Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2714   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90074
BGBl. I 2011 S. 2714 (https://dejure.org/2011,90074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21.12.2011, Seite 2714
  • Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
  • vom 15.12.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 01.04.2011   BT   Verbesserung des Austauschs von Strafregisterinformationen
  • 26.10.2011   BT   Austausch von strafregisterrechtlichen Daten in der EU (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 26. bis 28. Oktober)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

    bb) Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl I S. 2714) steht der Berücksichtigung der Passfälschungen im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Ergebnis nicht entgegen.
  • BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12

    Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei

    Die Mitgliedstaaten können daher eigenverantwortlich regeln, ob und wie sie die von anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen für innerstaatliche Zwecke nutzen (vgl. BTDrucks 17/5224, S. 11).

    Auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte durch den erkennenden Staat kann sich der Betroffene allerdings nicht berufen, wenn er nicht alles ihm nach den Umständen des jeweiligen Falles Zumutbare unternommen hat, um die behaupteten Verfahrensmängel vor dem zuständigen Gericht des erkennenden Staates, gegebenenfalls im Rechtsmittelweg, zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 1170/83 -, NJW 1988, S. 1462 ; siehe auch BTDrucks 17/5224, S. 21).

  • KG, 23.06.2015 - 4 VAs 28/15

    Zur Eintragung einer ausländischen strafrechtlichen Verurteilung im

    Die Neuregelung des § 53a BZRG enthält die Festschreibung des ordre public, dessen Beachtung schon zuvor in Rechtsprechung und Literatur unbestritten war, und im Wesentlichen nur eine deklaratorische Klarstellung der geltenden Rechtslage (vgl. BT-Drucks. 17/5224 S. 11 f., 21; eingehend Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 4 VAs 54/12 - [juris = wistra 2013, 206 Ls.]; Hase aaO, § 53a Rn. 1).
  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 40/13

    Gewerblichen Sammlung

    Nachdem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 14. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), nunmehr seinerseits ein von ihm benötigtes Führungszeugnis einholen.
  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 47/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der

    Nachdem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 8. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), nunmehr seinerseits ein von ihm benötigtes Führungszeugnis einholen.
  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 46/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der

    Nachdem die Antragstellerin die mit Schreiben vom 8. November 2012 erbetene Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigert hat, kann der Antragsgegner nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), nunmehr seinerseits ein von ihm benötigtes Führungszeugnis einholen.
  • VG Hamburg, 22.08.2013 - 2 K 179/13

    Versagung einer Spielhallenerlaubnis wegen Verstoßes gegen das

    Danach muss ein Mindestabstand von 500 m bzw. 100 m eingehalten werden zwischen Unternehmen im stehenden Gewerbe, die ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert am 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718), dienen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht