qualifikation des Jugendamts in Vormundschaftssachen hervorgehoben und gestärkt (vgl. dazu auch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1065).
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