Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2219   

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BGBl. I 2011 S. 2219 (https://dejure.org/2011,90147)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 24.11.2011, Seite 2219
  • Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
  • vom 14.11.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 01.12.2010   BT   Ehebezogene Regelungen sollen auf Lebenspartnerschaften übertragen werden
  • 29.06.2011   BT   Grünes Licht für Übertragung ehebezogener Regelungen auf Lebenspartnerschaften
  • 30.06.2011   BT   Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Dienstrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 30. Juni und 1. Juli)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 24/14 R

    Krankenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR,

    Der Lauf der Jahresfrist des § 27 Abs. 3 S 1 SGB X habe erst mit Verkündung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 (BGBl I 2219) beginnen können.

    Der Kläger kann sein Begehren schließlich auch nicht mit Erfolg auf Neuregelungen zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 24.11.2011 (BGBl I 2219) stützen.

  • BVerwG, 23.11.2017 - 5 C 6.16

    Keine Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament

    Insoweit stimmen die Beteiligten - wie mit ihnen in der mündlichen Verhandlung erörtert - zu Recht darin überein, dass die Verordnungsregelung die erforderliche gesetzliche Ermächtigung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 m.w.N.) in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) findet, die den Leistungsausschluss inhaltlich deckt.
  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 40.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

    § 80 Abs. 3 Satz 3 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) lässt eine Kürzung der Beihilfe im Hinblick auf die privaten Versicherungsleistungen nur zu, wenn die Beihilfe zusammen mit den von dritter Seite zustehenden Erstattungen die beihilfefähigen Aufwendungen überschreitet.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09

    Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von

    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 C 49.16

    Alimentation; Beamter; Behinderung; Fähigkeit zum Selbstunterhalt; Waise;

    a) Die maßgebliche Gesetzesfassung für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Waisengeld ist für den Zeitraum bis zum 10. Januar 2017 § 61 BeamtVG in der Fassung vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) - im Folgenden: BeamtVG 2011 - und für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2017 § 61 BeamtVG in der Fassung vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) - im Folgenden: BeamtVG 2017.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2014 - 4 S 1911/13

    Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartnern - hier:

    Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Wirkung vom 01.01.2009 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügt, um die ehebezogenen Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt auf Lebenspartnerschaften zu übertragen (vgl. BT-Drs. 17/3972 S. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

    a) § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a BBhV a.F. beruht auf § 80 Abs. 4 BBG in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14.11.2011 (BGBl I S. 2219) und damit auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verordnungsermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 11).
  • VG Ansbach, 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386

    Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Infolge der Regelung des § 86 BBesG findet § 17 b BBesG (besoldungsrechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft), der durch Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) mit (Rück-)Wirkung ab 1. Januar 2009 in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden ist, keine Anwendung.
  • VG Köln, 16.12.2013 - 9 K 6380/04

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Gewährung von Prozesszinsen

    Mit Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S.2219) wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2009 § 17 b in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt, der bestimmt, dass sich die Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft gelten und dass die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, entsprechend für Lebenspartner gelten.
  • VG Minden, 26.06.2013 - 10 K 2165/12

    Gewährung von Familienzuschlag an einen in einer eingetragenen

    § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322), der einen solchen Anspruch für verheiratete Beamte, Richter und Soldaten vorsah, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) am 01.08.2001 bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, a.a.O.).
  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 13 K 3360/09

    Beamter Lebenspartnerschaft Familienzuschlag Stufe 1 Ungleichbehandlung

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