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   BGBl. I 2011 S. 2661   

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BGBl. I 2011 S. 2661 (https://dejure.org/2011,90089)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 15.12.2011, Seite 2661
  • Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
  • vom 05.12.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 286/15

    Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des

    Nach alledem ist das Verhalten der Beklagten als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf den mit der Formvorschrift des § 2 Abs. 3 GOZ verfolgten Zweck (Schutz des Patienten vor einer übereilten Bindung, Information des Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten) und die Formnichtigkeit der Vergütungsvereinbarung nicht berufen kann (zum Schutzzweck der Formvorschriften des § 2 Abs. 2, 3 GOZ siehe die Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, BR-Drucks. 566/11 S. 42 f; Spickhoff aaO § 2 GOZ Rn. 8, 20).

    Die Notwendigkeit der Vereinbarung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans soll dem Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem Patientenschutz auch bei so genannten Verlangensleistungen Rechnung tragen (Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, BR-Drucks. 566/11 S. 42 f; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 2 GOZ Rn. 20).

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 7.19

    Keine analoge Anwendung der Nr. 6100 und Nr. 6140 GOZ für die Eingliederung eines

    Es verletzt § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 2252/16

    Gewährung einer Beihilfe für die zahnärztliche Leistung der Einbringung des

    vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62; ferner Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: Dezember 2017, GOZ 6030 - 6050, Erl.

    vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62.

  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.1291

    Kein Anspruch auf Zahlung weiterer Beihilfeleistungen für Zahnersatz

    Der Begriff Adhäsivtechnik wird in der GOZ als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54).

    Auch die historische Auslegung spricht für dieses Ergebnis, da mit der GOZ-Novelle 2012 das Gebührenverzeichnis der GOZ gerade an die medizinische und technische Entwicklung angepasst werden sollte (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 1).

    Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 bei den plastischen Füllungen im Leistungstext ausdrücklich zwischen der Ausführung ohne (GOZ 2050, 2070, 2090 und 2110) und mit (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) Verwendung von Kompositmaterialien in ggf. mehrschichtiger Adhäsivtechnik unterschieden hat (vgl. amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 53), folgt überdies, dass der Verordnungsgeber die genannte Technik gekannt hat und diese nur in den ausdrücklich genannten Fällen (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) besonders hat vergüten wollen.

    Zudem ist im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 die Gebührenziffer GOZ 2197 gerade angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen technischen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen worden, um diesen Fortschritt - insbesondere einen Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung plastischen Aufbaumaterials i.S.d. Gebührenziffer GOZ 2180 (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54) - auch gebührentechnisch abzubilden.

  • VGH Bayern, 06.06.2016 - 14 BV 15.527

    Methodisch notwendiger Bestandteil einer zahnärztlichen Leistung

    GOZ-Nr. 2197 wurde zum 1. Januar 2012 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Zahnärzte (1. GOZÄndV) vom 5. Dezember 2011 (BGBl I S. 2661) eingeführt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 1044/17

    Beurteilung der beihilferechtlichen Angemessenheit der Aufwendungen für eine

    vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62; ferner Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: Dezember 2017, GOZ 6030 - 6050, Erl.

    vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15

    Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik

    Die Gebührennummer 2197 GOZ wurde zum 1. Januar 2012 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Zahnärzte (1. GOZÄndV) vom 5. Dezember 2011 (BGBl I S. 2661) eingeführt.
  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 11.19

    Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung

    Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Abrechnung der Nummer 2197 neben der Nummer 6100 der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, zusteht.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2019 - 4 U 70/17

    Leistungen aus einer Krankheitskostenversicherung; Abschluss von

    Für die Abrechnung der von dieser Rechnung erfassten Leistungen ist die GOZ in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) am 01.01.2012 geltenden Fassung anwendbar, § 11 Nr. 1 GOZ n.F. Diese Fassung der GOZ enthält noch keine konkreten Bestimmungen für die Berechnungsfähigkeit von Nr. 3 GOÄ.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 1 A 1825/16

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfe zu den Kosten einer kieferorthopädischen

    vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62; ferner Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: Dezember 2017, GOZ 6030 - 6050, Erl.

    vgl. Amtliche Begründung zur ersten Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte, Bundesrats-Drucksache 566/11 vom 21. September 2011, S. 62.

  • BVerwG, 05.03.2021 - 5 C 8.19

    Angemessenheit einer zahnärztlichen Gebührenforderung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 2 S 1307/21

    Postbeamtenkrankenkasse; Erstattung von Versicherungsleistungen für Aufwendungen

  • VG Arnsberg, 14.10.2015 - 13 K 2159/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - 1 A 1594/18

    Beihilfe; notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang; Gebührenordnung für

  • VG München, 25.02.2019 - M 17 K 18.494

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen bei Überschreiten des 2,3-fachen

  • VG München, 07.02.2019 - M 17 K 17.4947

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen bei Überschreiten des 2,3-fachen

  • VG Ansbach, 27.02.2020 - AN 18 K 18.02284

    Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen aus der kieferorthopädischen

  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 24 B 20.549

    Nachschieben von Gründen im gerichtlichen Verfahren bei Überschreiten des

  • VG München, 28.03.2019 - M 17 K 17.5524

    Beihilfe für zahnmedizinische Behandlungen

  • VG Arnsberg, 09.12.2014 - 13 K 3687/13
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