Gesetzgebung
BGBl. I 2012 S. 1577 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 25.07.2012, Seite 1577
- Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
- vom 21.07.2012
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
- bundestag.de
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Literatur (2)
- anwaltverein.de
Das Güterichterverfahren im prozessualen Kontext - sinnvolle Ergänzung oder Fremdkörper?
- anwalt.de
Das Mediationsgesetz ist da
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (17)
- 08.04.2011 BT Außergerichtliche Konfliktbeilegung (in: Sitzungswoche vom 13. bis 15. April 2011)
- 11.04.2011 BT Mediation und andere außergerichtliche Verfahren
- 11.04.2011 BT Ausbildung der Mediatoren bleibt ein Knackpunkt
- 13.04.2011 BT Bundesregierung will Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung fördern
- 04.05.2011 BT Mediation
- 16.05.2011 BT Experten uneins über Regelungen zur Mediation
- 19.05.2011 BT Öffentliche Anhörung zur Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
- 25.05.2011 BT Experten streiten über Gesetzentwurf zur Förderung der Mediation
- 30.11.2011 BT Interfraktionelle Einigkeit über Mediationsgesetz
- 07.12.2011 BT Außergerichtliche Konfliktbewältigung (in: EU-Gipfel, Afghanistan-Einsatz, Weltklimakonferenz)
- 13.12.2011 BT Bundestag will Streitschlichtung ohne Gerichte fördern
- 14.12.2011 BT Mediationsgesetz verabschiedet (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 14. bis 16. Dezember)
- 15.12.2011 BT Bundestag will Streitschlichtung ohne Gerichte fördern
- 21.12.2011 BT Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011
- 29.02.2012 BT Förderung der Mediation
- 27.06.2012 BT Kompromiss zur Mediation (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 27. bis 29. Juni 2012)
- 26.07.2012 BReg Rechtspolitik - Schlichten statt richten
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).
In Nachschlagewerken
- Wikipedia
Mediationsgesetz
Wird zitiert von ... (21)
- BGH, 24.01.2019 - IX ZR 233/17
Neubeginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs: Voraussetzungen eines …
- BGH, 21.09.2017 - IX ZR 34/17
Haftung eines Mediators: Tätigkeit eines anwaltlichen Mediators als …
Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Mediator und schuldet Schadensersatz (BT-Drucks. 17/5335, S. 16;… Jost in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 3. Aufl., § 29 Rn. 5 ff). - BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17
Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und …
Nach § 1 Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) handelt es sich bei der Mediation um ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
- BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 32/17
Anfechtung einer missbilligenden Belehrung der Rechtsanwaltskammer; Beschränkung …
§ 4 des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577) bestimmt - in Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L/136 S. 3) - unter anderem, dass der Mediator über alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wurde, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. - BGH, 14.01.2016 - I ZR 98/15
Rechtsschutzversicherung: Abhängigmachung des Versicherungsschutzes von einer …
Außerdem widerspricht eine privatautonom eingegangene Selbstbindung zugunsten der Mediation nicht dem in § 1 Abs. 1 MediationsG niedergelegten Prinzip der Freiwilligkeit (vgl. Wagner/Eidenmüller in Eidenmüller/Wagner aaO Kap. 1 Rn. 19 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT-Drucks. 17/5335, S. 14). - BGH, 13.12.2016 - VI ZB 1/16
Ablehnung eines Sachverständigen: Mitwirkung in derselben Sache in einem …
§ 41 Nr. 8 ZPO wurde - noch als § 41 Nr. 7 ZPO - durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I, 1577) geschaffen und ist damit jünger als die Vorschrift des § 406 Abs. 1 ZPO.Ausweislich der § 41 Nr. 8 ZPO zugrundeliegenden Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 17/5335, S. 20) dient die Vorschrift der Gewährleistung einer offenen und vertrauensvollen Atmosphäre im Mediations- bzw. sonstigen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, die als gefährdet angesehen wird, müssten die Parteien befürchten, dass Richterinnen und Richter die ihnen in diesem Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen später ihrer (streitigen) Entscheidung zugrunde legen.
- LAG Baden-Württemberg, 15.03.2017 - 9a Sa 16/17
Richterausschluss bei vorangegangener Güterichtertätigkeit; Güterichter; …
§ 54 Abs. 6 ArbGG ist erst auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 1. Dezember 2011 (BT-Drucks. 17/8058 S. 12) eingefügt worden.Anderenfalls müssten die Parteien nämlich befürchten, dass Richterinnen und Richter die ihnen in ihrer Eigenschaft als richterliche Mediatorinnen und Mediatoren bekannt gewordenen Tatsachen ihrer Entscheidung zugrunde legen" (BT-Drucks. 17/5335 S. 20) .
