Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 1622 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 03.08.2011, Seite 1622
- Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
- vom 28.07.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (11)
- 18.03.2011 BT Krankenhausinfektionen (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 23. bis 25. März 2011)
- 21.03.2011 BT Bundestag berät über bessere Krankenhaushygiene
- 21.03.2011 BT Auf dem Weg zu mehr Hygiene in den Krankenhäusern
- 23.03.2011 BT Koalition will verstärkte Anstrengungen gegen Krankenhausinfektionen
- 03.05.2011 BT Grundsätzliches Ja zum Infektionsschutzgesetz
- 04.05.2011 BT Öffentliche Anhörung zur Vermeidung von Krankenhausinfektionen
- 09.05.2011 BT Grundsätzliche Zustimmung zu Infektionsschutzgesetz - Zweifel an Datenbasis
- 10.05.2011 BT Änderung des Infektionsschutzgesetzes
- 07.06.2011 BT Schutz vor Krankenhausinfektionen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 9. und 10. Juni)
- 08.06.2011 BT Weg für Infektionsschutzgesetz ist frei
- 23.08.2011 BReg Gesundheit - Krankenhauskeimen geht es an den Kragen
Wird zitiert von ... (11)
- BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R
Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über …
Daher ist ergänzend die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und damit nach Einführung des § 295a SGB V durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.7.2011 (BGBl I 1622, 1627) mWv 4.8.2011 zu berücksichtigen (nachfolgend 2) . - OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 80/16
Erhebung einer Gebühr für Amtshandlungen im Rahmen der infektionshygienischen …
Nach § 23 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der hier maßgeblichen zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geänderten Fassung unterliegen Krankenhäuser (…vgl. die Legaldefinitionen in § 2 Nr. 1 KHG und in § 107 Abs. 1 SGB V und hierzu Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 107 Rn. 12 ff.) stets der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.§ 36 Abs. 1 IfSG in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung vom 4. August 2011 geänderten Fassung ist eine besondere Regelung im 6. Abschnitt (" Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen ") des Infektionsschutzgesetzes, die nur die infektionshygienische Überwachung von den in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen) (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 IfSG), den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG), den Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Einrichtungen vergleichbar sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 IfSG), den Obdachlosenunterkünften (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG), den Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 IfSG), den sonstigen Massenunterkünften (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 IfSG) und den Justizvollzugsanstalten § 36 Abs. 1 Nr. 7 IfSG) betrifft, nicht aber die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern.
Denn der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) eine Neuordnung der Regelungen zur infektionshygienischen Überwachung vorgenommen und die Regelungen zur infektionshygienischen Überwachung medizinischer Einrichtungen durch das Gesundheitsamt systematisch allein in § 23 IfSG zusammengefasst (…so ausdrücklich Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze, BT-Drs. 17/5178, S. 17).
Die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern durch das Gesundheitsamt erfolgte mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) am 4. August 2011 (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011) mithin allein auf der Grundlage des § 23 Abs. 6 IfSG.
- BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R
Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur …
Zwar ist seit der Festsetzung des Vertragsinhalts durch die Schiedsperson keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Änderung der Rechtslage eingetreten, die das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr entfallen lassen würde; die gesetzliche Grundlage für die an der HzV teilnehmenden Hausärzte ist mit der Einfügung des § 295a SGB V durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.7.2011 (BGBl I 1622, 1627) mWv 4.8.2011 eingeführt und seitdem nur redaktionell geändert worden.
- BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 2.14
Allgemeine Krankenhausleistungen; ärztliche Leistungen; Basisfallwert; Beihilfe; …
Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 1 BVO RP, die auf das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) - vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), verweist. - OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 77/11
Wirksamkeit eines Vertrages zur besonderen zahnärztlichen Versorgung während der …
Sie - die Antragstellerin - sei auch geeignet gewesen; sie sei auf Grund des § 295 Abs. 1b S. 5 - 8 SGB V a.F. und nunmehr nach § 295a SGB V (i.d.F. von Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 28 Juli 2011, BGBl. I S. 1622) zur Datenverarbeitung berechtigt.Auch die Regelung des § 295a SGB V ist - soweit ersichtlich (vgl. BT-Drs. 17/6141) - ohne grundsätzliche Bedenken dagegen getroffen worden.
- BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 5/13 R
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Prüfung durch den MDK - …
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-VStG (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5.9.2011, BT-Drucks 17/6906) hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 23.9.2011 beschlossen, § 275 Abs. 1c SGB V möge um folgenden Satz 4 erweitert werden: "Eine Minderung des Abrechnungsbetrags durch die ausschließliche Kürzung der Benutzerentgelte nach Art. 14 Abs. 1 S 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz vom 26.3.2007, BGBl I S 378, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28.7.2011, BGBl I S 1622) steht der Entrichtung der Aufwandspauschale nicht entgegen." Die Begründung für den Ergänzungsvorschlag entsprach wörtlich jener zum GKV-FinG (BT-Drucks 17/7274 S 22 zu Nr. 49) . - BSG, 25.03.2021 - B 1 SF 1/20 R
Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers für einen Medizinischen …
Diesen Anspruch leitet der MDK laut Klagebegründung auch aus einer Organhaftung nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 SGB IV (idF des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.7.1984, BGBl I 1029) ab, auf den über § 279 Abs. 6 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; ab 4.8.2011 idF des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.7.2011, BGBl I 1622) auch für den MDK verwiesen wird. - OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - Verg 79/11
Anforderungen an die Vergabe von Leistungen zur besonderen zahnärztlichen …
Sie - die Antragstellerin - sei auch geeignet gewesen, sie sei auf Grund des § 295 Abs. 1b S. 5 - 8 SGB V a.F. und nunmehr nach § 295a SGB V (i.d.F. von Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 28 Juli 2011, BGBl. I S. 1622) zur Datenverarbeitung berechtigt.Auch die Regelung des § 295a SGB V ist - soweit ersichtlich (vgl. BT-Drs. 17/6141) - ohne grundsätzliche Bedenken dagegen getroffen worden.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im …
Hieran ändere sich auch nichts durch die Einführung der Regelung in § 295a SGB V durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli 2011 (BGBl I S 1622, 1627). - LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 5 KA 1601/11 Insoweit haben die Antragstellerinnen zutreffend darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Unterbeauftragung auch nach Einfügung des § 295a Abs. 2 SGB V durch Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 04.08.2011 (Art. 7 Abs. 1) bestehen bleiben.
- VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.00284
Beihilfefähigkeit von Mehrwertsteuer bei stationärer Behandlung in Privatklinik