Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1748   

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BGBl. I 2011 S. 1748 (https://dejure.org/2011,90217)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 26.08.2011, Seite 1748
  • Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
  • vom 23.08.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    ... Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 23.06.2011   BT   Parteiengesetz und Abgeordnetengesetz (in: Sitzungswoche vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011)
  • 29.06.2011   BT   Abgeordnetenentschädigung soll angehoben werden
  • 01.07.2011   BT   Abgeordnetenentschädigung (in: Sitzungswoche vom 6. bis 8. Juli 2011)
  • 05.07.2011   BT   Abgeordnetenentschädigung angehoben (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 6. bis 8. Juli)
  • 06.07.2011   BT   Innenausschuss gibt grünes Licht für Anhebung der Abgeordnetenentschädigung
  • 24.11.2011   BT   Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts
  • 09.12.2011   BT   Suche nach einem Verfahren für die Höhe der Diäten
  • 21.12.2011   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Ergänzend zum Abgeordnetengesetz bestimmt das Parteiengesetz (Gesetz über die politischen Parteien - PartG - in der Fassung vom 31. Januar 1994, BGBl I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2011, BGBl I S. 1748) in § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, dass Parteien nicht berechtigt sind, Spenden von (unter anderem) Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von politischen Stiftungen anzunehmen.
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvE 1/12

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) eines Antrags im Organstreitverfahren - Mangels

    durch das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des "Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes" vom 23. August 2011 (BGBl I S. 1748) geändert wurde, haben die Antragsgegner zu 1. und 2. gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen und verletzen dadurch die Rechte der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, indem.

    durch die Ausfertigung des "Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes" am 23. August 2011 und die Veröffentlichung am 26. August 2011 in BGBl I S. 1748 trotz der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes hat der Antragsgegner zu 3. gegen seine erhöhten verfassungsmäßigen Prüfungspflichten aus Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 GG verstoßen und die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt,.

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit;

    Auf den Rechenschaftsbericht für das Jahr 2014 ist hiernach das Parteiengesetz vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748, ber. S. 3141) anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2015 galt (nachfolgend PartG 2011).
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