Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1600   

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BGBl. I 2011 S. 1600 (https://dejure.org/2011,90235)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 03.08.2011, Seite 1600
  • Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
  • vom 27.07.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 23.03.2011   BT   Anspruch eines Unternehmers bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt
  • 11.05.2011   BT   Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt
  • 26.05.2011   BT   Fernabsatzverträge (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 26. Mai)

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Artikel 1 dieses Gesetzes dient im Wesentlichen der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner, ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 4).

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder

    Der wertersatzfreie Gebrauch zu Prüfzwecken ist zunächst für den Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen eingeführt worden und sollte die Einschränkung kompensieren, die der Kunde dadurch hat, dass er die Ware nicht vor dem Kauf in dem Geschäft prüfen konnte (vgl. BT-Drucks 17/5097, S. 15; BGH, Urteil v. 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 - Rn. 21; v. 3.11.2010 - VIII ZR 337/09 - Rn. 23; Fritsche a.a.O., § 357 BGB Rn. 29): Alles was ihm dort möglich ist, kann er ohne Wertersatzpflicht tun.

    Der Gesetzgeber hat sich zwar "grundsätzlich" zur Wertverzehrtheorie bekannt (BT-Drucks. 17/5097, S. 16 linke Spalte oben).

    Die Äußerung des Gesetzgebers, auf die sich der Kläger bezieht, wonach bei PKW der Wert durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erheblich gemindert werden kann und dies geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, betrifft lediglich die Frage der Beweislast (BT-Drucks. 17/5097, S. 17, linke Spalte unten).

  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15

    BGH bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines

    Dies entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der erklärten Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 17/5097, S. 15 [zum Nutzungswertersatz nach § 312e BGB aF], S. 17 [zu § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF]).

    Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge anerkannt, dass eine Prüfung der Ware auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise in bestimmten Fällen über eine Inaugenscheinnahme hinaus auch eine Ingebrauchnahme erfordern kann (BT-Drucks. 17/5097, S. 17 [zu § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF] sowie S. 15 [zu § 312e BGB aF]; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 22 [zur Vorgängerfassung]).

    Danach soll der Verbraucher beispielsweise nicht für den Wertverlust aufkommen müssen, den etwa ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und Durchblättern erfährt, oder der bei einem Kraftfahrzeug durch das Ausprobieren seiner Instrumente oder durch eine kurze Testfahrt auf einem nicht-öffentlichen Gelände eintritt (BT-Drucks. 14/6040, S. 200; vgl. auch BT-Drucks. 17/5097, S. 15; Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 20 f.).

    (a) Ausgehend von diesem Regelungszweck hat sich die Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise umfasst ist, zunächst daran zu orientieren, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können (BT-Drucks. 17/5097, S. 15 [zu § 312e BGB aF]; BT-Drucks. 17/12637 S. 63 [zu § 357 Abs. 7 BGB nF]; Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 [zu § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung]; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 45; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 47; jeweils mwN).

    Der Verbraucher soll mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen (BT-Drucks. 17/5097, S. 15).

    Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen (BT-Drucks. 17/5097, S. 15).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zwar der Ausfall im stationären Handel vielfach gegebener Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten durch die Gewährung angemessener Prüfungsmöglichkeiten bei Fernabsatzverträgen ausgeglichen werden (BT-Drucks. 17/5097, S. 15).

    (2) Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Änderung des § 357 Abs. 3 BGB aF durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) ausdrücklich berücksichtigt (BT-Drucks. 17/5097, S. 1, 11 f., 14 f., 17), indem er den Verbraucher zum Wertersatz nur verpflichtet, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Kaufsache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

    Dass eine solche Ersatzpflicht für einen durch über die Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im stationären Handel hinausgehende (übermäßige) Maßnahmen ausgelösten Wertverlust der Sache mit Wertungen des Unionsrechts im Einklang steht, verdeutlicht der damals schon vorliegende und vom Gesetzgeber herangezogene (BT-Drucks. 17/5097, S. 12) Vorschlag der Kommission (KOM[2008] 614, Art. 17 Abs. 2) zur kurze Zeit später verabschiedeten Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (ABl. EG Nr. L 304, S. 64 - Verbraucherrechterichtlinie; so auch Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 40), die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) in nationales Recht umgesetzt wurde.

    Durch die Neufassung des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF hat der Gesetzgeber zwar die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung auf einen Umgang zurückzuführen ist, der für die Prüfung nicht notwendig war, vom Verbraucher auf den Unternehmer verlagert (BT-Drucks. 17/5097, S. 17).

  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16

    Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug;

    Gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600), haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2015 - 2 U 81/14

    Wettbewerbsrechtliche Überprüfung einer Widerrufsbelehrung für einen

    Auch die mittlerweile erfolgte Änderung des Gesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis (Art. 247 § 6 wurde eingefügt durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009, BGBl I, S. 2355, mit Wirkung vom 11. Juni 2010 und in Abs. 2 geändert durch Art. 2 Nr. 3 a des Gesetzes vom 27. Juli 2011, BGBl I, S. 1600, mit Wirkung vom 04. August 2011 und in Abs. 2 Satz 3 durch Art. 2 Nr. 5 c des Gesetzes vom 20. September 2013, BGBl I, S. 3642 mit Wirkung vom 13. Juni 2014, zitiert nach juris).
  • LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17

    Vorlagefrage - Auslegung RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    § 312d Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 04.08.2011 bis 21.07.2013 gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (Bundesgesetzblatt I S. 2850), vom 02.12.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3102), vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I S. 2355); vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I S. 2413) und vom 27.07.2011 (Bundesgesetzblatt I S. 1600)) lautet:.
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