Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 892   

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https://dejure.org/2011,90340
BGBl. I 2011 S. 892 (https://dejure.org/2011,90340)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 20.05.2011, Seite 892
  • Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
  • vom 18.05.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 21.12.2010   BT   Chemikalien-Klimaschutz-verordnung.
  • 19.01.2011   BT   Bayerisches Umweltministerium erklärt Sicherheitslage im Atomkraftwerk Grafenrheinfeld
  • 13.04.2011   BT   Chemikalienrecht geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. April)
  • 19.04.2011   BT   Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

    Er verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892).
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 40/89

    Auslegung von Art 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71

    Eine Zusammenrechnung der deutschen mit schweizerischen Versicherungszeiten sei nicht möglich, weil das als Grundlage hierfür in Betracht kommende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (BGBl 1965 11, 1294), geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. September 1975 (BGBl 1976 11, 1372) und das zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989 (BGBl 11, 892), nur für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien gelte und die Berücksichtigung fremder Versicherungszeiten nicht vorsehe.
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