Offensichtlich ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. hierzu Friedrich SGb 2012, 705 f.; Francken NZA 2012, 836 f.) und der darin erfolgten Streichung der gerichtsinternen Mediation einerseits sowie der Einführung des "erweiterten Güterichterverfahrens" andererseits (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 1. Dezember 2011, BT-Drucks. 17/8058 S. 17 f., 21) übersehen worden, dass es auf Grund der weitreichenden Änderungen im Vergleich zum MediationsG-E einer Anpassung des § 41 Nr. 7 ZPO-E bedarf (…so auch Bahrenfuss FamFG 3. Aufl. Buch 1 § 6 Rn. 24) .
Der Gesetzgeber hat zudem mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 nicht nur das ursprünglich ua. von der Bundesregierung verfolgte Ziel, die gerichtsinterne Mediation ausdrücklich auf eine rechtliche Grundlage zu stellen (BT-Drucks. 17/5335 S. 1) , aufgegeben, sondern die Gerichtsmediation zum 1. August 2013 sogar beendet (§ 9 Mediationsgesetz).
Der Gesetzgeber hat nur übersehen, dass sich das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens entwickelte "erweiterte Güterichterverfahren" von dem von der Bundesregierung ursprünglich ins Auge gefassten "Güterichtermodell", wie es damals in einigen Bundesländern gehandhabt worden war (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/5335 S. 20 zu § 278 Abs. 5 ZPO-E) , so weit entfernt hatte, sich andererseits aber an die Mediation "angenähert" hatte, dass die Begründung der Bundesregierung zu § 41 Nr. 7 ZPO-E nunmehr auch auf das Güterichterverfahren zu übertragen war.
Besonders deutlich wird dies, wenn der Rechtsausschuss ausführt, ein Güterichter "kann in einer Güteverhandlung jedoch zahlreiche Methoden und Techniken der Mediation einsetzen ..." (BT-Drucks. 17/8058 S. 17) , diese Begründung aber auf das Problem, ob ein solcher Güterichter das erlangte Wissen in dem streitig zu Ende geführten Verfahren verwerten können soll, nicht überträgt, obwohl es von Anfang an ein Anliegen des Gesetzgebungsverfahrens gewesen ist, dass Richter Wissen aus einer Mediation nicht verwerten sollen.
Wenn dem Güterichter ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zusteht (vgl. BT-Drucks. 17/8058 S. 21;… Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 278 Rn. 30; Künzl MDR 2016, 952, 955; Dürschke NZS 2013, 41, 48) , dann darf er das in seiner Person vorhandene Wissen erst recht nicht als Streitentscheider anwenden.
- LSG Bayern, 08.04.2015 - L 15 SF 387/13
Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG: Zur Entschädigung von Verdienstausfall bei …
Die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) im Rahmen eines Modellprojekts durchgeführten gerichtsinternen Mediationsverfahren waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen prozessualen Regelung (vgl. auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.09.2011, Az.: 5 K 2044/10 - m.w.N.), sodass § 191 SGG und damit auch das JVEG nicht zur Anwendung kommen konnten (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2013, Az.: L 15 SF 163/12 B). - OLG Frankfurt, 10.12.2015 - 8 W 66/15
Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen im …
Damit wird einem Grundmerkmal der Mediation Rechnung getragen und den Parteien die Befürchtung genommen, dass im Rahmen des Mediationsverfahrens offenbarte Umstände bei einer streitigen Entscheidung gegen sie verwendet werden könnten (…Vossler in: Vorwerk/Wolf BeckOK ZPO, 18. Ed., § 41, Rn. 13 b; BT-Drs. 17/5335, 20). - VG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 7 K 4127/12
Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)Zugang zu Informationen der BaFin
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1577). - OLG Köln, 03.06.2011 - 25 UF 24/10
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Kosten einer gerichtsnahen oder …
- VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen …
- OVG Sachsen, 06.05.2019 - 5 A 1015/18
Güteverhandlung, Erkenntnismittel, Konkretisierungsgebot; Beweisantrag, Auskunft, …
- VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 30-IV-14
- VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
- VG Frankfurt/Main, 02.08.2013 - 7 K 4127/12
Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)
- LSG Hessen, 23.05.2012 - L 4 SO 113/12
Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs im Rahmen eines Mediationsverfahrens; …
- BSG, 22.07.2013 - B 1 KR 97/12 B
- VG Göttingen, 27.10.2014 - 2 B 986/13
Richterausschluss bei vorangegangener Güterichtertätigkeit
- OVG Sachsen, 08.06.2022 - 5 A 862/20
Existenzsicherung; Familienangehörige; Beweisantrag; rechtliches Gehör
- OVG Sachsen, 12.01.2022 - 6 A 931/19
Asylrecht; Kamerun; exilpolitische Tätigkeit