Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2959   

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BGBl. I 2011 S. 2959 (https://dejure.org/2011,90061)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 28.12.2011, Seite 2959
  • Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
  • vom 22.12.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention

Meldungen

  • anwalt.de

    Geldwäsche: Neues Gesetz zur Geldwäscheprävention und das Risiko einer falschen Verdachtsanzeige

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (8)

  • 26.08.2011   BT   Geldwäscheprävention soll verbessert werden
  • 10.10.2011   BT   Anhörung zur Geldwäscheprävention
  • 10.10.2011   BT   Experten streiten über Geldwäscheprävention
  • 19.10.2011   BT   Völlig gegensätzliche Positionen zur Geldwäscheprävention
  • 09.11.2011   BT   Geldwäscheprävention wird Erst Ende November beraten
  • 28.11.2011   BT   Kampf gegen Geldwäsche (in: Sitzungswoche vom 22. November bis 2. Dezember 2011)
  • 30.11.2011   BT   Bürokratische Maßnahmen aus Geldwäschegesetz gestrichen
  • 01.12.2011   BT   Geldwäscheprävention (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 1. und 2. Dezember)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Dies folgt aus der Pflicht der Kreditinstitute iSd. § 1 Abs. 1 KWG als Verpflichtete iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 5 GwG (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GwG aF) die Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit iSv. § 1 Abs. 20 GwG (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 GwG aF) zu überprüfen (vgl. BT-Drs. 17/6804 S. 34; LAG Berlin-Brandenburg 23. Oktober 2014 - 21 Sa 800/14 - zu B I 2 b aa der Gründe) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 6 A 10204/19

    Verpflichtung von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften zur Bestellung eines

    Seit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) verfolgt der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bestellung von Geldwäschebeauftragten (wieder) einen umfassenden Ansatz, wonach diese Verpflichtung grundsätzlich auf einen weiten Kreis von Unternehmen erstreckt wird, die im Einzelfall wiederum von der Verpflichtung befreit werden können.

    Es sei nicht sinnvoll, Selbstverpflichtete mit komplexer Arbeitsteilung, die auf dem Weltmarkt aktive Großunternehmen mit mehreren tausend Mitarbeitern umfassen könnten, von dieser organisatorischen Verpflichtung schrankenlos zu entbinden, zumal nach Absatz 4 die zuständigen Behörden im Einzelfall risikobasiert, etwa durch Einzelmaßnahmen oder Allgemeinverfügungen, bestimmen könnten, dass Verpflichtete bestimmter Geschäftsfelder mit kleiner Geschäfts- bzw. Betriebsgröße von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen könnten (BT-Drucks. 17/6804, S. 32).

    Um das Einschleusen inkriminierter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern, bedürfe es des aktiven Ergreifens von Präventionsmaßnahmen durch betriebsinterne Maßnahmen (BT-Drucks. 17/6804, S. 33).

    Die Regelung dient nach der Konzeption des Gesetzgebers - wie bereits dargelegt - der Verhinderung des Einschleusens inkriminierter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf durch betriebsinterne Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 17/6804, S. 33) und damit gewichtigen Gemeinwohlbelangen.

  • VG Köln, 06.05.2013 - 13 L 414/13

    Prüfungspflicht der Personalausweisbehörde beim Antrag auf Ausstellung eines

    Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959), - PAuswG -, hat der Personalausweis ein Lichtbild des Ausweisinhabers zu enthalten.
  • VG Hamburg, 23.11.2012 - 2 E 2951/12

    Eilrechtsschutz gegen Passentziehung bei Verdacht der Teilnahme an einem

    Hinsichtlich der nach § 30 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG v. 18.6.2009, BGBl. I S. 1346, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2011, BGBl I S. 2959) sofort vollziehbaren Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt, ist nach dahingehender Auslegung des Rechtsschutzgesuchs gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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