Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2515   

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BGBl. I 2011 S. 2515 (https://dejure.org/2011,90115)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 12.12.2011, Seite 2515
  • Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
  • vom 06.12.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Literatur

  • hensche.de

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 23.06.2011   BT   Anerkennung von Auslandsberufsqualifikationen (in: Sitzungswoche vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011)
  • 28.06.2011   BT   Auslandsqualifikationen sollen besser genutzt werden
  • 01.07.2011   BT   Experten raten zur Überarbeitung des Entwurfs
  • 04.07.2011   BT   Öffentliche Anhörung zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
  • 06.07.2011   BT   Gesetz zur Anerkennung von beruflichen Auslandsqualifikationen: Sachverständige sehen Notwendigkeit zur Überarbeitung
  • 23.09.2011   BT   Ausländische Bildungsabschlüsse (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 28. September, bis Freitag, 30. September 2011)
  • 26.09.2011   BT   Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Fokus
  • 27.09.2011   BT   Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 28. September, bis Freitag, 30. September 2011)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

 
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Wird zitiert von ... (87)

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 4/16 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - psychotherapeutische Behandlung -

    Die Klägerin hat nach § 28 Abs. 3 SGB V keinen Anspruch auf die Behandlung durch Psychotherapeuten, die - wie S. - über keine berufsrechtliche Erlaubnis nach dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16.6.1998 (verkündet als Art. 1 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.6.1998, BGBl I 1311; hier anzuwenden idF des Art. 34a Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6.12.2011, BGBl I 2515) verfügen und deshalb unter der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeuten heilkundliche Psychotherapie nicht erbringen dürfen (dazu 1.) .
  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Die Ausbildung zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin/zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten und die zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin/zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten richtet sich nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (vom 2. August 1993, BGBl. I S. 1402, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515) .

    Eine inhaltlich gleiche Regelung enthält § 9 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1084, zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2515) .

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG - in der danach anzuwendenden, zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung ist die Approbation als Zahnarzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3), nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (Nr. 4) und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 5).

    Nach Satz 1 dieser zuletzt durch Art. 33 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) mit Wirkung zum 1. April 2012 geänderten Bestimmung (vgl. zur Übertragung der Systematik des Anerkennungsverfahrens nach dem auch gemäß § 2 Abs. 7 ZHG subsidiären allgemeinen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz auf die speziellen Bestimmungen für reglementierte Berufe: Maier/Rupprecht, Das Anerkennungsgesetz des Bundes, in: GewArch Beilage Wirtschaft und Verwaltung, 2012, S. 62, 66) ist Antragstellern, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZHG nicht erfüllen und die über einen Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, der in einem anderen als den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ZHG genannten Staaten ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.

    Danach ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in dem Gesetz über die Zahnheilkunde und in der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄApprO - in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geänderten Fassung, geregelt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG).

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