Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2576   

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BGBl. I 2011 S. 2576 (https://dejure.org/2011,90104)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 13.12.2011, Seite 2576
  • Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
  • vom 07.12.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 14.09.2011   BT   Anti-Terror-Gesetze sollen um vier Jahre verlängert werden
  • 15.09.2011   BT   Bundesverfassungsschutzgesetz (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 21. September, bis Freitag, 23. September 2011)
  • 15.09.2011   BT   Antiterrorregelungen sollen verlängert werden
  • 22.09.2011   BT   Minister wirbt um Verlängerung der Antiterrorgesetze
  • 10.10.2011   BT   Verlängerung der Antiterrorgesetze umstritten
  • 11.10.2011   BT   Öffentliche Anhörung zur Verlängerung der Anti-Terror-Gesetze
  • 12.10.2011   BT   Bundesrat gibt grünes Licht für Verlängerung der Anti-Terror-Gesetze
  • 18.10.2011   BT   Verlängerung von Anti-Terror-Gesetzen unter Experten umstritten
  • 26.10.2011   BT   Innenausschuss gibt grünes Licht für Verlängerung der Anti-Terror-Gesetze
  • 26.10.2011   BT   Terrorismusbekämpfung (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 26. bis 28. Oktober)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 A 9.14

    Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren

    Zwar ist der Rechtsweg für das Begehren des Klägers, das sich auf die Rechtmäßigkeit der im Jahr 2012 durchgeführten strategischen Überwachung des E-Mail-Verkehrs nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), hier anwendbar in seiner zuletzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geänderten Fassung, bezieht, nicht ausgeschlossen.
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    II Gemäß § 86 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 VwGO ist der Beklagten die (vollständige) Vorlage derjenigen Aktenbestandteile aufzugeben, aus denen sich die von ihr gesehenen tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko i.S.v. § 5 und § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes - Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011, BGBl. I S. 2576) bei einer Tätigkeit des Klägers beim BND ergeben.
  • VG Saarlouis, 21.03.2013 - 6 K 77/12

    Telekommunikationsüberwachung: Entschädigungspflicht bei Auskunftserteilung der

    Auch bei der Änderung des BVerfSchG (Gesetz zur Änderung des BVerfSchG vom 07. Dezember 2011, BGBl. I S. 2576) habe sich der Gesetzgeber erneut mit der Entschädigungspflicht der Verfassungsschutzbehörden befasst.

    Die Telekommunikationsunternehmen sind für Verkehrsdatenauskünfte an Sicherheitsbehörden aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in gleichem Umfang wie für Auskünfte an Strafverfolgungsbehörden zu entschädigen." ( BT-Drs. 17/6925 S. 17 ).

  • VG Düsseldorf, 15.05.2012 - 22 K 2573/10

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung gegenüber einem Nichteuropäer mit

    Insoweit verweist § 15 AufenthV insbesondere auf das Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -, Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1010), zuletzt (mittelbar) geändert durch Art. 6 Nr. 3 a) des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) - Schengener Durchführungsübereinkommen - i.V.m. dem Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - PROTOKOLLE -, ABl.
  • VG Saarlouis, 08.10.2012 - 10 L 804/12

    Ausweisung wegen - angeblich - illegaler Erwerbstätigkeit

    Gemäß Art. 21 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.06.1990 (BGBl. II 1993, S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 a) des Gesetzes vom 07.12.2011 (BGBl. I, S. 2576) - Schengener Durchführungsübereinkommen - können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen - Schengener Grenzkodex - aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
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