Gesetzgebung
BGBl. I 2011 S. 2458 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 12.12.2011, Seite 2458
- Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG)
- vom 05.12.2011
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)
- 23.09.2011 BT Versorgung von Bundeswehrsoldaten (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 28. September, bis Freitag, 30. September 2011)
- 29.09.2011 BT Regierung will Versorgung für einsatzgeschädigte Soldaten und Zivilisten verbessern
- 11.10.2011 BT Ja zur besseren Versorgung verwundeter Soldaten
- 17.10.2011 BT Sachverständige begrüßen geplante Verbesserung der Versorgung von im Ausland verletzten Soldaten
- 25.10.2011 BT Verwundete Soldaten sollen besser versorgt werden
- 26.10.2011 BT Soldatenversorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 26. bis 28. Oktober)
- 28.10.2011 BT Bessere Versorgung verwundeter Soldaten beschlossen
- 01.11.2011 BT Gesetzentwurf zur besseren Versorgung bei besonderen Auslandverwendungen
Wird zitiert von ... (16)
- VG Augsburg, 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265
Zeitlicher Anwendungsbereich der Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen …
Hierzu wurde u.a. die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten des Auslandseinsatzes ab einer bestimmten Mindestdauer bis zum Doppelten ausgeweitet (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 1/13).(aa) Zwar gibt die amtliche Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG selbst keine Hinweise auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 15):.
Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung wird insoweit lediglich auf § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG verwiesen (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 19).
Die amtliche Gesetzesbegründung zu § 76e SGB VI lautet wie folgt (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 21; Hervorhebungen nicht im Original):.
Dieses Ergebnis entspricht auch der allgemeinen amtlichen Begründung zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 14; "Kosten"; Hervorhebungen nicht im Original).
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 4 S 473/19
Besondere Auslandsverwendung eines Soldaten vor dem 01.12.2002
Für die sofortige Anwendung des neuen Rechts auch auf in der Vergangenheit liegende Auslandsverwendungen spricht schließlich die Dringlichkeit des mit dem Erlass des Einsatzversorgungsgesetzes verbundenen gesetzgeberischen Anliegens, das Recht der Einsatzversorgung weiterzuentwickeln und zu verbessern und so der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung zu tragen (BT-Drs. 17/7143, S. 1;… dazu Senatsbeschluss vom 14.02.2017 - 4 S 2079/16 -, Juris Rn. 12 ff.).Mit § 22 EinsatzWVG (in der Gesetzesbegründung noch als § 21a bezeichnet, vgl. BT-Drs. 17/7143 S. 10), eingeführt durch Art. 3 Nr. 8 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes (- EinsatzVVerbG -, vom 05.12.2011), schaffte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung, nach der das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz für gesundheitliche Schädigungen, die in der Zeit vom 01.07.1992 bis zum 30.11.2002 erlitten wurden, entsprechend gilt.
Eine derartige ausdrückliche Regelung der Rückwirkung für den Zeitraum vor dem 01.12.2002 hielt der Gesetzgeber für erforderlich, weil durch die Bezugnahme in § 1 EinsatzWVG auf § 63c SVG Einsatzunfälle erst ab dem 01.12.2002 geregelt seien, mithin eine Rückwirkung (nur) auf den 01.12.2002 bewirkt worden sei (BT-Drs. 17/7143 S. 19 f.).
- VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Anrechnung von Einsatzzeiten bei besonderen …
Hierzu wurde u.a. die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten des Auslandseinsatzes ab einer bestimmten Mindestdauer bis zum Doppelten ausgeweitet (s. hierzu amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 1/13).Zwar gibt die amtliche Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG selbst keine Hinweise auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 15):.
Auch in der amtlichen Gesetzesbegründung wird insoweit lediglich auf § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG verwiesen (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 19).
Die amtliche Gesetzesbegründung zu § 76e SGB VI lautet wie folgt (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 21; Hervorhebungen nicht im Original):.
Dieses Ergebnis entspricht auch der allgemeinen amtlichen Begründung zum Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (BT-Drs. 17/7143 v. 26.9.2011, S. 14; "Kosten"; Hervorhebungen nicht im Original):.
- VGH Bayern, 15.11.2018 - 14 B 18.1924
Kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Verschiebungsantrag
Ziel der Vorschrift sei eine "Flexibilisierung" gewesen (BT-Drs. 17/7143).Als denkbare Anspruchsgrundlage in Betracht kommt vorliegend allein § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in seiner ursprünglichen Fassung gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes - EinsatzVVerbG - vom 5. Dezember 2011 (BGBl I S. 2458; SVG 2011).
Zwar sollte durch § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG 2011 den Soldatinnen und Soldaten auf Zeit eine größere Flexibilität für die Planung ihrer Wiedereingliederung eingeräumt werden (vgl. BT-Drs. 17/7143 S. 15).
Dort wird unter anderem ausgeführt (BT-Drs. 17/7143 S. 15):.
Aus diesen Formulierungen, insbesondere den Wendungen "müssen" und "nicht...können", lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Gesetzgeber Konstellationen im Blick hatte, bei denen im Anschluss an die Dienstzeit Maßnahmen "zur Wiedereingliederung" geplant sind, deren Umsetzung aber aus objektiven Notwendigkeiten heraus Erschwerungen oder Verzögerungen unterliegt, und dass - abweichend von der Regel der Entstehung des Zahlungsanspruchs im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst (BT-Drs. 17/7143 S. 15) - gerade diese objektiven Nachteile durch eine Verschiebung vermieden werden sollen.
- OVG Sachsen, 18.12.2019 - 2 A 1193/18
Soldatenversorgung; besondere Auslandsverwendung; Doppelanrechnung
15 Zwar wurde nach Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 26. März 2008 durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458 ff.), in Kraft getreten gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011, die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt.Die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/7143 v. 26. September 2011, S. 14) erweist sich insoweit als unergiebig, als sie zur Frage der zeitlichen Geltung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG insgesamt keine Angaben macht (…anders VG Karlsruhe, Urt. v. 13. März 2019 - 13 K 10994/17 - a. a. O.).
Auch der Einzelbegründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG (vgl. BT-Drs. 17/7143 v. 26. September 2011, S. 15) lässt sich keine Aussage zum zeitlichen Anwendungsbereich, mithin keine Rückwirkung auf bereits im Ruhestand befindliche Soldaten entnehmen.
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 4 S 2079/16
Soldatenversorgung; Altersgeld für Auslandsverwendung, die vor dem 30. November …
Hierdurch sollte "der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden" (BT-Drs. 17/7143, S. 1).Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erschien dem Gesetzgeber nur schwer zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BT-Drs 17/7143, S. 20).
- BVerwG, 23.07.2019 - 2 B 4.19
Anspruch eines Zeitsoldaten auf Verschiebung der Zahlung der …
Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage vorliegend allein § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG in seiner ursprünglichen Fassung gemäß Art. 1 Nr. 2 Buchst. a und Art. 9 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes - EinsatzVVerbG - vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458; SVG 2011) in Betracht kommt.Übergangsgebührnisse dienen vornehmlich dazu, die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell abzusichern (vgl. BT-Drs. 17/7143 S. 15).
Die Zahlung könne verschoben oder unterbrochen werden, um sicherzustellen, dass die Übergangsgebührnisse ihrem Zweck entsprechend den Soldaten auf Zeit in den Zeiträumen einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung oder einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme zur Absicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drs. 17/7143 S. 15).
- VG Potsdam, 05.06.2019 - 2 K 4720/17
Neufestsetzung soldatischer Versorgungsbezüge - Wiederaufgreifen des Verfahrens
Die insoweit allein in Betracht kommende Einfügung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in das Soldatenversorgungsgesetz durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458 ff), in Kraft getreten gemäß Art. 9 EinsatzVVerbG am 13. Dezember 2011, erfolgte bereits vor dem Ergehen des Bescheides vom 26. Juni 2013.Auch die amtliche Begründung zu § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG enthält keine Hinweise auf den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung (BT-Drs.17/7143 v. 26. September 2011, S. 15).
Auf diesen systematischen Unterschied weist auch die Gesetzesbegründung zu § 76e Abs. 1 SGB VI (BT-Drs. 17/7143 v. 26. September 2011, S. 21) hin.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2016 - 1 A 2359/14
Keine Entschädigung im Fall Jenny Böken
Die Erhöhung der Entschädigungssumme in Absatz 3 Nr. 2 dieser Vorschrift auf 40.000 Euro ist erst durch Art. 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) erfolgt, der am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten ist. - VG München, 22.09.2017 - M 21 K 16.4644
Rechtmäßige Versagung der Aufschiebung von Übergangsgebührnissen
Die Möglichkeit zur Aufschiebung von Übergangsgebührnissen wurde durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geschaffen.Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (vgl. (Bundestags-Drs. 17/7143, S. 15): "Übergangsgebührnisse dienen vornehmlich dazu, die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell abzusichern.
- VG Kassel, 29.01.2018 - 1 K 6770/17
Anrechnung besondere Auslandsverwendung auf Versorgung gemäß § 25 Abs. 2 S. 3 SVG
- VG München, 02.12.2016 - M 21 K 14.2441
Ermessensentscheidung bei Aufschiebung von Übergangsgebührnissen
- VG Potsdam, 05.06.2019 - 2 K 4835/17
Neufestsetzung der Versorgungsbezüge
- VG München, 14.04.2014 - M 21 K 13.2820
Aufschiebung der Auszahlung von Übergangsgebührnissen; Ermessensausfall / …
- VG München, 27.06.2017 - M 21 K 15.5039
Kein Aufschub der Zahlung der Übergangsgebührnisse bei fehlendem …
- VG München, 17.03.2014 - M 21 K 12.5647
Aufschiebung von Übergangsgebührnissen; Ermessensausfall / Ermessensnichtgebrauch